Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Bielefeld: Filesharing – Bei mehreren Nutzern ist die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers widerlegtveröffentlicht am 31. März 2015
AG Bielefeld, Urteil vom 05.02.2015, Az. 42 C 1001/14
§ 97 UrhG, § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhGDas AG Bielefeld hat entschieden, dass in Filesharing-Fällen, in welchen mehrere Nutzer den Anschluss nutzen, von dem ein streitgegenständliches Werk zur Verfügung gestellt wurde, von einer Täterschaft des Anschlussinhabers nicht ausgegangen werden kann. Eine solche Vermutung werde allein durch die Nutzungsmöglichkeit anderer Personen widerlegt. Der Anschlussinhaber habe dafür nur zu ermitteln, welchen anderen Personen bewusst die Möglichkeit zur Mitbenutzung des Internetanschlusses eingeräumt worden sei. Er müsse nicht ermitteln, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen habe. Eine Störerhaftung liege vorliegend auch nicht vor, da es sich um volljährige Mitnutzer gehandelt habe, welche nicht überwacht werden müssten. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: Keine Erstattung der Abmahnkosten, wenn Abmahnung lediglich einen Vergleich vorsah?veröffentlicht am 4. März 2015
AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015, Az. 57 C 10172/14
§ 97 UrhG; § 257 BGBDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass im Falle einer Abmahnung, in welcher lediglich ein Vergleichsvorschlag in Form einer pauschalen Abgeltungssumme unterbreitet wurde, ohne die auf die Abmahnung entfallenden Rechtsanwaltskosten aufzuschlüsseln, kein Zahlungsanspruch an einen Dritten (z.B. Inkassobüro) abgetreten werden kann. Es bestehe lediglich ein Freistellungsanspruch des Rechtsinhabers, dieser sei jedoch nicht abtretbar. In der Folge könne der Zessionar keine Erstattung der Abmahnkosten gerichtlich geltend machen. Im Übrigen komme in Fällen, wo der klagende Rechtsinhaber nicht zur Vergabe von Internetlizenzen berechtigt ist, auch kein Schadensersatz gemäß Lizenzanalogie in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: Neue Tiefpreise im Filesharing – 90 Euro Schadensersatz und 70,20 Euro Abmahnkosten für einen Filmveröffentlicht am 20. Februar 2015
AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015, Az. 57 C 7592/14
§ 97 UrhG; § 296 ZPO, § 282 ZPO; § 195 BGB, § 199 BGB, § 204 BGB, § 852 BGB, § 812 BGBDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass für das unberechtigte Verbreiten eines Films über eine Internet-Tauschbörse wie bittorrent Schadensersatz in Höhe von ca. 90,00 Euro und Abmahnkosten in Höhe von 70,20 Euro gezahlt werden müssen. Vorliegend sei darüber hinaus lediglich Schadensersatz in Höhe von 42,20 Euro zu zahlen, da nur dieser Teil des Schadensersatzanspruchs rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung geltend gemacht worden war. Diese trete nämlich sowohl für den Schadensersatz als auch die Abmahnkosten innerhalb von 3 Jahren ab Jahresende des Jahres ein, in welchem der Rechtsinhaber von Verstoß und Person des Anschlussinhabers Kenntnis erlangte. Für den größten Teil des Schadensersatzanspruchs gelte keine längere Verjährungsfrist aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten von 10 Jahren. Eine solche treffe nur auf den Teil des Anspruchs zu, der aus dem Umfang des Lizenzwertes der zur Eigennutzung gezogenen Kopie bestehe (hier: 2,60 Euro). Anderweitig erlange der Täter eines Filesharing-Verstoßes nichts aus bereicherungsrechtlicher Sicht. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankenthal: Filesharing – Upload eines nicht lauffähigen Dateifragments ist keine Urheberrechtsverletzungveröffentlicht am 18. Februar 2015
LG Frankenthal, Urteil vom 30.09.2014, Az. 6 O 518/13
§ 88 UrhG, § 89 Abs. 4 UrhG, § 94 Abs. 1 S. 1 UrhGDas LG Frankenthal hat entschieden, dass eine Datei, die in einer Tauschbörse lediglich in einem nicht lauffähigen Bruchteil angeboten wird, keine Urheberrechte verletzt. Es handele sich um Datenmüll und stelle keine Nutzung des in der vollständigen Datei enthaltenen Werkes dar. Die Beweislast dafür, dass eine vollständige Datei angeboten worden sei, liege bei dem Rechtsinhaber. Verwende dieser eine veraltete Erfassungssoftware, bestehen bereits aus diesem Grund Zweifel. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zum Nachweis der Eigenschaft als Tonträgerhersteller / Schadensersatz beim Filesharingveröffentlicht am 27. Januar 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.12.2014, Az. 11 U 27/14
