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Artikel-Schlagworte: „Tatsachenbehauptung“

OLG Celle: Ehrenrührige Behauptungen im Gerichtsverfahren erlaubt?

Dienstag, 6. November 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG Celle, Urteil vom 25.10.2012, Az. 13 U 156/12
§ 823 BGB, § 824 BGB, § 286 ZPO, § 922 ZPO, § 936 ZPO

Das OLG Celle hat entschieden, dass bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens fallen, in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis für ein Unterlassungsverlangen fehlt. Vorliegend hatte die Verfügungsbeklagte im Ausgangsverfahren einen Vermögensverfall der Verfügungsklägerin behauptet. Nach Auffassung des Gerichts könne diese Äußerung nicht im Rahmen eines Verfügungsverfahrens untersagt werden, da die beanstandete Tatsachenbehauptung nicht “wissentlich unwahr oder leichtfertig unhaltbar” gewesen sei. Ein darüber hinaus gehender Schutz sei nicht zu gewähren, da nach der Rechtsprechung des BGH das Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden solle. Die Parteien sollten alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich hielten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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LG München I: Bürger kann nicht gegen anderen Bürger wegen dessen Selbstbezeichnung gegenüber Dritten als “Rechtsanwalt” vorgehen / Zum Begriff “Anpöbeln” als sog. Meinungsäußerung mit Tatsachenkern

Dienstag, 9. Oktober 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

LG München I, End-Urteil vom 29.03.2012, Az. 25 O 11702/11
§ 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB, § 185 BGB; § 186 StGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

Das LG München I hat entschieden, dass ein Mieter nicht gegen einen anderen Wohnungseigentümer wegen dessen Auftreten gegenüber Dritten als Rechtsanwalt rechtlich vorgehen kann. Der Mieter hatte sich auf § 132a StGB berufen und insoweit ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angenommen. Insgesamt, so die Kammer, sei die Einordnung von § 132 a StGB als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zweifelhaft. Das Delikt falle unter den Titel “Straftaten gegen die öffentliche Ordnung”. Klare Zielsetzung der Vorschrift sei es, den Rechtsverkehr in seiner Gesamtheit vor Personen zu schützen, die durch unberechtigte Angabe einer geschützten Berufsbezeichnung wie Rechtsanwalt ein besonderes, auf diesem Berufsbild und der diesem zugrunde liegenden Ausbildung beruhendes Vertrauen für sich fälschlich in Anspruch nähmen. Damit komme ein Drittschutz allenfalls im Verhältnis zum konkreten Adressaten in Betracht, gegenüber dem der Falschbezeichnete auftrete und dieses Vertrauen in Anspruch nehme. Im Verhältnis zu Dritten, die ihrerseits nicht Adressat seien, scheide jedoch ein individueller Anspruch aus. Ziel der Vorschrift ist es nicht, jedem Einzelnen einen dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch vergleichbaren Unterlassungsanspruch ohne konkreten Eingriff in eigene schützenswerte Rechtspositionen zuzubilligen. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

AG Hamburg: Die Äußerung “Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau - und das weiß er auch” ist eine zulässige Meinungsäußerung

Dienstag, 9. Oktober 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

AG Hamburg, Urteil vom 19.07.2012, Az. 32 C 57/12 - nicht rechtskräftig
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

Das AG Hamburg hat entschieden, dass die Erklärung “Er braucht es eben, im Zenit der Aufmerksamkeit zu stehen. Aber im Grunde ist er eine arme Sau - und das weiß er auch” eine zulässige Meinungsäußerung ist.  Die Bezeichnung “arme Sau” sei keine reine Schmähkritik. Dies setze voraus, dass es sich nicht um eine sachbezogene Äußerung handele, sondern vielmehr die Schmähung in den Vordergrund trete, es sich also um Äußerungen handele, die den Angriff auf die Person bezwecke, ohne der sachbezogenen Kritik zu dienen. In diesen Fällen trete der Schutz der Freiheit der Rede regelmäßig zurück. So verhalte es sich hier indes nicht. Die Redewendung “Arme Sau” bezeichne umgangssprachlich einen bemitleidenswerten Menschen. Eine Vergleichbarkeit mit der Titulierung als “Schwein” oder “Sau” oder ähnlichen Formalbeleidigungen sei also nicht ohne Weiteres gegeben. Die Bezeichnung lasse vorliegend auch nicht jeden Sachbezug fehlen, sondern gründe auf der vom Kläger jedenfalls nicht als unwahr angegriffenen Darstellung, wonach er, der in der Öffentlichkeit für sein Selbstbewusstsein und sein harsches Umgehen mit anderen bekannt sei, tatsächlich weit weniger gut mit eigenen Rückschlägen und Niederlagen umzugehen vermöge. Zum Volltext der Entscheidung:
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OLG Naumburg: Keine Beleidigung durch Bezichtigung der Stasi-Mitgliedschaft oder durch die Bezeichung eines Staatsanwalts als “Rechtsbrecher”

