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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. Dezember 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 21.01.2010, Az. 6 U 3223/09
    § 95a Abs. 2 UrhG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Abmessungen (Form) der Karten für den sog. Slot-1 der Spielekonsole Nintendo DS eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a Abs. 2 UrhG darstellen. Zitat: „… angesichts des Umstands, dass die Karten …. dank ihrer spezifischen Abmessungen, die sich bei keinem Konkurrenzprodukt finden, ausschließlich für die genannten Spielkonsolen konzipiert sind und ausschließlich mit deren sog. Slot-1-Schacht kompatibel sind, wobei das „proprietäre“ Format von Slot und Karte singulär ist und sich bei keinem Konkurrenzprodukt findet, [sind sie] als derartige technische Schutzmaßnahmen zu qualifizieren. Denn diese konkrete Gestaltung beschränkt die Nutzungsmöglichkeit von Spielen wie Konsolen auf die allein kompatiblen Produkte der Klägerin – mit der Folge, dass anderweitige Vervielfältigungen unterbunden werden, so dass die Verwendung einer Kontrolle durch die Klägerin unterworfen ist (Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 3: Auf!., § 95a Rdnr. 14). Bei dieser Sachlage begegnet die Wirksamkeit der von der Klägerin ergriffenen Schutzmaßnahme (Abmessungen der Hardware) keinen Bedenken. Denn nach allgemeiner Ansicht (Dreier, a.a.O., § 95a Rdnr. 15; Wandtke/Bullinger/Wandtke/Ohst, UrhG, 3. Aufl., § 95a Rdnr. 47 ff., 50) setzt die Wirksamkeit nicht etwa voraus, dass Umgehungen unmöglich sind, sondern lediglich, dass die technischen Schutzmaßnahmen den durchschnittlichen Benutzer von einer vom Rechteinhaber nicht genehmigten Nutzung seines Werks abhalten können (vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Wandtke/Bullinger/Wandtke/Ohst, a.a.O., § 95a Rdnr. 50). Dies ist im Streitfall unzweifelhaft zu bejahen.

  • veröffentlicht am 14. November 2010

    BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 39/08
    §§ 19a; 95a UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Link, welcher unter Umgehung einer Startseite direkt auf eine bestimmte Unterseite einer Website verweist (Deep-Link), dann gegen das Urheberrecht verstößt, wenn durch diesen Deep-Link Schutzmaßnahmen umgangen werden. Es reiche hinsichtlich der Schutzmaßnahme aus, dass diese den Willen des Berechtigten erkennbar mache, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen. Daher müsse es sich nicht um eine „wirksame technische Schutzmaßnahme“ im Sinne des § 95a UrhG handeln. Erfasst sei insoweit auch die Umgehung einer sog. Session-ID. In dem Deep-Link liege tatbestandsmäßig eine rechtswidrige öffentlichen Zugänglichmachung eines Werkes im Sinne von § 19a UrhG. Das OLG Hamburg hatte dies noch anders gesehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Juli 2009

    BGH, Beschlüsse vom 16.07.2009, Az. I ZB 53/07 und I ZB 55/07
    § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass der berühmte Legostein mit der typischen Anordnung von Noppen auf der Oberseite – welcher seit 1996 als dreidimensionale Marke für „Spielbausteine“ eingetragen worden war – nicht die Anforderungen einer dreidimensionalen Marke erfüllt und somit zu löschen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Mai 2009

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)eBay beginnt damit, mit Markenherstellern zu kooperieren. Viele Markenhersteller, die mit bewährten eBay-Händlern als technischen Dienstleistern zusammenarbeiten, sind seit Mitte Mai 2009 mit eigenen Shops bei eBay vetreten, berichtet onlinemarktplatz.de ganz aktuell (JavaScript: onlinemarktplatz). Durch die Einrichtung eigener Markenshops könnten die Hersteller eBay als alternativen Vertriebsweg nutzen und sich in ihrem eigenen Shop auf dem Online-Marktplatz vollständig mit ihrer eigenen Markenwelt präsentieren. Dabei profitierten sie von der großen Reichweite, mit monatlich über 17 Millionen unterschiedlichen Besuchern. Unter www.ebay.de/wow sei seit dem 14.05.2009 das neue Angebot von eBay zu finden. Zu Beginn werde es einen eigenen Fashion-Bereich und einen Lifestyle-Bereich geben, der die Shops aus den Branchen Unterhaltungselektronik und Haushaltswaren umfasse.

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