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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. März 2014

    BGH, Beschluss vom 26.02.2014, Az. I ZR 45/13
    § 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG; § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB

    Der BGH hat entschieden, dass die Frage, ob es ausreicht, wenn sich nur aus dem Zutatenverzeichnis eines Tees ergibt, dass bestimmte auf der Packung abgebildete Bestandteile nicht enthalten sind, vom Europäischen Gerichtshof geklärt werden muss. In den Vorinstanzen hatte das Landgericht eine Irreführung angenommen, das Oberlandesgericht diese jedoch mit Hinblick auf das korrekte Zutatenverzeichnis abgelehnt (hier). Danach sollte es ausreichen, wenn die Zutatenliste ausweise, dass sich der Geschmack durch Austauschstoffe ergebe. Zur Pressemitteilung Nr. 37/2014:

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  • veröffentlicht am 21. März 2013

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013, Az. I-20 U 59/12
    § 3 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 UWG; § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Verpackung eines Tees „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ mit der Abbildung von Himbeeren und Vanilleblüten und dem Zusatz „nur natürliche Zutaten“ den Verbraucher nicht darüber in die Irre führt, dass tatsächlich Himbeeren und Vanille enthalten seien. Es genüge, dass die Zutatenliste ausweise, dass die natürlichen Aromen Himbeer- bzw. Vanillegeschmack hätten, was zum Ausdruck bringe, dass sie nur über den entsprechenden Geschmack verfügten, hieraus aber nicht gewonnen würden. Die Vorinstanz (LG Düsseldorf, hier) hatte die Frage noch abweichend beurteilt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Oktober 2012

    LG Hamburg, Urteil vom 31.01.2008, Az. 315 O 767/07
    § 3 UWG, § 5 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 4 Nr. 2 UWG; § 6 NährwertkennzeichnungsVO

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Kosten für eine zweite Abmahnung durch einen Wettbewerbsverein, die nach Erfolglosigkeit der ersten, selbst ausgesprochenen, Abmahnung durch einen Rechtsanwalt ausgesprochen wird, vom Abgemahnten nicht zu erstatten sind. Auch bei Berechtigung der Abmahnung, weil tatsächlich eine irreführende Werbung (hier: Schlankheitstee) vorliege, könne der Verein keine Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangen, da er selber über eine hinreichend eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfüge, anderenfalls läge keine Aktivlegitimation vor. Es sei nicht vorgesehen, dass der Verein bei Erfolglosigkeit der eigenen Abmahnung nunmehr einen Rechtsanwalt mit einer erneuten Abmahnung beauftrage, denn diese Abmahnung liege nicht mehr im wohlverstandenen Interesse des angeblichen Störers. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. März 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2012, Az. 38 O 74/11
    § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass einem Teehersteller die Abbildung von Himbeeren und Vanilleblüten auf einer Packung für Früchtetee mit der Bezeichnung „Himbeer-Vanille-Abenteuer“ zu untersagen ist, wenn lediglich natürliche Aromen mit Vanille- und Himbeergeschmack enthalten sind, jedoch keine Bestandteile von Himbeeren oder Vanille. Da auf der Verpackung sich auch ein siegelartiger Rundaufdruck mit dem Hinweis: „Nur natürliche Zutaten“ finde, werde der Verbraucher darüber getäuscht, dass es sich bei diesen natürlichen Zutaten um die abgebildeten Himbeeren und Vanille handele. Die (wesentlich kleiner gehaltene) Angabe „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ sei nicht geeignet, den geschaffenen Eindruck zu korrigieren. Das Urteil wurde vom OLG Düsseldorf aufgehoben (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 21. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 18.11.2011, Az. 6 U 119/11
    § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG; § 11 LFGB, § 15 LFGB; Art. 2 Richtlinie 2000/13/EG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für ein Erfrischungsgetränk aus Tee-Extrakten und kohlensäurehaltigem Wasser u.a. mit dem Slogan „Der Tee mit Zzischh“ nicht irreführend ist. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin werde mit dieser Aufmachung dem Verbraucher nämlich nicht suggeriert, dass die Getränkeserie auf frisch aufgebrühtem Tee statt aus Tee-Extrakten bestehe. Der Verbraucher sei daran gewöhnt, dass unter zusammengesetzten Bezeichnungen mit dem Bestandteil „Tee“ oder „Tea“ außer zum Aufbrühen bestimmten Zubereitungen in Tüten oder Aufguss­beuteln verschiedene „Tee“-Produkte angeboten würden, die erkennbar anders hergestellt worden seien. Dazu gehörten beispielsweise Instantprodukte oder diverse „Iceteas“. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 2. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 26.08.2010, Az. 31 O 239/10
    §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG

    Das LG Köln hat entschieden, dass eine Werbung für ein Teeprodukt unter der Bezeichnung „F Tea“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn in dem Getränk kein Tee, sondern Tee-Extrakt enthalten ist. Angesichts der Gestaltung der Flaschen von „F Tea“ erwarteten die angesprochenen Verkehrskreise, dass das Getränk Tee enthalte. Auch wenn dem aufmerksamen und verständigen Verbraucher zahlreiche „Eistee-“ bzw. „Ice-Tea-Produkte“ bekannt seien und er davon ausgehe, dass diese vielfach keinen gebrühten Tee, sondern allenfalls Tee-Extrakt enthielten, werde die Produktaufmachung zu dieser Fehlannahme führen. Ausreichende aufklärende Hinweise seien nicht vorhanden. In der Verkehrserwartung sei Tee auch nicht mit Tee-Extrakt gleichzusetzen. Selbst wenn Tee-Extrakt aus gebrühtem Tee gewonnen werde, handele es sich eben nicht um Tee, sondern um einen insbesondere um Wasserbestandteile reduzierten Auszug, der sich auch nach erneuter Hinzufügung von Wasser geschmacklich nicht mit gebrühtem Tee vergleichen lasse. Zum Volltext der Entscheidung:

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