§ 83 UrhG, § 85 UrhG, § 97 UrhGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass es zum Nachweis der Tonträgerherstellereigenschaft im Prozess um Schadensersatz wegen Filesharings ausreicht, wenn der Auftragsproduzentenvertrag vorgelegt wird, soweit ein P & C-Vermerk auf dem Tonträger nicht eindeutig ist. Die Höhe des Schadensersatzes werde für ein Musikstück der aktuellen Charts über einen Zeitraum von mehreren Wochen auf 200,00 EUR geschätzt. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Charlottenburg: Betreiber eines Freifunk-Netzwerkes haften nicht als Störer für Filesharing-Verstößeveröffentlicht am 22. Januar 2015
AG Charlottenburg, Beschluss vom 17.12.2014, Az. 217 C 121/14
§ 97 UrhG, § 97a UrhG, § 101 UrhGDas AG Charlottenburg hat entschieden, dass der Betreiber eines kostenlosen, öffentlichen WLAN-Netzes nicht für Filesharing-Verstöße in diesem Netz haftet. Eine Täterhaftung könne schon deshalb nicht angenommen werden, da nicht nur der Anschlussinhaber, sondern mehrere Personen den Internetzugang nutzten. Aber auch eine Störerhaftung komme nicht in Betracht. Der Betreiber eines öffentliches WLAN-Netzes sei als Access Provider zu betrachten, dem bestimmte Haftungsprivilegien zu Gute kämen. Eine Verpflichtung zur Überwachung der anderen Nutzer bestehe nicht. Port- oder DNS-Sperren sowie Registrierungspflichten seien dem Betreiber nicht zumutbar. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Charlottenburg: Filesharing – Keine Haftung des Anschlussinhabers bei gemeinschaftlich genutztem Internetveröffentlicht am 7. Januar 2015
AG Charlottenburg, Urteil vom 12.08.2014, Az. 224 C 175/14
§ 97 Abs. 2 S. 1 UrhG; § 398 BGBDas AG Charlottenburg hat entschieden, dass der Anschlussinhaber bei einer Abmahnung wegen Filesharings nicht verantwortlich ist, wenn er darlegt, dass er nicht der einzige Nutzer des Internetanschlusses ist. Nutzen auch Familienmitglieder (hier: Ehefrau) den Anschluss, entkräftet dies bereits die Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers. Gegenüber Volljährigen bestünden zudem auch keine Überwachungspflichten, soweit keine Verdachtsmomente für eine rechtswidrige Nutzung (z.B. frühere Abmahnungen) vorliegen. Somit komme auch eine Störerhaftung nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG München: Strafbefehl für Betrieb einer illegalen Filesharing-Plattform in Höhe von 144.000 EURveröffentlicht am 23. Dezember 2014
AG München, Strafbefehl vom 20.04.2012, Urteil vom 08.10.2012, Az. 1111 Cs 404 Js 44538/07
§ 77 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 UrhG, § 78 Abs.1 UrhG, § 85 UrhG, § 108 Abs. 1 Nr. 4, 5 UrhG, § 108a Abs. 1 UrhG, § 52 UrhG; § 53 StGBDas AG München hat wegen gewerblichen Betriebs einer illegalen Filesharing-Plattform einen Strafbefehl über 144.000 EUR erlassen, dessen Höhe per Urteil vom 08.10.2012 bestätigt wurde. Zum Volltext des Strafbefehls: (mehr …)
- LG Bielefeld: Filesharing – Widerlegung der Tätervermutung durch Darlegung der Internetnutzung anderer Personenveröffentlicht am 22. Dezember 2014
LG Bielefeld, Beschluss vom 08.09.2014, Az. 20 S 76/14
§ 97 UrhG, 97a UrhG
Das LG Bielefeld hat entschieden, dass es zur Entkräftung des Filesharing-Vorwurfs seitens des Anschlussinhabers ausreicht, wenn dieser darlegt, dass andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Damit sei der sekundären Darlegungslast Genüge getan und es sei Sache des Rechtsinhabers, weiteren Beweis darzubringen. Ebenso sah dies kürzlich das AG Düsseldorf (hier). Zum Volltext der Entscheidung: - AG Düsseldorf: Die Tätervermutung zu Lasten des Anschlussinhabers beim Filesharing ist schon durch die bloße Internet-Nutzungsmöglichkeit anderer Personen widerlegtveröffentlicht am 19. Dezember 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Az. 57 C 1312/14
§ 97 Abs. 2 UrhG
Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Vermutung der Täterschaft hinsichtlich des Anschlussinhabers in einem Filesharing-Fall bereits dann nicht greift, wenn weitere Personen (hier: Ehefrau und zwei volljährige Kinder) freien Zugriff auf den Anschluss hatten. Schon die abstrakte Zugriffsmöglichkeit von Familienmitgliedern lasse die Vermutung der Alleinnutzung entfallen. Auch lasse allein das mangelnde Einräumen der Rechtsverletzung durch Mitnutzer nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Rückschluss auf eine Täterschaft des Beklagten als Anschlussinhaber zu. Eine Störerhaftung bestehe mangels Überwachungspflichten ebenfalls nicht. Zum Volltext der Entscheidung: