IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 15. Dezember 2015

    BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14
    § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 97 UrhG; § 670 BGB; § 286 Abs. 1 ZPO, § 287 ZPO, § 559 Abs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass der Eintrag eines Tonträgerherstellers als Lieferant eines Musikalbums in einer Katalogdatenbank (sog. „P-Vermerk“) ein erhebliches Indiz für die Inhaberschaft von Tonträgerherstellerrechten an den Titeln auf dem Album darstelle, welches nur durch konkrete Hinweise auf einen Falscheintrag entkräftet werden könne. Hinsichtlich der Nachweisbarkeit eines Filesharing-Verstoßes von einem bestimmten Anschluss (IP-Adresse) aus genüge es, wenn ein Ermittlungsvorgang durch Screenshots dokumentiert und durch einen Mitarbeiter des mit der Ermittlung beauftragen Unternehmens erläutert werde. Für eine Fehlzuordnung müssten wiederum konkrete Hinweise vorliegen, ein genereller Nachweis für Fehlerfreiheit seitens des Ermittlers sei nicht erforderlich. Die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers könne nicht dadurch entkräftet werden, dass er zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause war, wenn für diesen Zeitraum nicht die Zugriffsmöglichkeit anderer Personen bestanden habe. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 11. Juni 2015

    BGH, Urteile vom 11.06.2015, Az. I ZR 19/14, I ZR 7/14 und I ZR 75/14
    § 823 Abs. 1 BGB

    Der BGH hat hat drei Urteile des Oberlandesgerichts Köln bestätigt, denen zu Folge Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing zugesprochen worden sind. Es handelt sich im Wesentlichen um für die Beklagten katastrophal verlaufene zeugenschaftliche Vernehmungen und fehlende Vorträge dazu, wer als Alternativtäter ernsthaft in Betracht komme. Die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverstöße im Wege des Filesharing gilt dann nicht, wenn der Anschlussinhaber darlegt, dass andere Personen aus dem Familienkreis zum Tatzeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und deshalb als Täter der geltend gemachten Rechtsverletzungen in Betracht kommen.  Zur Pressemitteilung Nr. 92/2015 vom 11.06.2015: (mehr …)

I