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Artikel-Schlagworte: „Testergebnis“

LG Ulm: Für Werbung mit einer Leserumfrage gelten die gleichen Anforderungen wie für Werbung mit Testergebnissen

Dienstag, 26. März 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Ulm, Urteil vom 30.09.2011, Az. 10 O 102/11
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das LG Ulm hat entschieden, dass die Werbung eines Autopflegemittelherstellers in einer Fachzeitschrift mit einer für ihn günstigen Leserumfrage wettbewerbswidrig ist, wenn für die Umfrage keine genaue Quelle angegeben wird. Insoweit würden die gleichen Anforderungen wie bei einer Werbung mit Testergebnissen gelten, wo der Verbraucher ebenfalls darauf hingewiesen werden müsse, wo er nähere, nachprüfbare Angaben zum Test erhalten könne. Die Angabe, dass die Umfrage aus der Zeitschrift “Auto Motor Sport” stamme, sei vorliegend nicht ausreichend.

OLG Köln: Irreführende Werbung mit einem Testergebnis, wenn abgewandelte Notenskala verwendet wird

Dienstag, 19. Februar 2013 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 04.04.2012, Az. 6 U 197/11
§ 5 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 2

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit dem Ergebnis eines so genannten Konsumententests irreführend ist, wenn für den Test eine Notenskala verwendet wurde, die aus den Noten “(1) ausgezeichnet (2) sehr gut (3) gut (4) weniger gut (5) schlecht” besteht und eine Fundstelle für den Test nicht angegeben wird. Bei einem seriösen Test müsse eine Notenskala verwendet werden, die den Vorstellungen des Verbrauchers nicht widerspricht. Insbesondere erwarte der Verkehr, dass “sehr gut” die beste und “gut” nicht lediglich die mittlere Note sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Frankfurt a.M.: Werbung mit einem Testergebnis muss nicht nur die Note, sondern auch den Rang des Ergebnisses darstellen

Freitag, 16. November 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.10.2012, Az. 6 U 186/11
§ 5a Abs. 2 UWG

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Fernsehwerbespot für einen Nassrasierer, der ein Testurteil der Stiftung Warentest mit der Note “gut” (2,2) wiedergibt, darüber hinaus den Rang im Gesamttest darstellen muss, wenn mehrere Konkurrenzerzeugnisse mit “sehr gut” bewertet wurden. Durch die Mitteilung, dass ein Produkt bei der Stiftung Warentest mit „gut” abgeschlossen habe, könne der Verbraucher die Erwartung verbinden, dass das getestete Produkt auch im Testfeld einen herausragenden Platz eingenommen hat. Sei das Produkt im Verhältnis jedoch lediglich Sechstplatzierter von 15 Testkandidaten, stelle dies eine beachtliche Irreführung dar. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Hamburg: Werbung mit Testergebnissen für einzelne Bestandteile eines Produkts muss diese Einschränkung deutlich machen

Montag, 24. September 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Hamburg, Urteil vom 12.05.2012, Az. 3 U 155/11
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das OLG Hamburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass bei einer Werbung mit Testergebnissen auf die Einschränkung auf einzelne Produktbestandteile hingewiesen werden muss. Geschehe dies nicht, nehme das angesprochene Publikum an, dass sich der Test auf das gesamte Produkt (hier: Mittel gegen Warzen, bestehend aus Spray, Feile und Pflastern) beziehe. Sei nur einer der Bestandteile (hier: Spray) getestet worden, müsse dies angegeben werden, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass alle Teile des beworbenen Sets die angegebenen guten Testergebnisse erzielt hätten.

OLG Zweibrücken: Zur Unzulässigkeit einer Werbung mit später revidiertem Testergebnis

Montag, 4. Juni 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2012, Az. 4 U 17/10
§ 3 UWG, § 5 UWG

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass Werbung mit einem (guten) Testergebnis der Stiftung Warentest irreführend und damit unzulässig ist, wenn dieses Ergebnis in einem späteren Test revidiert wurde. Vorliegend war das beworbene Fahrradschloss im Jahr 2007 mit “gut” bewertet worden, was allerdings mit einer späteren Veröffentlichung im Jahr 2009 revidiert wurde. Trotzdem führte die Beklagte weiterhin die “gute” Beurteilung in ihrer Werbung auf. Dies sei nach Auffassung des Gerichts unzulässig, da der Verbraucher davon ausgehe, aktuelle Bewertungen zu erfahren. Im Verschweigen der Nachuntersuchung mit schlechterem Ergebnis liege eine Irreführung.

