Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Kiel: Zur deutlichen Angabe von Testurteilen – Lesbarkeit der Fundstelleveröffentlicht am 20. Mai 2012
LG Kiel, Urteil vom 18.01.2012, Az. 14 O 88/11
§ 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWGDas LG Kiel hat entschieden, dass die Angabe der Fundstelle eines Testurteils in einer verschwommenen Schrift in ca. 3-pt.Größe nicht ausreichend ist. Dem Verbraucher müsse die Fundstelle eindeutig und leicht auffindbar angegeben sein, damit ihm eine einfache Möglichkeit eröffnet werde, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinn setze voraus, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar sei. Diese Anforderung erfülle das beanstandete Angebot nicht. Die getätigte Angabe sei nur undeutlich wiedergegeben und auch bei Anwendung erheblicher Mühe nur schwer entzifferbar. Zur ungenügenden Fundstellenangabe entschieden u.a. auch das KG Berlin, das OLG Celle, das LG Tübingen und das OLG Köln. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Zulässige Testergebnis-Werbung auch mit schwer leserlicher Fundstelle?veröffentlicht am 20. Januar 2012
OLG Köln, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 6 U 188/11
§ 5 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass bei einer Prospektwerbung, die Produktverpackungen mit aufgedrucktem Testsiegel „Sehr gut“ zeigt, die Fundstellenangabe des Tests nicht leicht lesbar sein muss. Das Gericht führte aus, dass nicht alle Pflichtangaben auf einer Produktverpackung so in einem Prospekt wiedergegeben werden müssten, dass sie lesbar seien. Es sei dem Werbenden lediglich nicht gestattet, mit einem Teil einer Information (Testergebnis) zu werben und zugleich dem Verbraucher die weiteren relevanten Teile dieser Information (Fundstelle) vorzuenthalten. Allgemein ist die Rechtsprechung zur Werbung mit Testurteilen streng hinsichtlich der Fundstellenangabe (vgl. u.a. BGH, OLG Hamburg, KG Berlin, OLG Celle), hier war jedoch zu beachten, dass sich das Testsiegel auf der Produktverpackung befand und mit einer Abbildung dieser Verpackung in einem Prospekt geworben wurde. Dies mag zu der abweichenden Beurteilung geführt haben. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Köln: Die Werbung mit „sehr gut“ ist nur zulässig, wenn tatsächlich ein Test mit Abstufungsmöglichkeit zu Grunde liegtveröffentlicht am 10. Oktober 2011
OLG Köln, Urteil vom 16.02.2011, Az. 6 U 146/10
§ 5 UWG, § 5a UWG
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bewerbung von Geschirrspültabs mit der Formulierung „Auch 91 % der Verbraucher bewerten die Reinigungsleistung mit sehr gut“, irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn die zu Grunde liegende Befragung gar keine Abstufungsmöglichkeit aufwies. Den Verbrauchern wurde lediglich bei dem zur Bewerbung benutzten Test eines Marktforschungsinstituts die Aussage „Die Reinigungsleistung des Produkts ist sehr gut“ vorgelegt und die Antwortmöglichkeiten „Stimme zu“ oder „Stimme nicht zu“ vorgegeben. Weder hätten diesem Test objektive Prüfkriterien zu Grunde gelegen noch hätten die befragten Verbraucher die Möglichkeit gehabt, ihre Bewertung nach dem Schulnotensystem abzustufen. Genau dies erwarte der Adressat einer Bewerbung mit „sehr gut“ jedoch. Zum Volltext der Entscheidung: - LG Bielefeld: Irreführende Werbung mit Testergebnissen / „Sieger“ bezieht sich immer auf die Gesamtnoteveröffentlicht am 7. Juli 2011
LG Bielefeld, Urteil vom 14.04.2011, Az. 12 O 16/11
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG
Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die Bewerbung eines Produkts mit der Bezeichnung „Stiftung Warentest Sieger“ irreführend ist, wenn nicht tatsächlich die beste Note in dem in Bezug genommenen Test erreicht wurde. Auf Einzelergebnisse in verschiedenen Sparten des durchgeführten Testes könne nicht abgestellt werden. Der Verbraucher verstehe unter dem „Testsieger“ die beste erreichte Gesamtnote aus allen getesteten Kategorien. Er gehe nicht davon aus, dass der Werbende eine Einzelbeurteilung eines Teils des Tests herausgreift und diese Einzelbewertung mitteile. Ob es ausreichend sei, eine Note lediglich als Zahl (z.B. 2,6) anzugeben, oder ob die Bezeichnung (z.B. „befriedigend“) ebenfalls angegeben werden müsse, ließ das Gericht offen. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Stuttgart: Werbung mit Testurteilen – „leicht, eindeutig, in deutlicher Schrift“veröffentlicht am 20. Juni 2011
OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2011, Az. 2 U 170/10
§§ 3 Abs. 2 UWG, 5 a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Werbung mit Testurteilen gegen das Wettbewerbsrechts verstößt, wenn nicht der Verbraucher leicht, eindeutig und in deutlicher Schrift darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zum Test erhalten kann. Werde dem Verbraucher nicht die Möglichkeit gegeben, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen, könne er nicht oder nur erschwert eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen. Das Gericht stellte zudem klar, dass sich das Erfordernis des deutlichen Hinweises nicht nur auf Testergebnisse der Stiftung Warentest beziehe, sondern auch z.B. auf Testergebnisse in Fachzeitschriften. Schließlich stellte das Gericht die nicht vorhandene Fundstellenangabe der auf Grund zu kleiner Schrift kaum lesbaren Angabe gleich. Die Fundstellenangabe müsse für den Verbraucher leicht auffindbar sein. Diese Voraussetzung sei im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreite, es sei denn, durch besondere Umstände werde die Deutlichkeit anderweitig gefördert.
