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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. September 2014

    AG Bad Segeberg, Beschluss vom 10.04.2014, Az. 17a C 49/14
    § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG

    Das AG Bad Segeberg hat entschieden, dass ein Beitrag in einem Internetforum, welcher lediglich Fakten mitteilt, aus welchen Leser eigene Schlüsse ziehen können, keine ehrverletzende Tatsachenbehauptung darstellen kann. Dies sei auch dann der Fall, wenn der gezogene Schluss nahe liege. Die Grenze zu einer sog. „verdeckten Aussage“, bei welcher der Autor durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage treffe bzw. sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahe lege, sei vorliegend nicht überschritten. Im letztgenannten Fall könne nämlich sehr wohl eine ggf. ehrverletzende Behauptung zu sehen sein. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. August 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 18.06.2014, Az. 16 U 238/13
    § 823 BGB, § 1004 BGB; Art. 1 GG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine „Richtigstellung“ einer unwahren Tatsachenbehauptung durch einen Sternchenhinweis, der lediglich besagte, dass „aufgrund der falschen Interpretation eines Gesprächs durch die Autorin“ eine Passage des Berichts entfernt werden musste, die Wiederholungsgefahr für die beanstandeten Äußerungen nicht ausschließt. Es handele sich nicht um eine Richtigstellung im eigentlichen Sinne. Auch eine solche könne eine Unterlassungserklärung nur in engen Grenzen entbehrlich machen. Vorliegend sei durch den Sternchenhinweis jedoch nicht einmal deutlich geworden, welche Behauptungen auf Grund von Unwahrheit zurück genommen würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Juli 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.05.2014, Az. 16 U 179/13
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die – nachweislich falsche – Zeitungsberichterstattung über ein Ermittlungsverfahren wegen u.a. Hehlerei gegen den Geschäftsführer eines Unternehmens eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt. Diese löse Ansprüche des Klägers auf Richtigstellung und Schadensersatz aus, da die Beklagte sich in keiner Weise um eine Verifizierung vor der Berichterstattung bemüht habe und ihr daher eine schwere Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten anzulasten sei. Die Richtigstellung habe an gleicher Stelle wie die Erstmitteilung und dem drucktechnisch hervorgehobenen Wort „Richtigstellung“ zu erfolgen. Als Geldentschädigung sah das Gericht einen Betrag in Höhe von 25.000,00 EUR als angemessen an. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. März 2014

    LG München I, Urteil vom 15.01.2014, Az. 25 O 16238/13
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

    Das LG München hat entschieden, dass der Benotungsteil einer Arztbewertung auf einem Bewertungsportal als zulässige Meinungsäußerung zu beurteilen ist. Dieser sei deshalb nicht als unzutreffende Tatsachenbehauptung zu löschen. Auch wenn einzelne Noten auf Grund der örtlichen Gegebenheiten unvernünftig erschienen, sei dies nicht als Schmähkritik zu werten. Die Meinungsäußerungsfreiheit gehe hier dem Persönlichkeitsrecht vor. Der Auffassung des Klägers, dass eine erfolgte „Behandlung“ als Voraussetzung für eine Bewertung eine abgeschlossene Diagnose voraussetze, konnte sich das Gericht nicht anschließen. Dies sei aus Sicht des Nutzers zu beurteilen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Februar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Urteil vom 14.11.2013, Az. 4 U 88/13
    Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 5 GG; § 823 BGB, § 1004 BGB; § 8 UWG, § 3 UWG, § 4 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Äußerung in einem Interview über einen Konkurrenten, die u.a. die Elemente enthält „Eben Menschen, die sich auf den Lorbeeren der anderen ausruhen, ja sogar damit prahlen.“ oder „So auch bei der O. Wer mit Söldnern aufbaut, wird schnell allein dastehen.“, von der Meinungsfreiheit geschützt ist. Es handele sich, wie aus dem Kontext deutlich werde, um eine Äußerung, die sich erkennbar auf subjektiver Grundlage einschätzend und wertend auch über den Kläger verhalte. Dabei handele es sich im Kern nicht um nachprüfbare Tatsachenbehauptungen, die nur richtig oder falsch sein könnten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Januar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.11.2013, Az. 16 U 90/13
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Äußerung in einem Presseartikel Was A betreibt, ist deshalb kriminell, weil die dort nie davon reden, ob das, was sie gefunden haben, auch gefährlich ist als Meinungsäußerung zulässig ist. Insbesondere werde durch das Wort „nie“ keine (unwahre) Tatsachenbehauptung daraus, weil es sich dabei um rhetorisches Stilmittel handele, das lediglich eine Tendenz aufzeigen solle. Eine absolute Behauptung sei nicht getätigt worden und von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht so aufgefasst worden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Januar 2014

