Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Mannheim: Filesharing – Der Anschlussinhaber haftet nicht zwangsläufig für seine Kinderveröffentlicht am 26. Januar 2009
LG Mannheim, Urteil vom 30.01.2007, Az. 2 O 71/06
§§ 97 Abs. 1 UrhGDas Landgericht Mannheim hat entschieden, dass Eltern nicht per se für die Handlungen ihrer (volljährigen) Kinder haften, die über einen gemeinsam genutzten Internetanschluss begangen werden. Grundsätzlich ist eine so genannte Störerhaftung des Anschlussinhabers denkbar, jedoch nur, wenn dieser ihm obliegende Prüfungs- oder Überwachungspflichten verletzt hat. Bei einer Internetnutzung nur durch die Familie, insbesondere durch Kinder, bestehen Prüfungs- und Überwachungspflichten nur insoweit, wie sie altersgemäß auch in anderen Gebieten erforderlich sind. Gerade bei schon älteren Kindern ist hier eine dauernde Überprüfung für den Anschlussinhaber nicht zumutbar oder notwendig, es sei denn, ein konkreter Anlass weise bereits auf den Rechtsverstoss hin.