IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Februar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 11.12.2013, Az. XII ZB 229/13
    § 233 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass es für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einer Fristversäumnis nicht ausreicht, wenn der Rechtsanwalt den Fax-Sendebericht des versandten Schriftsatzes prüft, wenn dieser lediglich eine Kurzwahl ausweist. Es müsse sichergestellt sein, dass auch auf die richtige Empfängernummer abschließend kontrolliert werde. Eine in das Faxgerät eingespeicherte Kurzwahl stehe dieser nicht gleich, weil eine Änderung der Nummer dort nicht nachvollziehbar sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. August 2013

    KG Berlin, Urteil vom 07.05.2013, Az. 5 U 32/12
    § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG bestehende Pflicht zur Angabe der „Adresse der elektronischen Post“ nur durch Angabe einer E-Mail-Adresse erfüllt werden kann, nicht aber alternativ durch Angabe einer Telefon- oder Telefaxnummer. Auch das Vorhalten eines „Online-Kontaktformulars“ akzeptierte der Senat nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. August 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 12.06.2012, Az. VI ZB 54/11
    § 233 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der einen an eine Notfrist gebundenen Schriftsatz per Fax versendet, den Sendebericht darauf hin überprüfen muss, ob die Sendung erfolgreich ist. Im vorliegenden Fall hatte die Rechtsanwalts- und Notargehilfin die Einlegung der Berufung vorab per Fax übersenden wollen, aber übersehen, dass ausweislich der Sendebestätigung das Fax nicht gesendet worden war. Sie hatte  dennoch das Fax in die Akte geheftet, die Sendebestätigung in den Aktenschrank einsortiert und die Frist im Fristenkalender gelöscht. Interessant an der Entscheidung ist unseres Erachtens, dass der VI. Senat eine Verpflichtung des Rechtsanwalts sieht, dass „bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfänger-Nummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Fax-Nummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können. (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09
    §§ 355 Abs. 2 BGB; 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV (a.F.)

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass für den Gewerbetreibenden keine Pflicht besteht, in seiner Widerrufsbelehrung eine E-Mail-Adresse und/oder Telefaxnummer anzugeben, an die der Verbraucher seinen Widerruf richten kann. Die Angabe einer Postadresse (Name und Anschrift) sei ausreichend. Die zusätzliche Angabe von Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sei optional, wie dies auch im Gestaltungshinweis für die Widerrufsbelehrung angegeben sei.

  • veröffentlicht am 6. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Kempten, Urteil vom 26.02.2008, Az. 3 O 146/08
    § 14 BGB-InfoVO, § 355 BGB

    Das LG Kempten hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Angabe einer Telefaxnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung freiwillig erfolgt. Wie in vielen Widerrufsbelehrungen zu beobachten ist, wurde das Telefax von dem Beklagten als Mittel der Wahl zur Abgabe einer Widerrufsbelehrung in Textform aufgeführt („z.B. per Brief, Fax oder E-Mail“), sodann aber in der Anschrift des Verkäufers lediglich eine ladungsfähigen Anschrift und eine E-Mail-Adresse, aber keine Telefaxnummer angegeben. Die Abmahnerin klagte nun, dass dies nicht ausreichend sei. Hierdurch werde der Verbraucher am Vertrag festgehalten, so dass ihm ein Wettbewerbsvorteil gegenüber ihr, der ebenfalls gewerblich tätigen Klägerin, entstehe. Der Beklagte wies darauf hin, dass es sich um Transaktionen über eine Internetplattform (eBay) handele, so dass ohnehin die Widerrufsform per E-Mail nahe liegend sei. (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. November 2008

    OLG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2007, Az. 5 W 77/07
    § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Anlage 2 zur BGB-InfoV

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Angabe einer Faxnummer weder in der vom Onlinehändler vorzuhaltenden Widerrufsbelehrung noch im Impressum zwingend ist. Weder dem Bürgerlichen Gesetzbuch noch der BGB-InfoV sei eine solche Verpflichtung zu entnehmen, obwohl eine Kommunikationsmöglichkeit per Telefax wünschenswert sei. Die Rechtsprechung ist in diesem Punkt jedoch nicht einheitlich. So hat das LG Düsseldorf in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 29.01.2003, Az. 34 O 188/02) geurteilt, dass eine Faxnummer, sofern der Unternehmer über ein Faxgerät verfügt, auch angegeben werden muss. Diese Vorgabe sollten Unternehmer einhalten, um größtmögliche Rechtssicherheit in diesem Punkt zu erreichen.

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