    LG Kiel, Urteil vom 06.12.2013, Az. 5 O 372/13
    § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG; Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass die Bewertung von Ärzten in einem Internetportal durch ein Schulnotensystem in Hinblick auf unterschiedliche Kriterien wie Behandlung, Aufklärung, Praxisausstattung, Wartezeit u.a. zulässig und von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt ist. Es handele sich bei der Bewertung nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um schutzwürdige persönliche Wertungen, die lediglich an Tatsachen anknüpften. Zitat:

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  • veröffentlicht am 4. November 2013

    AG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2013, Az. 51 C 9184/13
    § 823 Abs. 1 BGB

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass der Streitwert für mehrere herabsetzende, unwahre Tatsachenbehauptungen über ein Unternehmen in einem Internetforum bei 5.000,00 EUR liegt. Als unwahr gelten die bestrittenen Behauptungen auch dann, wenn der Behauptende keinen oder nur ungenügenden Beweis für die Wahrheit anbietet. Zum Volltext der Entscheidung:

     

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  • veröffentlicht am 6. November 2012

    OLG Celle, Urteil vom 25.10.2012, Az. 13 U 156/12
    § 823 BGB, § 824 BGB, § 286 ZPO, § 922 ZPO, § 936 ZPO

    Das OLG Celle hat entschieden, dass bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens fallen, in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis für ein Unterlassungsverlangen fehlt. Vorliegend hatte die Verfügungsbeklagte im Ausgangsverfahren einen Vermögensverfall der Verfügungsklägerin behauptet. Nach Auffassung des Gerichts könne diese Äußerung nicht im Rahmen eines Verfügungsverfahrens untersagt werden, da die beanstandete Tatsachenbehauptung nicht „wissentlich unwahr oder leichtfertig unhaltbar“ gewesen sei. Ein darüber hinaus gehender Schutz sei nicht zu gewähren, da nach der Rechtsprechung des BGH das Ausgangsverfahren nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden solle. Die Parteien sollten alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich hielten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. Oktober 2012

    LG München I, End-Urteil vom 29.03.2012, Az. 25 O 11702/11
    § 823 Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB, § 185 BGB; § 186 StGB; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Das LG München I hat entschieden, dass ein Mieter nicht gegen einen anderen Wohnungseigentümer wegen dessen Auftreten gegenüber Dritten als Rechtsanwalt rechtlich vorgehen kann. Der Mieter hatte sich auf § 132a StGB berufen und insoweit ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angenommen. Insgesamt, so die Kammer, sei die Einordnung von § 132 a StGB als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zweifelhaft. Das Delikt falle unter den Titel „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“. Klare Zielsetzung der Vorschrift sei es, den Rechtsverkehr in seiner Gesamtheit vor Personen zu schützen, die durch unberechtigte Angabe einer geschützten Berufsbezeichnung wie Rechtsanwalt ein besonderes, auf diesem Berufsbild und der diesem zugrunde liegenden Ausbildung beruhendes Vertrauen für sich fälschlich in Anspruch nähmen. Damit komme ein Drittschutz allenfalls im Verhältnis zum konkreten Adressaten in Betracht, gegenüber dem der Falschbezeichnete auftrete und dieses Vertrauen in Anspruch nehme. Im Verhältnis zu Dritten, die ihrerseits nicht Adressat seien, scheide jedoch ein individueller Anspruch aus. Ziel der Vorschrift ist es nicht, jedem Einzelnen einen dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch vergleichbaren Unterlassungsanspruch ohne konkreten Eingriff in eigene schützenswerte Rechtspositionen zuzubilligen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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