IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Juli 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Kassel, Urteil vom 14.04.2015, Az. 410 C 2230/14
    § 19a UrhG, § 97 UrhG; Art. 6 GG

    Das AG Kassel hat entschieden, dass die Klage einer Entertainment-Firma auf Schadensersatz wegen Filesharings eines Computerspiels zurückzuweisen ist, weil das klagende Unternehmen nicht die erforderlichen Rechte nachweisen konnte. Die Rechte für den digitalen Vertrieb des streitgegenständlichen Spiels lagen gerade nicht bei der Firma. Dies sei jedoch eine gegenüber dem Vertrieb verpackter Versionen abgrenzbare Nutzung. Bei Ausnahme des Internets von der Rechtsträgerschaft bestehe für die Klägerin gar nicht die Möglichkeit, Lizenzen weiterzugeben und daraus Schadensersatzansprüche abzuleiten. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. Juni 2015

    LG München I, Urteil vom 05.09.2014, Az. 21 S 24208/13
    § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG;
    § 287 Abs. 1 ZPO

    Das LG München I hat entschieden, dass für das illegale Filesharing eines Filmwerks (Kinofilm) ein Schadensersatz von 500,00 EUR zu zahlen und für die Abmahnung ein Streitwert von 10.000 EUR anzunehmen ist. Zitate aus der Entscheidung (Volltext hier): (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Juni 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG München I, Urteil vom 05.09.2014, Az. 21 S 24208/13
    § 19a UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG, § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass eine erfolgreiche Verteidigung gegen eine Filesharing-Klage (hier: auf Erstattung der Abmahnkosten) seitens des Inhabers des Internetanschlusses einer qualifizierten Einlassung bedarf, um die ihm obliegende sog. sekundäre Beweislast zu erfüllen. Der Beklagte hatte im vorliegenden Fall zwar vorgetragen, dass er zu den beiden Tatzeitpunkten nicht zuhause gewesen sei und sein PC ausgeschaltet gewesen sei. Zudem hatte er angegeben, welche weiteren Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten. Dies sei jedoch nur eine pauschale Angabe. Der Beklagte hätte konkret, d.h. verletzungsbezogen, darlegen müssen, ob und warum diese anderen Personen als Täter in Betracht kommen. Um seiner Nachforschungspflicht nachzukommen, hätte er von vornherein darlegen müssen, inwieweit er versucht habe, mit ihnen Kontakt aufzunehmen, um herauszufinden, ob sie jeweils als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Hierzu hätte er beispielsweise Nachforschungen anstellen müssen, wo sich die potenziellen Täter zu den beiden Tatzeitpunkten aufgehalten haben und ob sie zu den maßgeblichen Zeitpunkten konkret – und nicht nur theoretisch – Zugang zum Internetanschluss gehabt haben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Juni 2015

    AG Bielefeld, Urteil vom 30.04.2015, Az. 42 C 842/14
    § 97 UrhG, § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG

    Das AG Bielefeld hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, über welchen urheberrechtswidrige Inhalte über eine Tauschbörse zugänglich gemacht wurden, nur insoweit zur Nachforschung verpflichtet ist, dass er im Rahmen der sekundären Darlegungslast vortragen muss, welche Personen Zugriff auf den Anschluss hatten und damit als Täter in Betracht kommen. Die Nachforschungspflicht gehe jedoch nicht soweit, dass der Anschlussinhaber ermitteln müsse, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen habe. Auch das genaue Verhalten der tatsächlichen Nutzer zum angeblichen Verletzungszeitpunkt müsse nicht ermittelt werden, da Tauschbörsensoftware ohnehin auch in Abwesenheit eines Nutzers laufen könne. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Juni 2015

    AG Kassel, Urteil vom 26.08.2014, Az. 410 C 1875/14
    § 254 BGB, § 852 BGB; § 102 S. 2 UrhG

    Das AG Kassel hat entschieden, dass ein Mahnbescheid, welcher die vorhergegangene Abmahnung in einem Filesharing-Fall nicht korrekt wiedergibt, nicht geeignet ist, die Verjährung zu hemmen. Der Adressat müsse erkennen können, wofür er konkret in Anspruch genommen werde. Nenne der Mahnbescheid als Verletzungsdatum das Datum der Abmahnung und seien die Ansprüche auch nicht anderweitig konkretisiert, fehle es an einem erkennbar individualisierten Anspruch. Zwischenzeitlich hat das AG Bielefeld ebenso entschieden (hier). Eine Verjährungsfrist von 10 Jahren komme nicht in Betracht, weil der Verletzer in Filesharing-Fällen sich keine Lizenzgebühren erspare, sondern lediglich die Kaufpreiszahlungspflicht mittels Tauschbörse umgehe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Juni 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bielefeld, Urteil vom 04.03.2015, Az. 4 O 211/14
    § 97a Abs.1 UrhG a.F.

