Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG München: Wer im Internet selbst an einem Glücksspiel (hier: Black Jack) teilnimmt, macht sich strafbarveröffentlicht am 5. Januar 2015
AG München, Urteil vom 26.09.2014, Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13
§ 73 StGB, § 285 StGBDas AG München hat entschieden, dass derjenige, der im Internet selbst an einem Glücksspiel (hier: Black Jack) teilnimmt, sich strafbar macht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Friedberg: Kein Schmerzensgeldanspruch, wenn Foto eines NPD-Mitglieds bei einer rechtsextremen Demonstration veröffentlicht wirdveröffentlicht am 21. Oktober 2014
AG Friedberg (Hessen), Urteil vom 06.08.2014, Az. 2 C 1141/13 (11)
§ 253 BGBDas AG Friedberg hat entschieden, dass einem NPD-Mitglied kein Schmerzensgeld zusteht, nachdem ein Foto von seiner Teilnahme an einer rechtsextremen Demonstration im Internet veröffentlicht wurde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Karlsruhe: Anrufe für Lotto und Internetgewinnspiele sind wettbewerbswidrigveröffentlicht am 18. Oktober 2010
LG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2009, Az. 14 O 44/09 KfH III
§§ 8 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG
Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass Anrufe bei Verbrauchern, die die Teilnahme an Internetgewinnspielen oder am Lotto „6 aus 49“ vermitteln sollen, wettbewerbswidrig sind, wenn keine entsprechende Einwilligung des Angerufenen vorliegt. Das Vorliegen einer Einwilligung habe der Anrufer zu beweisen. Die klagende Verbraucherzentrale konnte im vorliegenden Fall Unterlassung verlangen. Das Gericht führte aus: - EuGH: Das deutsche Per-Se-Verbot der Verbindung von Gewinnspiel mit Warenerwerb (§ 4 Nr. 6 UWG) ist rechtswidrigveröffentlicht am 5. Mai 2010
EuGH, Urteil vom 14.01.2010, Az. C-304/08
Anhang I EU-RL 2005/29/EGDer EuGH hat entschieden, dass eine Geschäftspraxis, nach der Kunden nach einer bestimmten Zahl von Einkäufen die Teilnahme an einer Lotterie gewährt wird, nicht per se unlauter ist. In Bezug auf die in der vorliegenden Rechtssache fragliche Praxis stellte der Gerichtshof fest, dass sie nicht von Anhang I der Richtlinie erfasst wird, der die Praktiken, die allein ohne eine Einzelfallprüfung verboten werden dürfen, abschließend aufzähle. Daher könne diese Praxis nicht verboten werden, ohne dass anhand des tatsächlichen Kontexts des Einzelfalls bestimmt werde, ob sie im Licht der in der Richtlinie aufgestellten Kriterien „unlauter“ sei. Zu diesen Kriterien gehöre insbesondere die Frage, ob die Praxis in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusse oder dazu geeignet sei, es wesentlich zu beeinflussen.
- BGH: Bei Gewinnspielwerbung im Fernsehen kann für die Teilnahmebedingungen auf Teilnahmekarten verwiesen werdenveröffentlicht am 21. Dezember 2009
BGH, Urteil vom 09.07.2009, Az. I ZR 64/07
§§ 3; 4 Nr. 5 UWGDer BGH hat entschieden, dass eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel mit dem Hinweis „Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich“ die in § 4 Nr. 5 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Teilnahme an einem Gewinnspiel zu informieren, erfüllt, weil der Verbraucher gewohnt sei, auf den Teilnahmekarten auch die Teilnahmebedingungen zu finden. Die Antragsgegnerin hatte mit der Aussage geworben: „Jetzt mit G…. Tickets für die FIFA-WM 2006 gewinnen und dazu ein gratis Rasiergel. Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich.“ (mehr …)
- OLG Saarland: Vermittlung von Glücksspielen auch durch Einladung zu sog. Win-Fondsveröffentlicht am 13. Oktober 2009
OLG Saarland, Beschluss vom 07.05.2009, Az. 1 U 601/08-177
§§ 3 Abs. 6; 4 Abs. 4 GlüStVDas Saarländische OLG hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass es für das Angebot zur Teilnahme an Glücksspielen ausreicht, wenn dem Kunden die Möglichkeit zur Teilnahme an Lottoausspielungen und anderen Gewinnsplelen verschafft wird. Ob dies durch eine Beteiligung an sogenannten „Win-Fonds“ oder unmittelbar durch Teilnahme an den entsprechenden Glücksspielen erfolge, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, da ungeachtet der rechtlichen Konstruktion im Endeffekt in wirtschaftlicher Hinsicht kein Unterschied bestehe; in beiden Fällen werde dem Kunden letztlich die Teilnahme an einem Glücksspiel angeboten, das ihm die Chance biete, mehr als das eingesetzte Geld zu gewinnen, im Regelfall jedoch zum Verlust des Einsatzes führe (vgl. dazu auch OLG Oldenburg, GRUR-RR 2009, 67). (mehr …)