- OLG Köln: Werbung als „Testsieger“ zulässig, auch wenn die – zuvor mitgetestete – Verpackungsart gewechselt wirdveröffentlicht am 9. Juni 2011
OLG Köln, Urteil vom 23.02.2011, Az. 6 U 159/10
Anhang zu § 3 Abs. 3, Nr. 2 und 4; § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Waschmittelanbieter, der in einem Test der Stiftung Warentest als Testsieger abgeschnitten hat, auch dann mit der Bezeichnung „Testsieger“ weiterhin werben darf, wenn die Art der Verpackung zwischenzeitlich geändert wurde. Zwar sei die Verpackungsart auch in das Testergebnis mit eingeflossen (Bereich Umwelteigenschaften), jedoch führe die Änderung nicht zu einer relevanten Irreführung des Verbrauchers. Es sei davon auszugehen, dass die Produktverpackung den Verbraucher zu keiner geschäftlichen Entscheidung veranlassen werde, die er sonst nicht getroffen hätte – zumal die nunmehr verwendete Verpackungsart umweltfreundlicher sei und damit zu einem sogar noch besseren Testergebnis geführt hätte. Um eine Gütesiegel handele es sich bei den Testergebnissen der Stiftung Warentest ohnehin nicht, so dass die dafür geltenden strengen Einschränkungen nicht zu Grunde zu legen seien. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Irreführende Werbung mit nicht gegebenen Prüfstandardsveröffentlicht am 26. April 2011
LG Hamburg, Urteil vom 10.02.2011, Az. 315 O 356/10
§§ 3, 5 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass die Bewerbung eines Produkts (hier: Yogamatte) mit der Angabe „SGS-geprüft – internationaler Standard“ unlauter und damit wettbewerbswidrig ist, wenn die angegebene Überprüfung nicht stattgefunden hat oder aber eine stattgefundene Überprüfung nicht nachgewiesen werden kann. Für einen solchen Nachweis nicht ausreichend sei, wenn lediglich eine Angabe des Herstellers vorliege, dass dieser das Produkt getestet habe. Es müsse eine Zertifizierung durch eine entsprechende offizielle Stelle getätigt und diese auch dokumentiert worden sein. Darauf, inwieweit das Produkt auch ohne eine derartige Prüfung tatsächlich den „SGS“-Maßstäben genügen würde, komme es gerade nicht an.
- OLG Celle: Bei einer Werbung mit einem Test-Ergebnis muss der Hinweis auf die Fundstelle mindestens 6 Punkt groß seinveröffentlicht am 13. März 2011
OLG Celle, Urteil vom 24.02.2011, Az. 13 U 172/10
§§ 3; 5a Abs. 2 UWG
Das OLG Celle hat gemäß der Rechtsprechung des BGH entschieden, dass bei der Verwendung von Testergebnissen ein Hinweis vorhanden sein muss, wo das Testergebnis zu finden ist, wobei die Schriftgröße des Hinweises nicht 6 Punkt unterschreiten dürfe. Sei die Schriftgröße kleiner als 6 Punkt, so sei der Hinweis wie ein fehlender zu behandeln, da das Testergebnis nicht leicht und eindeutig nachprüfbar sei. Zitat: „Dies bedeutete in der Auslegung des Bundesgerichtshofs Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift als erfüllt angesehen, deren Größe 6 Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - KG Berlin: Schlecht lesbare Fundstelle bei Werbung mit Testergebnis = Fehlende Fundstelle = Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 7. März 2011
KG Berlin, Beschluss vom 11.02.2011, Az. 5 W 17/11
§§ 3; 5a Abs. 2 UWGDas Kammergericht hat entschieden, dass es keinen Unterschied macht, ob der (erforderliche) Hinweis auf die Fundstelle eines Testergebnisses gänzlich fehlt oder so schlecht wahrnehmbar ist, dass mit einer Kenntnisnahme nicht zu rechnen ist. Zitat: „Der gänzlich fehlenden Fundstellenangabe ist eine nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen. Denn auch diese erfüllt nicht den verfolgten Zweck, eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile zu gewährleisten (Senat, MD 1994, 158, 159).“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Kommentarlose Werbung mit Stiftung-Warentest-Ergebnis „Gut“ ist unzulässig, wenn Konkurrenzprodukte mit „Sehr gut“ bewertet wurdenveröffentlicht am 28. Februar 2011
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.01.2011, Az. 6 W 177/10
§ 3; 5a Abs. 2 UWGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass mit dem Testergebnis „Gut“ der Stiftung Warentest nicht kommentarlos geworben werden darf, wenn mehrere Produkte von Wettbewerbern besser bewertet wurden (hier: „Sehr gut“). Angezeigt ist in diesem Fall eine Angabe des Rangverhältnisses des Testergebnisses. Die Unlauterkeit der beanstandeten Werbung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil das von dem streitgegenständlichen Produkt erzielte Testergebnis immer noch über der Durchschnittsnote für alle Testkandidaten von 2,373 liegt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)