    Das LG Bielefeld hat entschieden, dass ein 12-jähriger, der über eine Tauschbörse ein Computerspiel herunter- und herauflädt, volle Verantwortung für sein Handeln trägt. Vorliegend wurde der Junge zur Zahlung von 780,50 EUR Abmahnkosten und 510,00 EUR Schadensersatz verurteilt. Das Gericht war der Auffassung, dass ein 12-jähriger Gymnasiast, der von seinen Eltern über die Gefahren der Internetnutzung aufgeklärt wurde, die Konsequenzen seines Handelns erkennen könne. Von einer mangelnden Einsichtsfähigkeit sei vorliegend nicht auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Juni 2015

    AG Bielefeld, Urteil vom 07.05.2015, Az. 42 C 656/14
    § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG

    Das AG Bielefeld hat entschieden, dass ein Mahnbescheid, der wegen der Kosten einer Filesharing-Abmahnung (Abmahnkosten und Schadensersatz) beantragt wird, die Verjährung dieser Ansprüche nicht hemmt, wenn die geltend gemachten Forderungen in dem Mahnbescheid nicht ausreichend individualisiert werden. Für den Empfänger müsse erkennbar sein, gegen was für Forderungen er sich möglicherweise zur Wehr setzen müsse. Im Übrigen bestätigte das AG Bielefeld die dreijährige gesetzliche Verjährungsfrist für alle Ansprüche aus Filesharing-Fällen. Eine verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren für Bereicherungsansprüche komme nicht in Betracht, da seitens des Filesharers keine Bereicherung eintrete. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Mai 2015

    AG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2015, Az. 57 C 9342/14
    § 97 UrhG; § 249 ZPO; § 287 BGB, § 812 BGB

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Grundsätze der Lizenzanalogie bei der Berechnung des Schadensersatzes im Falle des Filesharings zurückhaltend anzuwenden sind. Der Filesharer sei durch seine Tat nicht bereichert und dürfe nicht unangemessen in Anspruch genommen werden. Marktübliche Pauschallizenzen seien daher zur Berechnung ungeeignet. Statt dessen sei eine Orientierung an einer möglichen Verbreitung innerhalb der vierfachen Downloadzeit mit abschließender Angemessenheitsprüfung vorzunehmen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Mai 2015

    OLG Köln, Beschluss vom 17.04.2015, Az. 6 W 14/15
    § 101 Abs. 9 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass an eine kanadische Filmproduktionsfirma keine Auskunft über die Inhaber von IP-Adressen wegen unerlaubten Filesharings eines Films erteilt werden kann. Die Firma hatte vorgetragen, dass sie Produzentin des streitgegenständlichen Films sei, es fehlte jedoch Vortrag zur Erteilung von Nutzungsrechten und Beteiligung an Lizenzerlösen für Deutschland. Dieser sei jedoch erforderlich, da eine Produktionsfirma nach deutschem Recht nicht Urheberin eines Films sei, sondern lediglich ein von den einzelnen Filmurhebern eingeräumtes ausschließliches und unbeschränktes Verwertungsrecht bestehen könne. Dann müsse ein eigenes materielles Interesse an der Rechtsverfolgung bestehen, welches vorliegend nicht dargelegt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Mai 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Köln, Urteil vom 13.04.2015, Az. 125 C 635/14
    § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG

    Das AG Köln hat entschieden, dass eine Klage auf Schadensersatz wegen Filesharings abzuweisen ist, wenn die Täterschaft des Anschlussinhabers vom Kläger nicht nachgewiesen werden kann. Vorliegend habe sich der Anschlussinhaber während des angeblichen Tatzeitpunktes bereits längere Zeit im Krankenhaus aufgehalten. Ehefrau und jugendliche Kinder hätten jedoch den Anschluss ebenfalls nutzen können. Diese wiederum beriefen sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht. Nach Auffassung des Gerichts sei die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers hier nicht nahe liegend. Eine Störerhaftung falle bei der Nutzungsmöglichkeit durch volljährige Angehörige ebenfalls aus. Zum Volltext der Entscheidung:

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