Dienstag, 28. August 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Naumburg, Beschluss vom 10.11.2011, Az. 2 Ss 156/11
Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, § 186 StGB, § 193 StGB

Das OLG Naumburg hat entschieden, dass die Bezichtigung einer Stasi-Mitgliedschaft nicht ohne Weiteres als Beleidigung aufgefasst werden darf, da es sich hierbei um eine dem Beweis zugängliche Behauptung handele. Streitgegenständlich war die schriftliche Erklärung „In der JVA MD wurde die MSF-Tätigkeit [Red.: Wurde von dem Gericht als Arbeit für das Ministerium für Staatssicherheit / MfS / sog. “Stasi” gewertet] von Dr. X. als Strafvollzugsarzt bekannt und ich habe Anspruch auf ärztliche Fürsorge, auch vom Gericht, aber die wurde verweigert. Die Körperverletzung ist eindeutig nachgewiesen und ich lehne diesen befangenen Arzt erneut ab,…”. Auch die Äußerung gegenüber einem Polizeibeamten, “Oberstaatsanwalt … ist ein Rechtsbrecher und seine Tage bei der Justiz sind gezählt” wertete das Gericht nicht als Beleidigung, sondern als zulässige Meinungsäußerung. Zum Volltext der Entscheidung (more…)

OLG Dresden: Erlaubte Verdachtsberichterstattung oder unzulässiger Vorwurf einer Straftat? / Bei falscher Tatsachenbehauptung trägt Äußernder ggf. die Kosten des Strafverteidigers des Betroffenen

Donnerstag, 16. August 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG Dresden, Urteil vom 03.05.2012, Az. 4 U 1883/11
§ 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

Das OLG Dresden hat entschieden, dass derjenige, der sich auf Grund unwahrer Tatsachenbehauptungen einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt sieht, vom Behauptenden auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in diesem Ermittlungsverfahren verlangen kann. Der Senat ließ sich auch zu der Frage aus, wie das Schmerzensgeld zu berechnen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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KG Berlin: Bezeichnung eines Doping-Gutachten als “bezahltes Gutachten” ist äußerungsrechtlich zulässig - auch wenn mangelnde Neutralität unterstellt wird

Dienstag, 13. März 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

KG Berlin, Urteil vom 20.06.2011, Az. 10 U 170/10
§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

Das KG Berlin hat entschieden, dass die Bezeichnung eines privat beauftragten Gutachtens zum (Nicht)Vorliegen von Blutdoping als “bezahltes Gutachten” zulässig ist. Im Kontext werde durch diese Äußerung zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin den Gutachter beauftragt habe und das Gutachten zu dem gewünschten Ergebnis gekommen sei. Auch werde zum Ausdruck gebracht, dass andere Gutachter zu anderen Ergebnissen kommen könnten, dem Gutachten also nur ein beschränkter Aussagewert zukomme. Diese Auffassung sei von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, weil dem Leser des streitgegenständlichen Artikels nahegelegt werde, dass die Klägerin durch die Bezahlung versucht habe, das Ergebnis zu beeinflussen, sah das Gericht nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Köln: Im Forum darf unter Verweis auf Presseartikel kräftig kritisiert werden / Keine Verpflichtung zur Überprüfung des Wahrheitsgehalt des Presseartikels

