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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. September 2014

    AG München, Urteil vom 10.07.2014, Az. 222 C 1187/14 – rechtskräftig
    § 373 ZPO

    Das AG München hat entschieden, dass heimliche Mithörer eines Telefonats nicht als Zeugen vernommen werden dürfen. In einem anderen Fall hatte das AG Düsseldorf den heimlichen Zuhörer als Zeugen zugelassen, wobei es sich insoweit allerdings um einen Sonderfall gehandelt haben dürfte – den auch das AG München zuließ. Zur Pressemitteilung des AG München: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Januar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2009, Az. 12 U 196/08
    Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Verwertungsverbot für den Zeugenbeweis eines mitgehörten Telefonats dann nicht besteht, wenn der Zeuge lediglich die Äußerungen eines Teilnehmers des Gesprächs wahrgenommen hat. Grundsätzlich werde durch das heimliche Mithören eines Telefonats durch einen Dritten zwar das allgemeine Persönlichkeitsrecht des unwissenden Gesprächspartners verletzt. Habe der Zeuge jedoch lediglich die Worte eines Gesprächsteilnehmers gehört – etwa weil er sich im selben Raum befand – würden die Rechte des anderen Gesprächspartner, dessen Worte nicht wahrgenommen wurden, dadurch nicht verletzt und die Zeugenaussage des Dritten unterliege keinem Beweisverwertungsverbot. Das OLG führte im Einzelnen aus: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBAG, Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 AZR 189/08
    Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG

    Das BAG hat im Rahmen einer Kündigungsschutzklage entschieden, dass das zufällige Mithören eines Telefonats keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Ein Dritter, der – ohne dass der Beweispflichtige etwas dazu beigetragen hätte – den Inhalt eines Telefonats wahrgenommen hat, könne also als Zeuge auftreten. Diese Situation sei von dem Fall, dass der Beweispflichtige einen Dritten durch zielgerichtetes Handeln zum (heimlichen) Mithören eines Telefonats veranlasse, zu differenzieren. Im letzteren Fall liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des unwissentlich Belauschten vor, so dass ein Beweisverwertungsverbot greife. Auf das Urteil hingewiesen hat RA Michael Seidlitz. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Juni 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Dresden, Beschluss vom 10.09.1997, Az. 14 W 854/97
    § 12 Abs. 1 UWG n.F.

    Das OLG Dresden hat darauf hingewiesen, dass es dem Unterlassungsgläubiger auch unter Berücksichtigung der Dringlichkeit seines Unterlassungsanliegens zumutbar ist, den Verletzer – gegebenenfalls mit Hilfe der Eilformen der Abmahnung wie Telefax, Telefon usw. – abzumahnen. Die telefonische Abmahnung wird damit für zulässig erachtet, ebenso wie vom OLG München. Die Entscheidung des OLG Dresden findet sich in der WRP 1997, S. 1201, 1201. Auf sie verwiesen wird vom Richter am Oberlandesgericht Dresden, Dr. Martin Marx, in seiner Entscheidungsübersicht „Wettbewerbsrechtliche Verfahrenspraxis des Oberlandesgerichts Dresden“ (WRP 2004, S. 970).

  • veröffentlicht am 7. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 01.04.1997, Az. 29 W 1034/97
    §§ 14, 15 MarkenG, § 12 Abs. 1 UWG

    Das OLG München hat mit diesem Beschluss aus der Kategorie „Oldies but goldies“ entschieden, dass eine markenrechtliche Abmahnung keinesfalls schriftlich erfolgen muss, sondern vielmehr auch telefonisch erfolgen kann. Die Klägerin behauptete vorliegend ausschließlich eine telefonische Abmahnung, bei der die Beklagte zu 1 auf die Verletzung der Markenrechte der Klägerin hingewiesen und unter Androhung der Klageerhebung zur Unterlassung aufgefordert worden sei. Die Beklagte hatte das Telefongespräch als solches nicht bestritten, jedoch bestritten, ausreichend abgemahnt worden zu sein. (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2009, Az. 3 U 128/09
    Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1 GG; §§ 447, 448 ZPO

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Verwertung eines heimlichen Mitschnittes eines Telefonats im Zivilprozess ohne Zustimmung des Betroffenen grundsätzlich unzulässig ist, da die Aufzeichnung dann unter Verletzung des Persönlichkeitsrechtes eines anderen zustande gekommen ist (vgl. BGH NJW 1982, 277; NJW 1988, 1016). Zwar biete das Persönlichkeitsrecht dann, wenn es nicht um die Intimsphäre des Betroffenen und damit um den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung geht, keinen absoluten Schutz gegen Eingriffe. Außerhalb dieser unantastbaren Sphäre sei daher über die Frage, ob eine Verwertung der Aufnahme zulässig sei, aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen beider Seiten zu entscheiden. Da das Grundgesetz dem Persönlichkeitsrecht einen hohen Stellenwert zuweise, könne dem Interesse, eine ohne Einwilligung erstellte Tonaufzeichnung in einem Rechtsstreit als Beweismittel zu benutzen, jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen Vorrang vor dem Schutz des gesprochenen Wortes zukommen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2009

    BAG, Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 AZR 189/08
    A
    rt. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG

    Das BAG hat entschieden, dass bei einem heimlich mitgehörten Telefonat nur dann ein Beweisverwertungsverbot vorliegt, wenn die Person, die sich auf den Inhalt des Telefonats beruft, die von ihr benannte Zeugin durch aktives Handeln zielgerichtet hat mithören lassen. Nur im Falle des aktiven Handelns hätte die gerichtliche Verwertung des Beweismittels eine Verletzung des grundgesetzlich geschützten Rechts am gesprochenen Wort zur Folge. Sei das Telefonat jedoch ohne Wissen des Telefonierenden mitangehört worden, weil – wie im vorliegenden Fall – der Lautsprecher des benutzten Mobiltelefons ungewöhnlich laut eingestellt gewesen sei, liege auf Seiten des Telefonierenden kein Handlungsunrecht vor.

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  • veröffentlicht am 27. Juli 2009

    LG Bonn, Beschluss vom 30.09.2008, Az. 6 S 154/08
    §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO

    Das LG Bonn hat in diesem Hinweisbeschluss erklärt, dass die Aussagen einer Zeugin – selbst wenn sie ergiebig wäre – nicht als Beweis verwertet werden darf, wenn der Beklagte vor dem Lautstellen des Telefon nicht um die Erlaubnis des Gesprächteilnehmers nachgesucht hat (Thomas/Putzo, ZPO. 26. Auflage, § 286 Rn. 8). Anders hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass die Verwendung von heimlich aufgezeichneten Gesprächsmitschnitten auch in Zivilprozessen statthaft ist, wenn dies zur Abwendung einer materiell unrichtigen Verurteilung notwendig ist (Link: OLG Düsseldorf). (mehr …)

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