OLG Hamburg: Bei einer Werbung mit einem Testergebnis ist die schlecht lesbare Fundstelle wettbewerbsrechtlich wie eine fehlende Fundstellenangabe zu werten

Donnerstag, 31. Mai 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Hamburg, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 W 161/11
§ 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die kaum lesbare Quellenangabe für einen in der Werbung zitierten Test wie eine gänzlich fehlende Quellenangabe zu werten ist. Zitat aus der Entscheidung: (more…)

OLG Koblenz: Zu der notwendigen Mindestdarstellung einer Fundstellenangabe bei Werbung mit einem Testergebnis / Schriftgröße und optische Gestaltung

Freitag, 25. Mai 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2012, Az. 9 U 1248/11
§ 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Werbung mit einem fremden Testergebnis - hier eines Testergebnisses der Stiftung Warentest für einen Kindersitz - nur dann statthaft ist, wenn die Fundstellenangabe für den Test ausreichend lesbar ist. Hierfür sei nicht nur eine Mindestgröße von 6 Punkt erforderlich, sondern auch die grafische Gestaltung. Vorliegend beanstandete der Koblenzer Senat, dass die Lesbarkeitserschwernis, begründet durch zu kleine Schrift (3- bis 4-Punkt-Schrift), nicht durch ausgleichende optische Effekte ausgeglichen worden sei. Die schwarze Schrift sei eingebettet in einen grauen Hintergrund, so dass keine kontrastreiche Darstellung erreicht werde. Die Fundstelle werde unter Verwendung der Ziffern 0, 3, 6 und 2 wiedergegeben. Insbesondere die Ziffern 0, 3 und 6 seien solche, die sich vom Schriftbild her ähneln und optisch verwischen könnten, wenn nicht auf andere Weise eine klare Trennung zwischen den einzelnen Zeichen erfolge. Dies sei nicht gegeben. Zudem werde die Lesbarkeit der Fundstelle durch den leicht verwaschenen Druck zusätzlich erschwert.

LG Kiel: Zur deutlichen Angabe von Testurteilen - Lesbarkeit der Fundstelle

Sonntag, 20. Mai 2012 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

LG Kiel, Urteil vom 18.01.2012, Az. 14 O 88/11
§ 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG

Das LG Kiel hat entschieden, dass die Angabe der Fundstelle eines Testurteils in einer verschwommenen Schrift in ca. 3-pt.Größe nicht ausreichend ist. Dem Verbraucher müsse die Fundstelle eindeutig und leicht auffindbar angegeben sein, damit ihm eine einfache Möglichkeit eröffnet werde, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinn setze voraus, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar sei. Diese Anforderung erfülle das beanstandete Angebot nicht. Die getätigte Angabe sei nur undeutlich wiedergegeben und auch bei Anwendung erheblicher Mühe nur schwer entzifferbar. Zur ungenügenden Fundstellenangabe entschieden u.a. auch das KG Berlin, das OLG Celle, das LG Tübingen und das OLG Köln. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Köln: Zulässige Testergebnis-Werbung auch mit schwer leserlicher Fundstelle?

Freitag, 20. Januar 2012 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 6 U 188/11
§ 5 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass bei einer Prospektwerbung, die Produktverpackungen mit aufgedrucktem Testsiegel “Sehr gut” zeigt, die Fundstellenangabe des Tests nicht leicht lesbar sein muss. Das Gericht führte aus, dass nicht alle Pflichtangaben auf einer Produktverpackung so in einem Prospekt wiedergegeben werden müssten, dass sie lesbar seien. Es sei dem Werbenden lediglich nicht gestattet, mit einem Teil einer Information (Testergebnis) zu werben und zugleich dem Verbraucher die weiteren relevanten Teile dieser Information (Fundstelle) vorzuenthalten. Allgemein ist die Rechtsprechung zur Werbung mit Testurteilen streng hinsichtlich der Fundstellenangabe (vgl. u.a. BGH, OLG Hamburg, KG Berlin, OLG Celle), hier war jedoch zu beachten, dass sich das Testsiegel auf der Produktverpackung befand und mit einer Abbildung dieser Verpackung in einem Prospekt geworben wurde. Dies mag zu der abweichenden Beurteilung geführt haben. Zum Volltext der Entscheidung:
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OLG Köln: Die Werbung mit “sehr gut” ist nur zulässig, wenn tatsächlich ein Test mit Abstufungsmöglichkeit zu Grunde liegt

