IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. November 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 30.10.2013, Az. 26 O 211/13
    § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 305 c Abs. 1 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass die von der Deutschen Telekom AG angekündigte und praktizierte Änderung ihrer AGB, wonach die Übertragungsraten für Internetverbindungen ab einem bestimmten Datenvolumen erheblich gedrosselt werden sollten, unwirksam ist. Die Telekom hatte zum 02.05.2013 ihre Leistungsbeschreibung für neue Verträge als ersten Schritt im Rahmen der Einführung neuer Tarife geändert, die technische Umsetzung der Begrenzung der Internetbandbreite aber für frühestens 2016 angekündigt. Ein Verbraucherschutzverein hatte die Unterlassung dieser Vertragspraxis gefordert. Die Telekom modifiziere Hauptleistungsversprechen (Internet-Flatrate) derart, dass eine zweckmäßige Nutzung des Intemets nicht mehr möglich sei, welches zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB führe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. September 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.08.2013, Az. 13 U 105/07
    § 44 Abs. 1 TKG, § 96 Abs. 1 S. 3 TKG, § 97 Abs. 1 S. 1 TKG, § 97 Abs. 3 TKG, § 100 Abs. 1 TKG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Deutsche Telekom AG IP-Adressen eines Kunden auch ohne konkreten Anlass jedenfalls eine Woche lang speichern darf, um Missbrauchsmeldungen nachgehen zu können. Die bloße Speicherung der IP-Adressen stelle für sich gesehen noch keinen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Nutzer dar. Der Kunde hatte die sofortige Löschung verlangt. Das Gericht hatte bereits mit Urteil vom 16.06.2010, Az. 13 U 105/07 (hier) zu der gleichen Sache entschieden. Jenes Urteil war jedoch vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 146/10, hier) aufgehoben und das Verfahren an das OLG Frankfurt a.M. zurückverwiesen worden. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 21. August 2012

    LG Bonn, Urteil vom 29.05.2012, Az. 11 O 7/12, nicht rechtskräftig
    § 5 Abs. 1 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 UWG

    Das LG Bonn hat nach einem Gericht des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. (vzbv, hier) entschieden, dass die Telekom keine Auftragsbestätigungen oder Begrüßungsschreiben an Kunden schicken darf, ohne dass ein verbindlicher Auftrag vorliegt. Darin liege eine unzumutbare Belästigung. Im entschiedenen Fall seien potentielle Kunden nach Anruf durch ein Call-Center mit einem Schreiben mit der Betreffzeile „Ihr Wechsel zur Telekom“ kontaktiert worden, auch wenn im vorausgegangen Telefonat gar kein Auftrag erteilt worden sei. Ähnlich entschied bereits das OLG Köln (hier) für unverlangte Auftragsbestätigungen.

  • veröffentlicht am 4. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 09.02.2012, Az. I ZR 178/10
    § 5a Abs. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Telekommunikationsanbieter wettbewerbswidrig handelt, wenn er für Festnetzanschlüsse mit einem Flatrate-Tarif wirbt, ohne auf die fehlende Möglichkeit zur Nutzung der „Call-by-Call“-Option hinzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bonn, Urteil vom 12.01.2012, Az. 11 O 49/11
    § 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG

    Das LG Bonn hat entschieden, dass Werbeanrufe der Telekom (z.B. für Telekommunikations-Dienstleistungsverträge oder für Verträge über den Empfang von digitalem Femsehen) unzulässig sind, wenn die Telekom keine wirksame Einverständniserklärung des angerufenen Kunden vorweisen kann. Dafür sei die Telekom auch beweisbelastet. Vorliegend hatte die Telekom behauptet, einige Kunden hätten ihre Einwilligung im Rahmen eines Gewinnspiels erteilt, konnte allerdings zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht einmal die Teilnahme der benannten Kunden an dem Spiel belegen. In anderen aufgeführten Fällen von unerwünschten Telefonanrufen urteilte das Gericht, dass ein bereits vorgesetztes Häkchen zur Einwilligung in Werbeanrufe in einem Vertrag unter der Rubrik Vertragspartner / All­gemeine Geschäftsbedingungen / Datenschutzerklärung nicht ausreiche, da die Einwilligung für Werbung immer gesondert zu erteilen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. August 2011

    BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 28/09
    § 5a Abs. 1 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung eines Telefonanbieters mit den Formulierungen „Kein Telekom-Anschluss nötig“ oder „Kein Telekom-Telefonanschluss mehr nötig!“ unlauter ist, wenn keine sog. „Call-by-Call“-Telefonate geführt werden können. Die Werbung erwecke bei den Werbeadressaten den unzutreffenden Eindruck, mit dem beworbenen Angebot könnten die von der Telekom angebotenen Telefondienstleistungen vollwertig ersetzt werden. Der Verkehr gehe davon aus, es handele sich bei „Call-by-Call“ und auch „Preselection“ um regelmäßig mit einem Telefonanschluss verbundene Möglichkeiten, so dass Interessenten für Telefonanschlüsse daher auch ohne besondere Hinweise bei den Leistungen anderer Anbieter von Telefondienstleistungen davon ausgingen, dass ihnen diese Möglichkeiten eröffnet seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Februar 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 146/10
    § 100 Abs. 1 TKG

