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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Mai 2014

    BGH, Urteil vom 17.04.2014, Az. III ZR 87/13
    § 45m Abs. 1 S. 1 TKG, § 78 Abs. 2 Nr. 3 TKG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Gewerbetreibender Anspruch darauf hat, ohne Zusatzkosten mit seiner Geschäftsbezeichnung ins Telefonbuch eingetragen zu werden. Der „Name“ im Sinne des § 45m TKG, der die Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse regelt, erfasse auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Gewerbe mit einem Telefonanschluss betrieben werde. Der Eintragungsanspruch gelte sowohl für die Print- als auch für die Online-Ausgabe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Mai 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 29.03.2007, Az. 4 U 11/07
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Hamm hat in diesem älteren Urteil entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn ein Schlüsseldienst in einem örtlichen Telefonbuch wirbt, ohne an dem entsprechenden Ort eine Niederlassung zu haben. Der Kunde gehe bei einem Eintrag im örtlichen Telefonbuch von einer Anwesenheit am Ort aus, was in der Regel wegen der Anfahrtskosten auch ein erhebliches Entscheidungskriterium für die Auswahl des Schlüsseldienstes darstelle. Eine Aufklärung bei Auftragserteilung, dass der Monteuer aus X anreise, hebe die Irreführung nicht nachträglich auf. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 24.11.2011, Az. I ZR 154/10
    § 4 Nr. 10, 11 UWG; § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG

    Der BGH hat entschieden, dass keine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn eine Mietwagenfirma im Telefonbuch unter dem Buchstaben „T“ wie „Taxi“ (aber nicht unter der Rubrik „Taxi“) wirbt. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, dass ohne weiteres zu erkennen sei, dass es sich um die Anzeige eines Mietwagenunternehmens handele und nicht um einen Taxibetrieb, so dass eine Verwechslung auszuschließen sei. Die Intention, potentielle Taxi-Kunden auf sich aufmerksam machen zu wollen, sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden und stelle insbesondere keine unlautere gezielte Behinderung dar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. Januar 2012

    OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2011, Az. I-4 U 124/11
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1, S. 2 Nr. 1 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Inserat eines Krankenfahrdienstes aus dem Ort A im Telefonbuch des Ortes B zulässig ist, wenn durch die Vorwahl deutlich wird, dass die Betriebsstätte in A liegt. Nach der Rechtslage dürften Mietwagen zwar nur von der Betriebsstätte aus starten. Da der angebotene Dienst der Beklagten durch die angegebene Vorwahl für den Verbraucher jedoch erkennbar im Ort A angesiedelt sei, liege jedenfalls keine Irreführung darüber vor, dass die Fahrten in B starten würden. Mangels Irreführung sei die Anzeige daher zulässig. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 17. November 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2011, Az. 2a O 30/11
    § 45 m Abs. 1 TKG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass der Anspruch auf einen kostenlosen Eintrag in ein öffentliches Telefonverzeichnis gemäß § 45 m TKG sich auch auf eine selbst gewählte geschäftliche Bezeichnung erstreckt. Es komme nicht darauf an, dass Teilnehmer im Sinne des TKG der Verfügungskläger mit seinem bürgerlichen Namen sei und nicht ein „C. Kundendienstbüro“. Der Teilnehmer könne selbst festlegen, welche Angaben ihn identifizieren sollen. Gerade wegen der Identifizierung ist es notwendig, dass der Eintrag unter der geschäftlichen Bezeichnung erfolge, unter welcher der Teilnehemr Dritten auch im sonstigen geschäftlichen Leben gegenübertrete. Eine geschäftliche Bezeichnung sei auch von der Unentgeltlichkeit des Eintrags erfasst. Entgeltlich seien nur weitergehende Einträge wie z.B. Angaben über eine Internetseite, eine E-Mail-Adresse, geschäftliche Öffnungszeiten oder Nebenstellendurchwahlen sowie werbewirksame Hervorhebungen. All dies sei hier jedoch vom Verfügungskläger nicht gefordert worden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. November 2010

    OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2010, Az. 6t E 963/08.T
    §
    29 Abs. 1 HeilBerG i.V.m. §§ 2 Abs. 2, 27 Abs. 3 Berufsordnung (BO) der Ärztekammer Westfalen-Lippe

    Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass berufsrechtlich nichts dagegen spricht, wenn ein HNO-Arzt sich in Telefonbuch- und Internetwerbung als „Nasenchirurg“ bezeichnet. Weder sei ersichtlich, dass die Werbemaßnahmen des Beschuldigten zur Irreführung von Patienten beitrügen, noch lasse sich ihnen vorhalten, dass sie nicht wenigstens für diejenigen Patienten, die einer operativen Behandlung ihrer Nase bedürfen oder eine solche wünschen, sachgerechte Informationen enthielten. Die beanstandeten Textpassagen leisteten weder einer unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes Vorschub noch beeinträchtigten sie das Vertrauen der Bevölkerung in den ärztlichen Berufsstand. Dass die in der Werbung vom Beschuldigten gewählten Bezeichnungen keine Formulierungen darstellten, die in der Weiterbildungsordnung enthalten seien, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich; eine Vertrauensbeeinträchtigung wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte Begriffe aus der Weiterbildungsordnung verwendete, die er nach deren Maßgabe nicht berechtigt verwenden dürfte. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. August 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.07.2010, Az. 6 U 186/09
    §§ 3; 4 Nr. 10; 5 UWG;
    § 49 IV 5 PBefG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Anbieter von sog. Mietwagen auch dann in einem örtlichen Telefonverzeichnis unter dem Buchstaben „T“, welcher üblicherweise für Taxendienste genutzt wird, werben darf, wenn er deutlich macht, dass er keine Taxen-, sondern nur Mietwagendienste anbietet. Der Beklagte hatte seine Werbeanzeige direkt unter dem Buchstaben „T“ platziert und mit „Mietwagen …“ überschriebenen. Der Kläger hielt dies für „unlauteren Kundenfang“ und einen Verstoß gegen § 49 IV 5 PBefG, da die Werbung zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr führen könne. Schließlich sei, so der Beklagte, die Werbeanzeige in dem Abschnitt für Stadt X auch deshalb zu beanstanden, weil das Unternehmen des Beklagten in Stadt Y ansässig sei und bei Aufträgen aus Stadt X unter Berücksichtigung des für Mietwagen geltenden Rückkehrgebots (§ 49 IV 3 PBefG) eine entsprechend längere Anfahrt anfalle. Dem folgte der Senat nicht: Der Beklagte habe für ein wettbewerbswidriges Ausspannen und Abfangen von Kunden sich zwischen diese und den Mitbewerber stellen müssen, „um diesem eine Änderung seines Entschlusses aufzudrängen, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehme“. Der Umstand allein, dass sich die Werbemaßnahme auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken könne, reiche hierfür nicht aus. Eine Verdrängung scheitere, da der Beklagte sich nicht zwischen die Mitbewerber und deren Kunden, sondern gleichsam neben die Mitbewerber stelle, um den an einer Taxifahrt interessierten Verbrauchern sein Leistungsangebot als – frei wählbare – Alternative zu präsentieren. Sofern keine der den Taxen vorbehaltenen Zeichen und Merkmale betroffen seien (§ 49 IV 6 PBefG), genügt die Übernahme eines einzelnen typischen Ausstattungsmerkmals (hier: Buchstabe „T“) auch nicht für eine Irreführung, insbesondere wenn die Werbung eine deutlich herausgestellte Überschrift „Mietwagen …“ aufweise. Letztlich sei auch eine Irreführung über die Anfahrtswege ausgeschlossen, da in der Anzeige deutlich sichtbar auf den Betriebssitz Stadt Y hingewiesen werde. Angesichts der abweichenden Entscheidung des OLG Bamberg, NJW-RR 1993, 50 wurde die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:
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