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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. August 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Oldenburg, Urteil vom 31.07.2015, Az. 6 U 64/15
    § 3 UWG

    Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass es zulässig ist, wenn in der Werbung für ein Produkt ein Testergebnis in Bezug genommen und hinsichtlich der Quelle auf ein Internetportal verwiesen wird. Es sei nicht notwendig, unbedingt eine Quelle in einem Printerzeugnis zu nennen. Entscheidend sei, dass dem Verbraucher leichter Zugriff auf den zu Grunde liegenden Test gewährt werde. Das Nachschauen im Internet – auch wenn kein eigener Anschluss vorhanden ist – bereite dem Verbraucher heutzutage nicht mehr Mühe, als sich ein Testergebnis in einer Zeitschrift besorgen zu müssen. Zur Pressemitteilung vom 10.08.2015:

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  • veröffentlicht am 26. März 2015

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2014, Az. I-20 U 208/13
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Aussage „TÜV-geprüft“ einer Versandapotheke auf einer Webseite unzulässig ist, wenn keine Angaben dazu getätigt werden, worauf sich diese Aussage bezieht. Tatsächlich hatte die Beklagte ein TÜV-Zertifikat über ihr Qualitätsmanagement erhalten, was aber aus ihrem Webauftritt nicht nachvollziehbar war. Damit fehlten wesentliche Angaben, die für die Entscheidungsfindung des Verbrauchers notwendig seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. September 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 09.09.2014, Az. 18 U 516/14
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 3 Abs. 2 lit. c S 1 EGV 1334/2008, Art. 5 Abs. 1 GG

    Das OLG München hat entschieden, dass die Firma Alfred Ritter GmbH & Co. KG weiterhin Schokoladen mit der Bezeichnung „natürliches Aroma“ deklarieren darf; eine Verbrauchertäuschung sei darin nicht zu sehen. Es bestätigt damit eine Entscheidung des LG München I (hier). Die Stiftung Warentest hatte in einem Test behauptet, den chemisch hergestellten Aromastoff Piperonal nachgewiesen zu haben, ohne hierfür ausreichende Beweise vorlegen zu können. Der Schokolade wurde in der Folge das Ergebnis „mangelhaft“ attestiert. Zur Pressemitteilung der Stiftung Warentest (hier) und zur Pressemitteilung der Alfred Ritter GmbH & Co. KG (hier).

  • veröffentlicht am 11. September 2014

    LG München I, Urteil vom 13.01.2014, Az. 9 O 25477/13
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB, Art. 3 Abs. 2 lit. c S. 1 EGV 1334/2008, Art. 5 Abs. 1 GG

    Das LG München I hat entschieden, dass die Bewertung einer Voll-Nuss-Schokolade durch ein Testinstitut mit der Note “mangelhaft” zu unterlassen ist, wenn diese auf einer unzutreffenden Auslegung der Europäischen Aromenverordnung beruht. Vorliegend war streitig, ob der Aromastoff Piperonal auch natürlich gewonnen werde könne, da der Hersteller lediglich “natürliche Aromen” angegeben habe. Das Testinstitut habe dies ohne ausreichende Tatsachengrundlage und in zu enger Auslegung der Aromenverordnung unzulässigerweise verneint und verletze dadurch die Rechte des Herstellers. Der Schokoladenhersteller dürfe daher die Verbreitung des Testergebnisses untersagen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Juni 2014

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 22.05.2014, Az. 6 U 24/14
    § 927 ZPO; § 5 UWG; § 3 WasG HE, § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 nF WasG HE

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung für ein Arzneimittel mit einem Testergebnis irreführend und daher zu unterlassen ist, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass Gegenstand des Tests auch die Wirksamkeit des Arzneimittels gewesen sei. Es handele sich zudem um eine nach dem Heilmittelwerbegesetz (alte Fassung) verbotene Werbung mit einer Empfehlung, da eine solche auch von einer Organisation stammen könne. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 13. März 2014

    OLG Dresden, Urteil vom 11.02.2014, Az. 14 U 1561/13
    § 5a Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 UWG

    Das OLG Dresden hat entschieden, dass bei der Werbung mit einem TÜV-Siegel („Service tested Kundenurteil Gut 1,8“) dieselben Kriterien anzuwenden sind wie bei der Testergebniswerbung. Daher müsse auch in einem solchen Fall angegeben werden, nach welchen Prüfmaßstäben das Urteil zustande gekommen sei. Die Fundstelle müsse für den Verbraucher eindeutig und leicht auffindbar sein, damit ihm die Prüfung einer für ihn wesentlichen Information möglich sei.

