IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Februar 2016

    OLG Nürnberg, Endurteil vom 22.01.2016, Az. 1 U 907/14
    § 1 GWB, § 2 GWB, § 17 GWB, § 19 GWB, § 33 Abs. 1 GWB

    Das OLG Nürnberg hat Bestimmungen einer Taxigenossenschaft-Satzung für wettbewerbswidrig erklärt, nach denen die Mitglieder während eines von der Genossenschaft vermittelten Fahrauftrags keine Werbung für die Betreiberin einer Taxi-App betreiben oder ihre Positionsdaten an diese übertragen dürfen. Hierin liege eine unzulässige Behinderung der Betreiberin der Taxi-App. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 22. Dezember 2015

    OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015, Az. 2 U 88/15
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 39 Abs. 3 PBefG, § 51 Abs. 5 PBefG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die über eine Handy-App angebotenen Rabatte von „mytaxi“ wettbewerbsrechtlich zulässig sind und die einstweilige Verfügung des LG Stuttgart (hier) aufgehoben. Der Betreiber der App werde durch die Rabattaktion nicht zu einem Taxiunternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes und sei somit nicht Adressat der Marktverhaltensregeln, welche in §§ 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG enthalten seien. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2015

    KG Berlin, Urteil vom 11.12.2015, Az. 5 U 31/15 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 8 Abs. 1 S.1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 49 Abs. 4 S.1, 2 und 5 PBefG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass das Geschäftsmodell UBER Black gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, soweit die darüber abgewickelten Fahrten nicht zum Selbstkostenpreis angeboten werden. Es wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 21. September 2015

    OLG Celle, Urteil vom 30.07.2015, Az. 13 U 57/15
    § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 49 Abs. 4 S. 1 PBefG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass das Angebot von Sammeltransporten (z.B. zum Flughafen) durch Mietwagen unzulässig ist, wenn der Fahrgast für einen Sitzplatz und nicht für ein Fahrzeug bezahlt. Dies verstoße gegen § 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz, weil dadurch die Abgrenzung von Mietwagen- und Taxiverkehr verwischt werde. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine Marktverhaltensregelung, so dass ein Verstoß wettbewerbswidrig sei. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 18. September 2015

    AG München, Urteil vom 30.04.2015, Az. 213 C 26734/14
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das AG München hat einen Fahrgast, der einem Taxifahrer Geld in den Mund zu stecken versuchte und den Taxifahrer dabei verletzte, zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR verurteilt. Zur Pressemitteilung des AG München vom 11.09.2015: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Juli 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2015, Az. 44 O 23/15 KfH
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 39 Abs. 3 PBefG, § 51 Abs. 5 PBefG

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass eine Werbeaktion von den Betreibern des Buchungsservices mytaxi, nach welcher dieser 50 % des Taxifahrpreises übernahm, wenn der Kunde die Fahrt über die mytaxi-App der Beklagten gebucht und darüber auch bezahlt hatte, gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt. Unbeachtlich war, dass der Taxiunternehmer grundsätzlich den vollen Fahrpreis erhielt, abzüglich einer an die Beklagte zu bezahlenden Vermittlungsprovision, während dem Kunden 50 % des vollen Fahrpreises von der Beklagten erstattet wurden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Februar 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 09.02.2015, Az. 101 O 125/14
    § 12 Abs. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 49 Abs. 4 S.2 – 4 PBefG

    Das LG Berlin hat – nach dem Verfügungsverfahren (hier) – auch im Hauptsacheverfahren den Betreibern der Smartphone-App UBER B.V. untersagt, in Berlin die Smartphoneapplikation UBER APP für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen. Außerdem wurde es UBER untersagt, Mietwagenunternehmer durch den Versand von E-Mails, SMS oder durch Telefonate dazu zu veranlassen, sich im Stadtgebiet Berlin außerhalb ihres Betriebssitzes bereitzuhalten, ohne dass konkrete Vermittlungsaufträge von Fahrgastkunden vorliegen. Aus der Pressemitteilung 8/2015 des LG Berlin: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. Oktober 2014

    OVG Hamburg, Beschluss vom 24.09.2014, Az. 3 Bs 175/14
    § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG, § 14 HmbVwVG

    Das OVG Hamburg hat entschieden, dass das Betriebsverbot der Stadt Hamburg gegenüber der Uber B.V. und Uber Germany GmbH rechtens ist. Den Unternehmen bleibt es verboten, Beförderungswünsche von Fahrgästen über die App „uber pop“ oder in sonstiger Weise an Fahrer zu vermitteln, soweit diese mit der Erfüllung der Beförderungswünsche entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung durchführen würden, ohne im Besitz der nach dem PBefG erforderlichen Genehmigung zu sein. Darüber hinaus dürfen sie nicht mehr im Internet oder in sonstigen Medien oder in anderer Weise öffentlich Dritte anwerben, sich als Fahrer dem Vermittlungssystem der App „uber pop“ oder einem sonstigen Vermittlungssystem anzuschließen und entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung durchzuführen, auch ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zur entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenbeförderung zu sein. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. September 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.09.2014, Az. 2-06 O 318/14
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 2 Abs. 1 PBefG, § 9 Abs. 1 Zift. 5 PBefG

    Das LG Frankfurt a.M. hat nunmehr nicht nur gegen die Betreiber von UBER, sondern auch einen einzelnen Pkw-Fahrer, der mittels der App UBER Taxifahrten anbot, eine einstweilige Verfügung erlassen. Dem Fahrer ist es damit einstweilen untersagt, im geschäftlichen Verkehr zur Wettbewerbszwecken Beförderungswünsche von Fahrgästen über den Dienst „Uber Pop“ der technischen Applikation „Uber“ anzunehmen und hierfür den von Uber für die Fahrt vorgegebenen Betrag zu vereinnahmen, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG zu sein, es sei denn, das vom Antragsgegner vereinnahmte Gesamtentgelt für die Beförderungsfahrt übersteigt nicht die reinen Betriebskosten der Fahrt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. September 2014

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.03.2014, Az. 6 U 246/13
    § 4 Nr. 10 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG; § 41 Abs. 1 Anl. 2 Zeichen 229 StPO

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass auf Taxihalteplätzen, die mit dem StVO-Zeichen Nr. 229

    Taxi

    gekennzeichnet sind, noch lange nicht alle Taxis halten dürfen. Im vorliegenden Fall befand sich der gekennzeichnete Taxi-Parkplatz auf privatem Grund und war durch einen Grundstückseigentümer dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung gestellt worden (sog. „tatsächlich-öffentliche Fläche“), wobei der Grundstückseigentümer hierzu Nutzungsrechte eingeräumt hatte. Ein Taxifahrer, der ohne Nutzungsberechtigung dort hielt, wurde nunmehr von einem Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen von Taxiunternehmen (§ 8 III Nr. 2 UWG) wegen Wettbewerbsverstoßes („gezielte Behinderung“) erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

I