Montag, 9. Januar 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Az. 15 U 91/11
§ 823 BGB, § 1004 BGB

Das OLG Köln hat entschieden, dass harsche Kritik an der Finanzierung des Nürburgrings unter Berufung auf Presseartikel erlaubt ist, selbst wenn hierbei die Tatsachenlage falsch wiedergegeben wird. Der Presse obliege zwar nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Verbreitung nachteiliger Tatsachen. Vom Einzelnen dürfe eine vergleichbare Sorgfalt aber nur verlangt werden, soweit er Tatsachenbehauptungen aus seinem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich aufstelle. Dagegen sei es ihm bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, namentlich solchen aus nicht transparenten Politik- und Wirtschaftsbereichen, regelmäßig nicht möglich, Beweise oder auch nur Belegtatsachen aufgrund eigener Nachforschungen beizubringen. Er sei insoweit vielmehr auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen. Würde man dem gleichwohl auch insoweit nachprüfbare Angaben abverlangen, so hätte das zur Folge, dass er herabsetzende Tatsachen, die er der Presse entnommen hat, überhaupt nicht mehr aufgreifen und zur Stützung seiner Meinung anführen dürfte. Damit träte aber nicht nur eine Lähmung der individuellen Meinungsfreiheit ein. Vielmehr würde auch der gesellschaftliche Kommunikationsprozess verengt. Beides ließe sich mit dem Sinn von Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbaren. Ein Einzelner, der Presseberichte guten Glaubens aufgreifte und daraus verallgemeinernde Schlussfolgerungen ziehe, dürfe vielmehr erst dann zur Unterlassung oder zum Widerruf verurteilt werden, wenn die Berichterstattung erkennbar überholt oder widerrufen sei. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

BGH: Zu den Grenzen und Freiheiten der freien Meinungsäußerung auf Bewertungsportalen

Sonntag, 16. Oktober 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08
Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 5 GG, § 29 BDSG, § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG, § 41 Abs. 1 BDSG

Der BGH hat entschieden (zum Volltext der Entscheidung s. unten), dass die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen Daten im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet (www.spickmich.de) zulässig ist. Die Parteien stritten über die Zulässigkeit der Speicherung und Veröffentlichung des Namens, der Schule, der unterrichteten Fächer, einer Benotung und von Zitaten der Klägerin (einer Lehrerin) auf der Internetplattform www.spickmich.de. Dass die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes auf die Datenerhebung und -übermittlung in Form eines Bewertungsportals nur eingeschränkt Anwendung finden, weil für mit Bewertungsforen verbundene Datenerhebungen das in § 41 BDSG enthaltene Medienprivileg gelte, wies der Senat zurück. Im Streitfall sei der Anwendungsbereich des § 29 BDSG und nicht des § 28 BDSG eröffnet. Die beklagten Betreiber der Plattform verfolgten mit der Erhebung der Daten keinen eigenen Geschäftszweck, wie dies § 28 BDSG voraussetze, sondern würden die Daten geschäftsmäßig im Sinne des § 29 BDSG zur Übermittlung an Dritte erheben und speichern. Dass zur Finanzierung der Website auch Werbeanzeigen verbreitet werden, sei nicht Zweck der Datenerhebung. Die Erhebung der Daten erfolgt vielmehr im Informationsinteresse und für den Meinungsaustausch der Nutzer. (more…)

OLG Hamm: Kein Auskunftsrecht über Klarnamen eines anonymen Forenbenutzers bei Meinungsäußerung

Mittwoch, 28. September 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, Az. I-3 U 196/10
§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
ZPO; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, § 13 Abs. 6 S. 1 TMG

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Arzt keinen Anspruch auf Auskunft zu dem Klarnamen eines unter einem Pseudonym handelnden Foren-Benutzers hat, der über den Arzt eine negative Meinung geäußert hatte. Einem solchen Auskunftsanspruch stehe die eindeutige Wertung des Gesetzgebers in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG entgegen, wonach ein Dienstanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen habe. Zum Volltext der Entscheidung:
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LG Hamburg: Betreiber eines Reisebuchungsportals haftet für falsche Tatsachenbehauptung eines Portalnutzers

