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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Februar 2015

    OLG München, Urteil vom 20.03.2014, Az. 14 U 764/12
    § 280 Abs. 1 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass für einen öffentlich bestellten Auktionator, der Schätzungen für ein universelles Auktionshaus vornimmt, bei der unentgeltlichen Schätzung von Gegenständen (hier: persischer Teppich) nicht die Sorgfaltsanforderungen eines Experten für solche Gegenstände zu Grunde zu legen sind. Vorliegend war der streitgegenständliche Teppich auf einen Wert von 900,00 Euro geschätzt worden, erbrachte in einem späteren Verkauf jedoch einen Erlös von ca. 7,2 Mio. Euro. Den ursprünglichen Eigentümern des Teppichs wurde vom Gericht kein Schadensersatzanspruch zuerkannt, da der Auktionator nicht gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 4. September 2011

    BGH, Urteil vom 17.03.2011, Az. I ZR 81/09
    §
    4 Nr. 4 UWG, § 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass  eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, wettbewerbswidrig ist, wenn sich aus der Werbung nicht ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preise verlangt werden. Im vorliegenden Fall waren die notorischen Teppich-Rabatte angeboten worden, hier mit der Begründung, dass es sich um eine Weltneuheit handele, zu deren Markteinführung das werbende Unternehmen als Hersteller hohe Rabatte geben könne. Der Senat vertrat die Rechtsauffassung, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht klar und eindeutig angegeben worden seien. Außerdem habe die Werbung gegen das Irreführungsverbot verstoßen. Zitat aus der Pressemitteilung vom 18.03.2011: „Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung – nicht – zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. März 2011

    BGH, Urteil vom 17.03.2011, Az. I ZR 81/09
    §§ 3; 4 Nr. 4; 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit einem durchgestrichenen alten Preis unter Angabe eines neuen Einführungspreises wettbewerbswidrig, da irreführend ist, wenn nicht erläutert wird, ab wann der alte (durchgestrichene) Preis wieder gelten soll. Verklagt wurde wieder einmal ein preisdumpender Teppichhändler. Zitat aus der Entscheidung: (mehr …)

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