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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Januar 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 28.12.2012, Az. 24 C 166/12
    § 305c Abs. 2 BGB

    Das AG Tempelhof-Kreuzberg hat entschieden, dass ein Mobilfunkvertrag, der die Angabe „0,00 Paketpreis“ sowie den Zusatz „wird für komplett 24 Monate erstattet/befreit“ enthält, keine Zahlungspflicht des Kunden für eine monatliche Grundgebühr auslöst. Selbst wenn man von einem wirksamen Vertragsschluss ausginge – der vorliegend ebenfalls nicht nachgewiesen werden konnte – sei das Wort „befreit“ so auszulegen, dass eine Zahlungspflicht gar nicht erst entstehe. Bei „erstattet“ wäre dies zwar der Fall, doch sei immer die kundenfreundlichste Auslegung zu Grunde zu legen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Oktober 2012

    AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.09.2012, Az. 24 C 107/12
    § 280 BGB, § 286 BGB, § 288 BGB, § 649 S. 2 BGB, § 628 Abs. 2 BGB

    Das AG Tempelhof-Kreuzberg hat entschieden, dass bei der vorzeitigen Kündigung eines Mobilfunkvertrages mit einer Flatrate durch den Anbieter wegen Zahlungsverzug des Kunden die Grundgebühr bis zum regulären Vertragsende als Schadensersatz nur hälftig anfällt. In voller Höhe sei der Anspruch nicht gegeben, da dieser Betrag nicht in der gebotenen Höhe die vom Anbieter durch die Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen berücksichtige. Bei der Vereinbarung einer Flatrate, bei der der Kunde gegen Zahlung einer (verhältnismäßig hohen) Grundgebühr Telekommunikationsleistungen unbegrenzt in Anspruch nehmen könne, erspare der Anbieter bei Sperrung des Anschlusses nicht unerhebliche Aufwendungen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. April 2009

    AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 19.11.2008, Az. 2 C 231/08
    §§ 1004 Abs. 1 i.V.m. 823 Abs. 1 BGB; §§ 903, 1004, 862 BGB

    Das AG Tempelhof-Kreuzberg hat entschieden, dass beim Empfang von SMS-Spam die angegebene Kurzwahlnummer des Absenders keinen Beweis dafür erbringt, dass der zugewiesene Inhaber der Kurzwahlnummern für die unerwünschten Botschaften verantwortlich ist. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass allein die Zuweisung der Kurzwahlnummern an die Beklagte und deren Weitergabe an Vertragspartner keine Störereigenschaft der Beklagten begründe. Sie müsse sich die Störung eines anderen nicht zurechnen lassen. Auf Grund der Manipulationsfähigkeit der Anzeige von Kurzwahlnummern könne nicht mit hinreichender Gewissheit angenommen werden, dass die Spam-SMS von der Beklagten oder ihren Vertragspartnern versandt wurden. Auch als Anscheinsbeweis, auf den der Kläger sich hätte stützen können, ließ das Gericht die Zuweisung einer Kurzwahl nicht gelten. Auf Grund der Möglichkeit der Weitergabe und der Vortäuschung eines anderen Absenders genügt die Kurzwahlzuweisung den Anforderungen eines Anscheinsbeweises nicht.

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