- Olaf tankt auf – wie lange noch?veröffentlicht am 17. Juni 2009
Neben Rechtsanwältin Katja Günther, die sich als Rechtsanwältin im Münchener Raum für mindestens eine Abo-Falle stark machte, gibt es den in eigener Kanzlei auftretenden Kollegen Olaf Tank, der in der Vergangenheit für die Gebrüder Schmidtlein GbR tätig wurde und wie Frau Günther zum Gegenstand dutzender kritischer Foreneinträge wurde. Beiden gemeinsam ist ein aus unserer Sicht besonderes rechtsanwaltliches Verhalten bei der Geltendmachung von Forderungen gegenüber Verbrauchern, was „diverse“ Verbraucher dazu bewogen hat, Anzeige wegen Betruges gegen die beiden zu erstatten. Gekümmert hat es keinen. Mehrere Staatsanwaltschaften sehen es näher liegend, die Ermittlungsverfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt erklärt in einem Einstellungsbeschluss vom 24.08.2007 zu einem Ermittlungsverfahren gegen die Schmidtlein Brüder und den Kollegen Tank: (mehr …)
- Frühjahrstagung 2009 zum Wettbewerbs- und Kennzeichenrecht in Hamburg (15./16.05.2009)veröffentlicht am 2. März 2009
Der Norddeutsche Verband der Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz e.V. (NVFGR) tagt am 15./16.05.2009 in Hamburg anlässlich der Frühjahrstagung 2009 zum Wettbewerbs- und Kennzeichenrecht. Bei vollständiger Teilnahme wird eine Bescheinigung gemäß § 15 FAO über 10,5 Zeitstunden ausgestellt. Die Tagungskosten betragen 250,00 EUR für Mitglieder des NVFGR und 310,00 EUR für Nicht-Mitglieder. Unter anderem trägt Prof. Dr. Thomas Hoeren mehrere Stunden zum Thema „Das deutsche Lauterkeitsrecht unter der UGP-Richtlinie“ vor. Es sind noch Plätze verfügbar. Die Verteilung erfolgt nach dem Eingang der Anmeldungen. Im Falle eines Beitritts zum Verband (50,00 EUR) wird der Mitgliedspreis berechnet. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der nachstehend zum Download bereit stehenden Einladung.
Die Einladung / Anmeldung können Sie als .pdf-Datei hier (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Einladung_Anmeldung.pdf) herunterladen oder aber durch einmaliges Anklicken des links stehenden Logos.
- LG Frankfurt a.M: Der Betreiber eines eDonkey-Servers / Filesharing-Trackers haftet für Urheberrechtsverletzungenveröffentlicht am 27. Februar 2009
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.09.2008, Az. 2-18 O 123/08
§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a, 97 Abs. 1 UrhGDas LG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass der Betreiber eines Filesharing-Trackers für dadurch „vermittelte“ Urheberrechtsverstöße auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Der Streitwert dieses Verfahrens wurde auf immerhin 500.000,00 EUR festgesetzt. Ein Filesharing-Tracker, etwa ein Server für das Filesharing-Programm eDonkey2000, ermöglicht Interessenten über eine Link-Sammlung den Zugang zu Downloadmöglichkeiten für bestimmte urheberrechtlich geschützte oder ungeschützte Werke ohne diese selbst zur Verfügung zu stellen. Die Frankfurter Richter erläuterten: (mehr …)
- OLG München: Die Teilnahme an Affiliate-Programm mit rechtswidrig handelnden Affiliates ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 4. Dezember 2008
OLG München, Urteil vom 11.09.2008, Az. 29 U 3629/08
Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 UWG, § 4 JMStVEin Unternehmen, das über ein Affiliate-Programm Werbung im Internet schaltete, ohne Einfluss darauf zu haben, auf welchen Seiten bzw. bei welchen Affiliates die Werbung abgebildet wurde, war durch einen Videofachhandelsverband auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, weil die Werbung des Unternehmens auf Seiten eingebunden wurde, die rechtswidrige Inhalte verbreiteten. Insbesondere warb das Unternehmen über das Affiliate-Programm unfreiwillig auf Tauschbörsen, auf denen Raubkopien von Kinofilmen und jugendgefährdendes Filmmaterial unverschlüsselt verbreitet wurden, wobei die Tauschbörse sich allein über die geschaltete Werbung finanzierte. Das OLG München sah das Verhalten des Unternehmens als wettbewerbswidrig an. Sei für das Unternehmen klar erkennbar, dass Inhalte der für seine Werbung vorgesehenen Internetseiten dauerhaft und in erheblichem Ausmaß jugendgefährdend seien, so es verpflichtet, seine Werbung auf diesen Seiten zu verhindern, notfalls auch durch vollständige Kündigung des Werbevertrages.
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