    Der BGH hat entschieden, dass dynamische IP-Adressen vom Provider (hier: Telekom AG) gespeichert werden dürfen, wenn dies dem Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen dient. Hierfür sei es nicht erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Störung oder einen Fehler gegeben seien. Es sei ausreichend, wenn die jeweilige Datenspeicherung und -nutzung geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig ist, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegenzuwirken. Allerdings hat der Provider die Notwendigkeit der Datenspeicherung zu beweisen, wenn zumutbare technische Mittel existieren, die Netzsicherheit zu gewährleisten, ohne auf die jeweils zugeteilten IP-Adressen zurückgreifen zu müssen. Es soll nach Ansicht des Senats ausreichen, wenn der Anschlussinhaber dies behauptet, selbst wenn er hierzu keine näheren Details liefert („einfaches Bestreiten“). Es sei Sache des Providers, diesen Vorwurf auszuräumen. Hierzu hatte die Vorinstanz, welche ein abstraktes Speicherungsrecht des Providers bejaht hatte, nicht mehr ausgeführt, so dass die Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.6.2010, Az. 13 U 105/07) aufgehoben wurde. Zum Urteil im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. August 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bonn, Urteil vom 01.06.2010, Az. 7 O 470/09
    §§ 280, 242 BGB

    Das LG Bonn hat entschieden, dass eine Telefongesellschaft überhöhte Rechnungsbeträge an Kunden zurückzahlen muss, wenn sie vorher nicht auf die auffällig hohen Rechnungen hingewiesen hat. Die Klägerin hatte einen neuen Telefonvertrag abgeschlossen, der eine Festnetz-Telefon-Flatrate beinhaltete, jedoch keine Internet-Flatrate. Die Abrechnung für Internetnutzung sollte minutengenau erfolgen. Auf Grund eines Installationsfehlers des angeschafften Routers bestand jedoch eine dauerhafte Internetverbindung, so dass die dafür anfallenden Kosten mit Rechnungsbeträgen zwischen 1.000 und 1.400 EUR pro Monat extrem hoch ausfielen. Die Klägerin weigerte sich, diese Kosten zu zahlen bzw. forderte bereits abgebuchte Beträge zurück. Das Gericht gab ihr Recht, weil es die Auffassung vertrat, dass die Telefongesellschaft im Rahmen der eingegangenen Dauerschuldverhältnisse eine Fürsorgepflicht gegenüber ihre Kunden habe und diese vor Selbstschädigungen bewahren müsse. Dabei komme es auch nicht darauf an, aus welchem Grund der Router nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Die Beklagte hätte wegen des ungewöhnlichen Nutzungsverhaltens mit der Folge einer explodierenden Kostenbelastung die sicherste Art der Schadensbegrenzung wählen müssen, nämlich den Internetzugang der Klägerin kurzfristig zu sperren, um weiterem Schaden vorzubeugen und sodann die Klägerin auf ihr ungewöhnliches Nutzungsverhalten hinzuweisen. Diese Verpflichtung hat die Beklagte verletzt. Ein geringes Mitverschulden der Klägerin ergebe sich lediglich daraus, dass diese ihre Rechnungen über einen längeren Zeitraum (5 Monate) nicht geprüft habe.

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  • veröffentlicht am 22. Juni 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.06.2010, Az. 13 U 105/07
    – Entscheidung wurde durch BGH,
    Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 146/10 aufgehoben –
    § 97 TKG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Telekom-Kunde keinen Anspruch gegenüber der Telekom auf unverzügliche Löschung vergebener IP-Adressen hat. Nach Abschluss eines Internet-Zugangsvertrag hatte der Kläger von der Telekom verlangt, dass die – für jede Internetverbindung neu zugewiesenen – dynamischen IP-Adressen jeweils sofort nach Abbruch der Verbindung gelöscht werden sollten. Zu der Zeit wurden die IP-Adressen noch für 80 Tage nach Rechnungsversand gespeichert. Zwischenzeitlich wurde diese Speicherzeit, sowohl für den Kläger als auch allgemein, auf 7 Tage reduziert. Für einen Anspruch auf sofortige Löschung sah das OLG jedoch keinen Raum. Die Rechtmäßigkeit von Datenspeicherungen durch Diensteanbieter sei vom Bundesverfassungsgericht nie bezweifelt worden. Darüber hinaus sei die Telekom auf die Daten für die Erstellung einer Abrechnung angewiesen. Bei Löschung direkt nach Verbindungsabbruch sei eine Abrechnung nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich. Auch für die Behebung von Störungen und Fehlern sei die Speicherung der Daten notwendig.

  • veröffentlicht am 22. Mai 2010

    LG Bonn, Urteil vom 18.11.2009, Az. 1 O 379/08
    §§ 823 Abs, 1; 1004 BGB

    Das LG Bonn hat entschieden, dass unerbetene Werbeanrufe der Telekom AG oder von ihr „autorisierter“ Vertriebspartner dem Angerufenen einen Unterlassungsanspruch geben. Die Zusage, den Angerufenen in eine „Blacklist“ aufzunehmen, welche verhindere, dass der Angerufene zukünftig weitere Werbeanrufe erhielte, räume die Wiederholungsgefahr nicht aus.

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