  • veröffentlicht am 22. Januar 2014

    LG Erfurt, Urteil vom 30.12.2013, Az. 3 O 1512/13
    § 5a Abs. 2 UWG, § 3 Abs. 2 UWG

    Das LG Erfurt hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale im Wege des Anerkenntnisurteils entschieden, dass die Werbung mit einer Umfrage zur Kundenzufriedenheit (hier: „94,2 % unserer Kunden sind sehr zufrieden mit Geers* *Kundenzufriedenheitsumfrage Gap Vision Januar – Mai 2013“) irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn zu der Umfrage keine Fundstelle angegeben wird. Die angegebene Quelle „Gap Vision Januar – Mai 2013“ sei nicht auffindbar gewesen. Verbraucher hätten daher nicht die Möglichkeit gehabt, die Einzelheiten der Umfrage zu erforschen, so dass wesentliche Informationen vorenthalten geblieben seien.

  • veröffentlicht am 20. Januar 2014

    LG München I, Urteil vom 13.01.2014, Az. 9 O 25477/13
    § 5 UWG; § 823 BGB, § 1004 BGB; VO (EG) Nr. 1334/2008

    Das LG München I hat entschieden, dass die Bewertung einer Voll-Nuss-Schokolade durch ein Testinstitut mit der Note „mangelhaft“ zu unterlassen ist, wenn diese auf einer unzutreffenden Auslegung der Europäischen Aromenverordnung beruht. Vorliegend war streitig, ob der Aromastoff Piperonal auch natürlich gewonnen werde könne, da der Hersteller lediglich „natürliche Aromen“ angegeben habe. Das Testinstitut habe dies ohne ausreichende Tatsachengrundlage und in zu enger Auslegung der Aromenverordnung unzulässigerweise verneint und verletze dadurch die Rechte des Herstellers. Der Schokoladenhersteller dürfe daher die Verbreitung des Testergebnisses untersagen. Zur Pressemitteilung 01/14 vom 13.01.2014:

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  • veröffentlicht am 3. Dezember 2013

    BGH, Beschluss vom 15.08.2013, Az. I ZR 197/12
    § 3 Abs. 3 UWG

    Der BGH hat in diesem Beschluss klargestellt, dass die Bewerbung eines Produkts mit einem älteren Testergebnis (hier: Werbung in 2011 mit einem Test aus 2006) wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Testergebnisses kenntlich gemacht wird, keine neueren Ergebnisse vorliegen und das Produkt nicht zwischenzeitlich technisch überholt ist. Bei Lebensmitteln müssten auch nicht zwangsläufig die getesteten Chargen und Mindesthaltbarkeitsdaten angegeben werden, soweit nicht von relevanten Qualitätsschwankungen ausgegangen werden müsse. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. November 2013

    OLG Köln, Urteil vom 01.03.2013, Az. 6 U 191/12
    § 3 Abs. 2 S. 1 UWG; § 126 Abs. 1 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkanbieters mit der Aussage „bestes Netz“ unter Bezugnahme mehrerer Testergebnisse zulässig ist. Dies sei jedenfalls auch dann der Fall, wenn drei Testergebnisse abgebildet würden, bei denen die Beklagte auf dem ersten Platz sei, auch wenn in einem der Tests ein Mitbewerber gleich gut abgeschnitten habe. Die Werbung sei im Gesamtzusammenhang zu betrachten und führe den Verbraucher nicht dahingehend in die Irre, dass die Beklagte in allen Tests alleiniger Sieger gewesen wäre. Zum Volltext der Entscheidung:

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