Freitag, 9. September 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Urteil vom 01.09.2011, Az. 327 O 607/10 - nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 4 Nr. 7 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass derjenige, der im Internet ein Reisebuchungsportal unterhält, in welchem auch Hotelbewertungen Dritter veröffentlicht werden, haftet, wenn sich herausstellt, das die Hotelbewertung eine falsche Tatsachenbehauptung enthält. Zwar haftet der Betreiber eines Meinungsforums erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er positive Kenntnis von dem (offensichtlichen) Rechtsverstoß hat. Ein gerichtliches Verfahren ist dann aber notwendig, wenn der Beklagte auf die “Benachrichtigung” überhaupt nicht reagiert oder die Entfernung des Beitrags ablehnt. (more…)

LG Köln: Eine Frau, die nicht mehr als Callgirl arbeitet, muss auch nicht die Nutzung ihres Fotos durch ihre ehemalige Agentur dulden / Zum Widerruf des Einverständnisses der Fotonutzung

Freitag, 19. August 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 08.06.2011, Az. 28 O 859/10
§ 22 KUG; §§ 812; 818; 823; 1004 BGB

Das LG Köln hat entschieden, dass es ein Ex-Callgirl nicht zu dulden hat, wenn ihre ehemalige Agentur weiter mit ihrem Bild wirbt und den Eindruck erweckt, dass sie weiter als Callgirl zur Verfügung stehe. Die Kammer setzte fiktive Lizenzgebühren für die unerlaubte Nutzung des Fotos zu Gunsten des Callgirls von 3.000,00 EUR sowie Abmahnkosten in Höhe von 1.085,04 EUR (Gegenstandswert 25.000,00 EUR) fest. Die Berufung gegen das Urteil hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 27.03.2012, Az. 15 U 161/11) zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

KG Berlin: Bewertungsportal haftet erst nach Kenntnis falscher Bewertung auf Unterlassung

Donnerstag, 11. August 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 15.07.2011, Az. 5 U 193/10
§§ 3; 4 Nr. 8 UWG;
§ 7 Abs. 2 TMG; §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB

Das KG Berlin hat laut einer Pressemitteilung der Präsidentin des Kammergerichtes vom 09.08.2011 entschieden (Zitat der Pressemitteilung): “Das Bewertungsportal als Teledienstanbieter sei nicht verpflichtet, Nachforschungen hinsichtlich der Richtigkeit der eingesandten Hotelbewertungen vor deren Veröffentlichung anzustellen. Eine Vorabprüfung sei auch nicht im Hinblick auf die Gefahren geboten, die durch ein Bewertungsportal mit der Möglichkeit, sich anonym zu äußern, entstünden. Die Vielzahl von Bewertungen erlaube es dem Benutzer des Portals, Einzelstimmen kritisch einzuordnen und „Ausreißer” zu erkennen. Ferner sei ein Schutz des bewerteten Tourismusunternehmens durch die Möglichkeit gewährleistet, durch eine Beschwerde eine Überprüfung und vorläufige Abschaltung der Bewertung zu bewirken. Ins Gewicht falle zusätzlich die in den Nutzungsbedingungen enthaltene Verpflichtung, keine vorsätzlich oder fahrlässig unwahren Inhalte ins Netz einzustellen. Das Bewertungsportal sei auch nicht gehalten, vor der Veröffentlichung einer negativen Bewertung dem betroffenen Tourismusunternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu zu geben.” Eine Benutzerin des Internet-Bewertungs-Portals hatte im Juli 2010 auf der Plattform unter der Überschrift “Für 37,50 € pro Nacht u. Kopf im DZ gabs Bettwanzen” unter anderem behauptet, die Zimmer und Betten seien mit Bettwanzen befallen. Eine Mitarbeiterin habe erklärt, dies komme schon mal vor. Die verseuchten Zimmer seien erst auf mehrmalige telefonische Nachfrage geschlossen worden. Zum Urteil im Volltext: (more…)

LG Berlin: Die Bezeichnung als “Spitzel, geisteskrank, schwachsinnig, russischer Nazi” ist keine zulässige Meinungsäußerung, sondern eine Beleidigung

