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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 5. August 2013

    LG Düsseldorf, Urteil vom 18.07.2013, Az. 37 O 33/13
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, § 6 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Werbung mit einem 15 Jahre alten Testergebnis der Stiftung Warentest irreführend sein kann, wenn die Fundstelle nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist. Dies werde vorliegend wegen des Alters der Veröffentlichung durch die bloße Angabe der Fundstelle nicht erreicht. Eine Erreichbarkeit über öffentliche Bibliotheken oder einen externen Dokumentenlieferdienst gewährleiste keine „einfache Zugänglichkeit“. Zum Volltext der Entscheidung:

     

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  • veröffentlicht am 1. August 2013

    OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Az. 3 U 142/12
    § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG; § 3 HWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Werbung mit dem Begriff „Testsieger“ [der Stiftung Warentest] nur erfolgen darf, wenn das beworbene Produkt tatsächlich alleiniger Sieger des in Bezug genommenen Warentests ist. Teile sich das Produkt den ersten Platz mit anderen, ebenso gut bewerteten Produkten, müsse darauf hingewiesen werden. Anderenfalls handele es sich um eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Juli 2013

    OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2013, Az. 6 U 266/12
    § 5 UWG, § 5a UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkunternehmens, der „Netzbetreiber mit den zufriedensten Kunden“ zu sein, irreführend ist, wenn gegenüber den Adressaten nicht kommuniziert wird, dass Angebote von Providern in der zu Grunde gelegten Umfrage nicht berücksichtigt wurden. Der Verbraucher differenziere nicht zwischen Netzbetreibern und Providern und gehe ohne Erläuterung bei der angegriffenen Werbung davon aus, dass sich der Vergleich auf alle Mobilfunkanbieter beziehe. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass bei einer TV-Werbung die Einblendung des Testinstituts für 2 Sekunden ohne weiterführende Hinweise, wie die Untersuchung und Ergebnisse des Tests zu finden seien, nicht ausreiche. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. März 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Ulm, Urteil vom 30.09.2011, Az. 10 O 102/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Ulm hat entschieden, dass die Werbung eines Autopflegemittelherstellers in einer Fachzeitschrift mit einer für ihn günstigen Leserumfrage wettbewerbswidrig ist, wenn für die Umfrage keine genaue Quelle angegeben wird. Insoweit würden die gleichen Anforderungen wie bei einer Werbung mit Testergebnissen gelten, wo der Verbraucher ebenfalls darauf hingewiesen werden müsse, wo er nähere, nachprüfbare Angaben zum Test erhalten könne. Die Angabe, dass die Umfrage aus der Zeitschrift „Auto Motor Sport“ stamme, sei vorliegend nicht ausreichend.

  • veröffentlicht am 19. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 04.04.2012, Az. 6 U 197/11
    § 5 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 2

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung mit dem Ergebnis eines so genannten Konsumententests irreführend ist, wenn für den Test eine Notenskala verwendet wurde, die aus den Noten „(1) ausgezeichnet (2) sehr gut (3) gut (4) weniger gut (5) schlecht“ besteht und eine Fundstelle für den Test nicht angegeben wird. Bei einem seriösen Test müsse eine Notenskala verwendet werden, die den Vorstellungen des Verbrauchers nicht widerspricht. Insbesondere erwarte der Verkehr, dass „sehr gut“ die beste und „gut“ nicht lediglich die mittlere Note sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.10.2012, Az. 6 U 186/11
    § 5a Abs. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Fernsehwerbespot für einen Nassrasierer, der ein Testurteil der Stiftung Warentest mit der Note „gut“ (2,2) wiedergibt, darüber hinaus den Rang im Gesamttest darstellen muss, wenn mehrere Konkurrenzerzeugnisse mit „sehr gut“ bewertet wurden. Durch die Mitteilung, dass ein Produkt bei der Stiftung Warentest mit „gut“ abgeschlossen habe, könne der Verbraucher die Erwartung verbinden, dass das getestete Produkt auch im Testfeld einen herausragenden Platz eingenommen hat. Sei das Produkt im Verhältnis jedoch lediglich Sechstplatzierter von 15 Testkandidaten, stelle dies eine beachtliche Irreführung dar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. September 2012

    OLG Hamburg, Urteil vom 12.05.2012, Az. 3 U 155/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Hamburg hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass bei einer Werbung mit Testergebnissen auf die Einschränkung auf einzelne Produktbestandteile hingewiesen werden muss. Geschehe dies nicht, nehme das angesprochene Publikum an, dass sich der Test auf das gesamte Produkt (hier: Mittel gegen Warzen, bestehend aus Spray, Feile und Pflastern) beziehe. Sei nur einer der Bestandteile (hier: Spray) getestet worden, müsse dies angegeben werden, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass alle Teile des beworbenen Sets die angegebenen guten Testergebnisse erzielt hätten.

  • veröffentlicht am 4. Juni 2012

    OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2012, Az. 4 U 17/10
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass Werbung mit einem (guten) Testergebnis der Stiftung Warentest irreführend und damit unzulässig ist, wenn dieses Ergebnis in einem späteren Test revidiert wurde. Vorliegend war das beworbene Fahrradschloss im Jahr 2007 mit „gut“ bewertet worden, was allerdings mit einer späteren Veröffentlichung im Jahr 2009 revidiert wurde. Trotzdem führte die Beklagte weiterhin die „gute“ Beurteilung in ihrer Werbung auf. Dies sei nach Auffassung des Gerichts unzulässig, da der Verbraucher davon ausgehe, aktuelle Bewertungen zu erfahren. Im Verschweigen der Nachuntersuchung mit schlechterem Ergebnis liege eine Irreführung.

  • veröffentlicht am 31. Mai 2012

    OLG Hamburg, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 W 161/11
    § 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die kaum lesbare Quellenangabe für einen in der Werbung zitierten Test wie eine gänzlich fehlende Quellenangabe zu werten ist. Zitat aus der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 25. Mai 2012

    OLG Koblenz, Urteil vom 14.03.2012, Az. 9 U 1248/11
    § 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Werbung mit einem fremden Testergebnis – hier eines Testergebnisses der Stiftung Warentest für einen Kindersitz – nur dann statthaft ist, wenn die Fundstellenangabe für den Test ausreichend lesbar ist. Hierfür sei nicht nur eine Mindestgröße von 6 Punkt erforderlich, sondern auch die grafische Gestaltung. Vorliegend beanstandete der Koblenzer Senat, dass die Lesbarkeitserschwernis, begründet durch zu kleine Schrift (3- bis 4-Punkt-Schrift), nicht durch ausgleichende optische Effekte ausgeglichen worden sei. Die schwarze Schrift sei eingebettet in einen grauen Hintergrund, so dass keine kontrastreiche Darstellung erreicht werde. Die Fundstelle werde unter Verwendung der Ziffern 0, 3, 6 und 2 wiedergegeben. Insbesondere die Ziffern 0, 3 und 6 seien solche, die sich vom Schriftbild her ähneln und optisch verwischen könnten, wenn nicht auf andere Weise eine klare Trennung zwischen den einzelnen Zeichen erfolge. Dies sei nicht gegeben. Zudem werde die Lesbarkeit der Fundstelle durch den leicht verwaschenen Druck zusätzlich erschwert.

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