Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Koblenz: Testsiegel-Werbung ist unzulässig, wenn das Siegel sich auf ein nicht baugleiches Gerät beziehtveröffentlicht am 30. August 2013
OLG Koblenz, Urteil vom 27.03.2013, Az. 9 U 1097/12
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWGDas OLG Koblenz hat entschieden, dass es unzulässig ist, ein Testsiegel für ein Gerät (hier: Blutdruckmessgerät) in der Werbung für ein Nachfolgemodell zu verwenden, wenn das Nachfolgemodell technisch nicht identisch mit dem zertifizierten Gerät ist. Dies führe den Verbraucher in die Irre. Darüber hinaus stelle es auch einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn die Verwendung des Siegels von der erteilenden Stelle nicht genehmigt wurde. Zitat:
- BGH: Patente auf Zellen, die aus menschlichen Stammzellen hergestellt werden, sind grundsätzlich zulässigveröffentlicht am 28. November 2012
BGH, Urteil vom 27.11.2012, Az. X ZR 58/07
§ 2 Abs. 1 PatG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 PatGDer BGH hat ein Patent auf Zellen für nichtig erklärt, wenn dabei Vorläuferzellen aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden, indem Embryonen zerstört werden. Patentschutz gewährt wurde allerdings, soweit menschliche embryonale Stammzellen durch andere Methoden gewonnen werden. Zum Wortlaut der Pressemitteilung Nr. 198/2012: (mehr …)
- BPatG: Kein Patent für unbrauchbare Technik oder: Wenn das Gericht dem Anmelder erklärt, dass seine Erfindung nicht funktionieren kannveröffentlicht am 4. April 2012
BPatG, Beschluss vom 29.02.2012, Az. 9 W (pat) 28/08
§ 1 PatG, § 34 PatGDas BPatG hat entschieden, dass kein Patent für eine unbrauchbare Technik angemeldet werden kann. Vorliegend hatte der Anmelder ein Gerät beschrieben, welches seiner Beschreibung nach vom Gericht als „Perpetuum Mobile“ verstanden wurde. Da eine solche Vorrichtung jedoch den physikalischen Gesetzen widerspreche und demzufolge nicht funktionieren könne, lehnte das Gericht eine Eintragung ab. Mit dem angemeldeten Gegenstand werde die angestrebte Wirkung, ohne Energiezufuhr von außen an der umlaufenden Kette Energie abnehmen zu können, nicht erzielt. Eine vom Anmelder vorgenommene Änderung der Begrifflichkeiten ändere daran nichts, da das zu Grunde liegende Prinzip der Anmeldung gleich geblieben sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Nicht jedes Spielgerät ist auf Grund seiner kreativen Gestaltung gleich als „Werk der angewandten Kunst“ urheberrechtlich geschütztveröffentlicht am 17. November 2011
BGH, Urteil vom 12.05.2011, Az. I ZR 53/10
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhGDer BGH hat entschieden, dass Spielgeräte, auch wenn diese kreativ gestaltet sind, noch nicht automatisch einen Schutz des Urhebergesetzes als Werk der angewandten Kunst genießen. Dazu sei vielmehr erforderlich, dass das Gerät, welches an sich zunächst nur einen Gebrauchsgegenstand darstelle, über seine von der Funktion vorgegebene Form (hier: Seilzirkus für einen Spielplatz) hinaus eine künstlerische Gestaltung enthalte. Merkmale, die allein aus technischen Notwendigkeiten resultieren, könnten keinen Urheberrechtsschutz begründen, ebenso wenig wie die bloße Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums. Im vorliegenden Fall sei eine Schutzfähigkeit zu verneinen; es müsse jedoch in solchen Fällen immer am Einzelfall konkret geprüft werden, inwieweit eine die technischen Vorgaben übersteigende künstlerische Leistung vorliege.
- LG Darmstadt: Irreführende Werbung mit wissenschaftlich ungesicherten Behauptungenveröffentlicht am 26. Januar 2010
LG Darmstadt, Urteil vom 07.07.2009, Az. 16 O 142/09
§§ 3, 5 UWG
Das LG Darmstadt hat entschieden, dass eine Werbung mit einer bestimmten Wirkung des beworbenen Gerätes irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn diese Wirkung nicht in der Praxis nach bestimmten Standards erprobt wurde. Bei den von der Beklagten im Internet angebotenen Geräten zur Mauerentfeuchtung würden interessierte Bauherren den getätigten Werbeaussagen entnehmen, dass die angepriesenen Systeme zur einer nachhaltigen Trockenlegung des Mauerwerks führen, und dies zu einem geringen Arbeits- und Kostenaufwand. Bei einer solchen Anpreisung gehe der Verbraucher aber davon aus, dass die angebotene Methode wie beschrieben funktioniere, die zugeschriebene Wirkung entfalte und den anerkannten Regeln der Bautechnik entspreche. Dies sei nach den Ausführungen des Gerichts der Mindeststandard, zu dem sich ein Bauunternehmen bei Abschluss eines Werkvertrages verpflichte. (mehr …)