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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 21. Mai 2015

    OLG München, Urteil vom 28.10.2014, Az. 18 U 1022/14
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 BGB, § 824 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG

    Das OLG München hat entschieden, dass eine negative Bewertung, welche den unzutreffenden Eindruck eines Produktmangels erweckt (hier: „Die Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden.“) zu entfernen ist. Könne der Bewertende den Wahrheitsgehalt der zu Grunde liegenden Tatsachenbehauptung nicht nachweisen, bestehe ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung des Bewerteten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. April 2015

    LG Köln, Urteil vom 25.02.2015, Az. 28 O 419/14
    § 1004 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 3 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass das Anstellen unhaltbarer Spekulationen (hier: in einem Zeitungsartikel über Energieversorger) nicht vom Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt ist, wenn das Recht eines Unternehmens, nicht diskreditiert zu werden, stärker wiegt. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn die Spekulationen auf falschen oder falsch dargestellten Tatsachen beruhen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 31. März 2015

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.03.2015, Az. 2-03 O 188/14
    § 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB analog; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetportals für Ärztebewertungen als Störer für Persönlichkeitsrechtsverletzungen haftet, die auf der Veröffentlichung von unwahren Tatsachen beruhen. Auf eine Beanstandung der angeblich in ihren Rechten verletzten Person müsse der Betreiber im Hinblick auf die angegriffene Äußerung Tatsachen vortragen, auf die die Klägerin sich prozessual einlassen kann, um den Wahrheitsgehalt widerlegen zu können. Dies sei vorliegend nicht ausreichend geschehen. Streitig war die Äußerung „Behandlungsbedarf an der Stirne lag vor. Wurde nicht empfohlen.“, welche das Gericht als Tatsachenbehauptung bewertete. Die klagende Ärztin konnte sich keiner Behandlung entsinnen, auf welche diese Bewertung zutreffen könnte. Der Betreiber konnte den Wahrheitsgehalt nicht untermauern; daher war die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. November 2014

    LG Bonn, Urteil vom 24.06.2014, Az. 8 S 23/13
    § 280 BGB, § 823 BGB, § 824 BGB

    Das LG Bonn hat entschieden, dass eine negative eBay-Bewertung, die im Kern eine zutreffende Tatsachenbehauptung enthält, nicht zurückgenommen oder korrigiert werden muss. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juli 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.04.2013, Az. 16 W 21/13
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Behauptung, Facebook-Fans seien „gekauft“ worden, per einstweiliger Verfügung untersagt werden kann. Für eine Zulässigkeit dieser Äußerung hätte der Antragsgegner deren Wahrheit nachweisen müssen. Dies sei im vorliegenden Verfahren nicht geschehen. Das Gericht stellte klar, dass sich der Antragsgegner nicht auf das Feld der Ironie im Hinblick auf die hier vorliegende Zuspitzung der Äußerung auf einen klaren Tatsachenkern zurückziehen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Mai 2013

    LG Köln, Urteil vom 08.05.2013, Az. 28 O 452/12
    § 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG Köln hat entschieden, dass eine negative Kundenbewertung z.B. des Wortlauts „1 von 5 Schlechter Service von X“ nicht die Rechte des Unternehmers verletzt, weil es sich um eine pauschale Meinungsäußerung handele. Es sei kein Bezug zu Tatsachen (z.B. der Service sei schlecht, weil der Unternehmer nicht erreichbar sei) gegeben, deren Wahrheit oder Unwahrheit dem Beweis zugänglich wären. Sei kein Tatsachenkern vorhanden, sei die reine Meinungsäußerung geschützt, sofern die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 27. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Beschluss vom 28.02.2011, Az. 9 O 3738/11
    Art. 10 BayPrG

    Das LG München I hat entschieden, dass kein Anspruch auf eine Gegendarstellung besteht, wenn er sich gegen eine Meinungsäußerung wendet. Dies müsse aus dem streitgegenständlichen Text ersichtlich sein. Erwecke der Autor hingegen den Eindruck, er habe Insider-Informationen oder berichte Fakten, welche seine Thesen als zwingenden Rückschluss erscheinen lassen, dann seien solche Berichte Tatsachenbehauptungen. Vorliegend sei jedoch eindeutig eine Interpretation des Autors erfolgt. Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweizer. Zum Volltext der Entscheidung:

  • veröffentlicht am 4. April 2011

    Bayerischer VGH, Urteil vom 24.02.2011, Az. 7 B 10.1272
    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 GG

    Der Bayerische VGH hat entschieden, dass durch das Recht auf ungestörte Religionsausübung nicht die Behauptung unwahrer Tatsachen in einer Predigt gedeckt ist. Der beklagte Bischof gab Textpassagen aus einem Buch des Klägers sinnentstellt und damit falsch wieder; dies nicht nur in einer Predigt, sondern danach auch auf der Internetseite der Diözese. Er wurde vom VGH zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten des Klägers verurteilt. Das Gericht führte aus, dass das Recht auf ungestörte Religionsausübung ein falsches Zitieren nicht rechtfertige. Zur Vermeidung von Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei der Zitierende gehalten, die eigene Deutung einer Äußerung, die mehrere Interpretationen zulasse, kenntlich zu machen. Der Hörer oder Leser könne dann erkennen, dass es sich um die Äußerung einer Meinung, nicht um die Mitteilung eines Faktums handele.

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 13.10.2010, Az. 28 O 300/10 – unbekannt ob rechtskräftig
    §§ 823; 1004 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt wahre Tatsachenbehauptungen, die lediglich Vorgänge aus seiner Sozialsphäre benennen, grundsätzlich hinzunehmen hat, denn das Persönlichkeitsrecht verleihe seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm sei. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung werde bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre des Betroffenen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lasse, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe. Dies bedeute, dass Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden dürften, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen seien  (BGH ZUM 2009, 753 – spickmich.de). Eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers war im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer jedoch nicht zu erkennen. Die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, sei für sich genommen nicht ehrenrührig (BVerfG, GRUR 2008, 352). Über diese Information gehe aber die Auflistung nicht hinaus.

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  • veröffentlicht am 3. Mai 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2010, Az. 37 O 1/10 [Kart]
    §§ 935, 940 ZPO; 1, 33 GWB

    Die 7. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf hat entschieden, dass bloße Vermutungen einer Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren, auch wenn sie plausibel sein mögen, nicht zur Glaubhaftmachung einer ihre Rechtsposition begründenden Behauptung ausreichend sind. Die Antragstellerin  im entschiedenen Fall war davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin mit einem dritten Unternehmen Absprachen, die eine Verhinderung/Verfälschung des Wettbewerbs zur Folge hätten, getroffen habe. Die Annahme der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin ihre Leistungen nicht zu kostendeckenden Preisen erbringen werde, begründete sich darauf, dass bereits in der Vergangenheit ein Vorunternehmen defizitär gearbeitet hätte. Eine solche Argumentation reichte dem Gericht nicht aus. Für die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung sei es erforderlich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass sie wahr sei. Eine bloße Schlussfolgerung der Antragstellerin könne dem Gericht nicht den erforderlichen Grad an Gewissheit verleihen. Auch eine Beweiserleichterung für die Antragstellerin, die sich auf Tatsachenbehauptungen aus dem inneren Geschäftsbereich der Gegnerin stütze, komme hier nicht in Betracht. Angesichts der weitreichenden Folgen der begehrten Unterlassungsverfügung müsse die Antragstellerin mehr als nur die zwingende Logik ihrer Schlussfolgerungen darlegen.

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