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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 8. April 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2013, Az. 5 U 278/11
    § 3 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für ein Lebensmittel (hier: Margarine) irreführend und damit unlauter ist, wenn mit den Begriffen „Nr. 1 im Geschmack“ und „Probieren Sie jetzt selbst den Testsieger* im Geschmack!“ geworben wird, ohne dass Fundstelle und Umstände des Tests erläutert werden. Auf Grund der Vertrautheit mit z.B. Tests der Stiftung Warentest erwarte der Verbraucher bei einer solchen Werbung, dass Tests von einer unabhängigen Stelle durchgeführt worden seien. Handele es sich wie vorliegend um einen selbst beauftragten Test des Werbetreibenden, so sei deutlich darauf hinzuweisen, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung:

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