IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Bonn, Urteil vom 17.03.2010, Az. 115 C 112/09
    § 34 Abs. 1 RVG; §§ 611 Abs. 1; 612 Abs. 2 BGB

    Das AG Bonn hat entschieden, dass ein 25-minütiges Telefonat mit einem Rechtsanwalt automatisch zum Abschluss eines Beratungsvertrags mit dem Rechtsanwalt führt. Dabei erklärte das Amtsgericht ganz zutreffend: „In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, dass in einem unstreitig 20-25-minütigen Gespräch zwischen den Parteien nur über Allgemeines ohne rechtliche Relevanz für das Anliegen des Beklagten gesprochen worden sein soll. Dies ist schon deswegen nicht glaubhaft, da Rechtsanwälte gerichtsbekanntermaßen unter einigem wirtschaftlichen Druck stehen und so frei über ihre Arbeitszeit regelmäßig nicht verfügen, in dem sie einen allgemeinen Plausch mit ihnen Unbekannten über einen derart beachtlichen Zeitraum halten.“ Das Gericht hielt ein Honorar von 200,00 EUR zzgl. MwSt. für die Beratung für angemessen und führte dies näher aus. Vgl. auch AG Jülich (Urteil vom 28.10.2009, Az. 9 C 271/09) und AG Siegen (Urteil vom 28.10.2002, Az. 10 C 183/02). Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Beschluss vom 01.04.1997, Az. 29 W 1034/97
    §§ 14, 15 MarkenG, § 12 Abs. 1 UWG

    Das OLG München hat mit diesem Beschluss aus der Kategorie „Oldies but goldies“ entschieden, dass eine markenrechtliche Abmahnung keinesfalls schriftlich erfolgen muss, sondern vielmehr auch telefonisch erfolgen kann. Die Klägerin behauptete vorliegend ausschließlich eine telefonische Abmahnung, bei der die Beklagte zu 1 auf die Verletzung der Markenrechte der Klägerin hingewiesen und unter Androhung der Klageerhebung zur Unterlassung aufgefordert worden sei. Die Beklagte hatte das Telefongespräch als solches nicht bestritten, jedoch bestritten, ausreichend abgemahnt worden zu sein. (mehr …)

  • veröffentlicht am 5. Juni 2009

    OLG Brandenburg, Urteil vom 30.04.2009, Az. 12 U 196/08
    §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO; 437, 441, 280 BGB

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass eine Person, die ein Telefonat mitgehört hat, den Inhalt des Gehörten als Zeuge vor Gericht wiedergeben darf. Diese Auffassung des Gerichts beschränkt sich allerdings auf die Situation, dass der spätere Zeuge dem Telefongespräch in der Form zugehört hat, dass er als Unbeteiligter in der Nähe eines Gesprächspartners des Telefonats stand und dessen Worte hören konnte, nicht aber die der anderen Partei. In dieser Konstellation käme es nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des nicht anwesenden Telefonpartners. Die Richter führten dazu aus:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. November 2008

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2008, Az. I-20 U 151/07
    §§ 3, 4 Nr. 1, Nr. 10, 5, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat in diesem Urteil entschieden, dass die Verwendung von heimlich aufgezeichneten Gesprächsmitschnitten auch in Zivilprozessen statthaft ist, wenn dies zur Abwendung einer materiell unrichtigen Verurteilung notwendig ist. Die zivilrechtliche Verwendung von heimlich aufgezeichneten Telefonaten hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit mehrfach beschäftigt. Die Einführung solcher Gesprächsmitschnitte in das Verfahren wurde insoweit für zulässig erklärt, wenn sich dies als Notwehrlage darstellte, um den Täter rechtswidriger Handlungen identifizieren zu können. Das OLG Düsseldorf hat vorliegend eine solche „notwehrähnliche“ Situation bejaht. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist neu und bereits insoweit beachtenswert, als dass hier eine zivilrechtliche Forderung über das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Gegners auf Selbstbestimmung gestellt wird. Zu beachten ist allerdings, dass die Einführung des Gesprächsmitschnitts nur dem Beklagten, also nicht dem Kläger erlaubt ist.  Letzterem droht weder eine Verurteilung, noch befindet er sich in einer dem Notwehrrecht vergleichbaren Lage. Zugleich wies das OLG Düsseldorf in diesem Urteil darauf hin, dass die für die wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsfrist maßgebliche Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung und Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch ohne besondere Umstände jedenfalls zwei Monate betragen darf.

    (mehr …)

I