Montag, 10. Oktober 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 16.02.2011, Az. 6 U 146/10
§ 5 UWG, § 5a UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bewerbung von Geschirrspültabs mit der Formulierung „Auch 91 % der Verbraucher bewerten die Reinigungsleistung mit sehr gut”, irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn die zu Grunde liegende Befragung gar keine Abstufungsmöglichkeit aufwies. Den Verbrauchern wurde lediglich bei dem zur Bewerbung benutzten Test eines Marktforschungsinstituts die Aussage „Die Reinigungsleistung des Produkts ist sehr gut” vorgelegt und die Antwortmöglichkeiten „Stimme zu” oder „Stimme nicht zu” vorgegeben. Weder hätten diesem Test objektive Prüfkriterien zu Grunde gelegen noch hätten die befragten Verbraucher die Möglichkeit gehabt, ihre Bewertung nach dem Schulnotensystem abzustufen. Genau dies erwarte der Adressat einer Bewerbung mit “sehr gut” jedoch. Zum Volltext der Entscheidung:

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LG Bielefeld: Irreführende Werbung mit Testergebnissen / “Sieger” bezieht sich immer auf die Gesamtnote

Donnerstag, 7. Juli 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bielefeld, Urteil vom 14.04.2011, Az. 12 O 16/11
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die Bewerbung eines Produkts mit der Bezeichnung “Stiftung Warentest Sieger” irreführend ist, wenn nicht tatsächlich die beste Note in dem in Bezug genommenen Test erreicht wurde. Auf Einzelergebnisse in verschiedenen Sparten des durchgeführten Testes könne nicht abgestellt werden. Der Verbraucher verstehe unter dem “Testsieger” die beste erreichte Gesamtnote aus allen getesteten Kategorien. Er gehe nicht davon aus, dass der Werbende eine Einzelbeurteilung eines Teils des Tests herausgreift und diese Einzelbewertung mitteile. Ob es ausreichend sei, eine Note lediglich als Zahl (z.B. 2,6) anzugeben, oder ob die Bezeichnung (z.B. “befriedigend”) ebenfalls angegeben werden müsse, ließ das Gericht offen. Zum Volltext der Entscheidung:

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OLG Stuttgart: Werbung mit Testurteilen - “leicht, eindeutig, in deutlicher Schrift”

Montag, 20. Juni 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2011, Az. 2 U 170/10
§§
3 Abs. 2 UWG, 5 a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Werbung mit Testurteilen gegen das Wettbewerbsrechts verstößt, wenn nicht der Verbraucher leicht, eindeutig und in deutlicher Schrift darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zum Test erhalten kann. Werde dem Verbraucher nicht die Möglichkeit gegeben, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen, könne er nicht oder nur erschwert eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen. Das Gericht stellte zudem klar, dass sich das Erfordernis des deutlichen Hinweises nicht nur auf Testergebnisse der Stiftung Warentest beziehe, sondern auch z.B. auf Testergebnisse in Fachzeitschriften. Schließlich stellte das Gericht die nicht vorhandene Fundstellenangabe der auf Grund zu kleiner Schrift kaum lesbaren Angabe gleich. Die Fundstellenangabe müsse für den Verbraucher leicht auffindbar sein. Diese Voraussetzung sei im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreite, es sei denn, durch besondere Umstände werde die Deutlichkeit anderweitig gefördert.

OLG Köln: Werbung als “Testsieger” zulässig, auch wenn die - zuvor mitgetestete - Verpackungsart gewechselt wird

Donnerstag, 9. Juni 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 U 159/10
Anhang zu § 3 Abs. 3, Nr. 2 und 4; § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG

Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Waschmittelanbieter, der in einem Test der Stiftung Warentest als Testsieger abgeschnitten hat, auch dann mit der Bezeichnung “Testsieger” weiterhin werben darf, wenn die Art der Verpackung zwischenzeitlich geändert wurde. Zwar sei die Verpackungsart auch in das Testergebnis mit eingeflossen (Bereich Umwelteigenschaften), jedoch führe die Änderung nicht zu einer relevanten Irreführung des Verbrauchers. Es sei davon auszugehen, dass die Produktverpackung den Verbraucher zu keiner geschäftlichen Entscheidung veranlassen werde, die er sonst nicht getroffen hätte - zumal die nunmehr verwendete Verpackungsart umweltfreundlicher sei und damit zu einem sogar noch besseren Testergebnis geführt hätte. Um eine Gütesiegel handele es sich bei den Testergebnissen der Stiftung Warentest ohnehin nicht, so dass die dafür geltenden strengen Einschränkungen nicht zu Grunde zu legen seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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LG Hamburg: Irreführende Werbung mit nicht gegebenen Prüfstandards

Dienstag, 26. April 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

LG Hamburg, Urteil vom 10.02.2011, Az. 315 O 356/10
§§ 3, 5 UWG

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Bewerbung eines Produkts (hier: Yogamatte) mit der Angabe “SGS-geprüft - internationaler Standard” unlauter und damit wettbewerbswidrig ist, wenn die angegebene Überprüfung nicht stattgefunden hat oder aber eine stattgefundene Überprüfung nicht nachgewiesen werden kann. Für einen solchen Nachweis nicht ausreichend sei, wenn lediglich eine Angabe des Herstellers vorliege, dass dieser das Produkt getestet habe. Es müsse eine Zertifizierung durch eine entsprechende offizielle Stelle getätigt und diese auch dokumentiert worden sein. Darauf, inwieweit das Produkt auch ohne eine derartige Prüfung tatsächlich den „SGS“-Maßstäben genügen würde, komme es gerade nicht an.

OLG Celle: Bei einer Werbung mit einem Test-Ergebnis muss der Hinweis auf die Fundstelle mindestens 6 Punkt groß sein

Sonntag, 13. März 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

OLG Celle, Urteil vom 24.02.2011, Az. 13 U 172/10
§§ 3; 5a Abs. 2 UWG

Das OLG Celle hat gemäß der Rechtsprechung des BGH entschieden, dass bei der Verwendung von Testergebnissen ein Hinweis vorhanden sein muss, wo das Testergebnis zu finden ist, wobei die Schriftgröße des Hinweises nicht 6 Punkt unterschreiten dürfe. Sei die Schriftgröße kleiner als 6 Punkt, so sei der Hinweis wie ein fehlender zu behandeln, da das Testergebnis nicht leicht und eindeutig nachprüfbar sei. Zitat: “Dies bedeutete in der Auslegung des Bundesgerichtshofs Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift als erfüllt angesehen, deren Größe 6 Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist.” Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

KG Berlin: Schlecht lesbare Fundstelle bei Werbung mit Testergebnis = Fehlende Fundstelle = Wettbewerbsverstoß

Montag, 7. März 2011 von Rechtsanwältin Katrin Reinhardt

KG Berlin, Beschluss vom 11.02.2011, Az. 5 W 17/11
§§ 3; 5a Abs. 2 UWG

Das Kammergericht hat entschieden, dass es keinen Unterschied macht, ob der (erforderliche) Hinweis auf die Fundstelle eines Testergebnisses gänzlich fehlt oder so schlecht wahrnehmbar ist, dass mit einer Kenntnisnahme nicht zu rechnen ist. Zitat: “Der gänzlich fehlenden Fundstellenangabe ist eine nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen. Denn auch diese erfüllt nicht den verfolgten Zweck, eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile zu gewährleisten (Senat, MD 1994, 158, 159).” Zum Volltext der Entscheidung: (more…)

OLG Frankfurt a.M.: Kommentarlose Werbung mit Stiftung-Warentest-Ergebnis “Gut” ist unzulässig, wenn Konkurrenzprodukte mit “Sehr gut” bewertet wurden

Montag, 28. Februar 2011 von Rechtsanwalt Dr. Ole Damm | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.01.2011, Az. 6 W 177/10
§ 3; 5a Abs. 2 UWG

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass mit dem Testergebnis “Gut” der Stiftung Warentest nicht kommentarlos geworben werden darf, wenn mehrere Produkte von Wettbewerbern besser bewertet wurden (hier: “Sehr gut”). Angezeigt ist in diesem Fall eine Angabe des Rangverhältnisses des Testergebnisses. Die Unlauterkeit der beanstandeten Werbung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das von dem streitgegenständlichen Produkt erzielte Testergebnis immer noch über der Durchschnittsnote für alle Testkandidaten von 2,373 liegt. Zum Volltext der Entscheidung: (more…)


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