Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Die Nutzung einer Prepaid-Telefonkarte für 10,00 EUR darf nicht zu einer Folgerechnung von über 14.000,00 EUR führenveröffentlicht am 11. Juli 2012
KG Berlin, Urteil vom 28.06.2012, Az. 22 U 207/11
§ 611 Abs. 1 BGB, § 812 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 2, Abs. 3 BGBDas KG Berlin hat eine Entscheidung des LG Berlin (hier) bestätigt, wonach eine Pre-Paid-Telefonkarte für 10,00 EUR nicht Folgekosten von über 14.000,00 EUR für die Internet-Nutzung nach sich ziehen darf. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Berlin: Die Nutzung einer Prepaid-Telefonkarte für 10,00 EUR darf nicht zu einer Folgerechnung von über 14.000,00 EUR führenveröffentlicht am 24. Juli 2011
LG Berlin, Urteil vom 18.07.2011, Az. 38 O 350/10
§§ 611 Abs. 1; 812 Abs. 1; 818 Abs. 2, Abs. 3 BGB
Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Pre-Paid-Telefonkarte für 10,00 EUR nicht Folgekosten von über 14.000,00 EUR für die Internet-Nutzung nach sich ziehen kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - AG Bonn: Telekom muss Guthaben aus ca. 20 Jahre alten Telefonkarten erstattenveröffentlicht am 22. Februar 2010
AG Bonn, Urteil vom 08.02.2010, Az. 115 C 1/09
§§ 346 BGB a.F., 807, 793 BGBDas AG Bonn hat entschieden, dass die Telekom das Gesamtguthaben aus 438 Telefonkarten, die der Kläger zwischen 1991 und 1998 im Abonnement bezogen hatte, erstatten muss. Die Einrede der Verjährung wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Ursprünglich seien die Guthaben auf den Telefonkarten unbefristet gewesen. Die Karten wurde auf Grund der Euro-Umstellung jedoch zum 31.12.2001 für Telefoniezwecke gesperrt. Die Telekom war der Auffassung, dass seit Inkrafttreten dieser Sperrung während der Regelverjährungsfrist von 3 Jahren, also bis zum 31.01.2004, ein Umtausch in gültige Karten möglich gewesen sei, danach jedoch nicht mehr. Dies sah das Gericht nicht so. Nach dessen Ansicht verjähre der Umtauschanspruch erst, wenn der zu Grunde liegende Telefonieanspruch verjähre. Da die Karten unbefristet waren und es somit im Ermessen des Karteninhabers liege, wann er den Anspruch ausübe, beginne auch die Verjährung des Umtauschanspruchs erst mit der Geltendmachung. Den Volltext der Entscheidung finden Sie unten: Hinweis: Der BGH hat die Verjährungsfrist einen Monat später auf 10 Jahre begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2010, Az. III ZR 178/09). Ein Umtausch von Telefonkarten, die vor 2000 erworben wurden, ist damit nicht mehr möglich.