Mittwoch, 29. Juni 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAktuelles Update zum Vorwurf der “Raubkopie” (s. unten)
LG Berlin, Beschluss vom 21.06.2011, Az. 27 O 335/11
§§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; § 185 StGB; Art. 2 Abs. 1; 1 Abs. 1 GG

Das LG Berlin hat entschieden, dass die Bezeichnung als “Spitzel, geisteskrank, schwachsinnig, russischer Nazi” keine zulässige Meinungsäußerung, sondern eine Beleidigung ist. Zum Volltext der einstweiligen Verfügung: (more…)

LG München I: Keine Gegendarstellung bei reiner Meinungsäußerungen

Freitag, 27. Mai 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Beschluss vom 28.02.2011, Az. 9 O 3738/11
Art. 10 BayPrG

Das LG München I hat entschieden, dass kein Anspruch auf eine Gegendarstellung besteht, wenn er sich gegen eine Meinungsäußerung wendet. Dies müsse aus dem streitgegenständlichen Text ersichtlich sein. Erwecke der Autor hingegen den Eindruck, er habe Insider-Informationen oder berichte Fakten, welche seine Thesen als zwingenden Rückschluss erscheinen lassen, dann seien solche Berichte Tatsachenbehauptungen. Vorliegend sei jedoch eindeutig eine Interpretation des Autors erfolgt. Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweizer. Zum Volltext der Entscheidung:

OLG Hamburg: Unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt

Samstag, 30. April 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 22.03.2011, Az. 7 U 128/09
§§ 823 Abs. 1; 1004 Abs. 1 BGB

Das OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass es “für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen … in der Regel keinen rechtfertigenden Grund” gebe. Deshalb trete die Meinungsfreiheit bei unwahren Tatsachenbehauptungen grundsätzlich hinter das Persönlichkeitsrecht zurück. Dementsprechend habe auch der Bundesgerichtshof in einer seiner Entscheidungen zu den Online-Archiven (Urteil vom 15.12.2009, Az. VI ZR 227/08, juris Rn. 15) entschieden, dass wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Zum Volltext der Entscheidung:
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OLG Brandenburg: Die unsubstantiierte Verdächtigung eines Unternehmens löst Unterlassungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Ehrenschutzes aus

Donnerstag, 28. April 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 24.01.2011, Az. 1 U 3/10
§§ § 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 Abs. 1 BGB; § 185 StGB; Art 5 Abs. 1 S. 1 GG

Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass auch juristische Personen in ihrer Rechtspersönlichkeit Ehrenschutz genießen (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG). Ein mangels Fundierung in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) geringeres Schutzniveau könne lediglich Abwägungsrelevanz entfalten. Vorliegend war einem Unternehmen vorgeworfen worden, bei einem öffentlichen Vergabeverfahren unrechtmäßig bevorzugt worden zu sein. Allerdings sah der Senat hierin (mit beachtlichen Gründen) noch eine zulässige Meinungsäußerung. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

Bayerischer VGH: Auch die Kirche muss sich an die Tatsachen halten - Zur Verwendung falscher Zitate in einer Predigt

Montag, 4. April 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Bayerischer VGH, Urteil vom 24.02.2011, Az. 7 B 10.1272
Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 GG

Der Bayerische VGH hat entschieden, dass durch das Recht auf ungestörte Religionsausübung nicht die Behauptung unwahrer Tatsachen in einer Predigt gedeckt ist. Der beklagte Bischof gab Textpassagen aus einem Buch des Klägers sinnentstellt und damit falsch wieder; dies nicht nur in einer Predigt, sondern danach auch auf der Internetseite der Diözese. Er wurde vom VGH zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten des Klägers verurteilt. Das Gericht führte aus, dass das Recht auf ungestörte Religionsausübung ein falsches Zitieren nicht rechtfertige. Zur Vermeidung von Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei der Zitierende gehalten, die eigene Deutung einer Äußerung, die mehrere Interpretationen zulasse, kenntlich zu machen. Der Hörer oder Leser könne dann erkennen, dass es sich um die Äußerung einer Meinung, nicht um die Mitteilung eines Faktums handele.


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