IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. Februar 2011

    OLG Köln, Urteil vom 10.12.2010, Az. 6 U 112/10
    §§ 5; 12 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Verbraucherbefragung im Rahmen eines sog. „Konsumenten-Test“ nicht die Wirkung eines objektiv gehaltenen Warentests (etwa der „Stiftung Warentest“) haben darf. Dass es sich nur um die Summe subjektiver Einschätzungen der jeweils befragten Verbraucher gehandelt habe, hätte herausgestellt werden müssen. Streitgegenständlich war folgende Werbung, welche der Senat für irreführend hielt:

    Konsumenten-Test
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  • veröffentlicht am 20. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2008, Az. 3 W 134/08
    §§
    3, 5, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung mit einem Testurteil der Stiftung Warentest aus dem Vorjahr wettbewerbswidrig ist, wenn sich zwischenzeitlich die Kriterien für die Beurteilung des beworbenen Produkts erheblich verändert haben. Die Antragsgegnerin warb mit dem zutreffenden Testergebnis „gut“ aus dem Jahr 2007 für ein Sonnenschutzmittel. Dieses Ergebnis war tatsächlich erzielt worden und es lag für das Produkt der Antragsgegnerin auch kein aktuellerer Test vor. Trotzdem wurde diese Bewerbung untersagt. Zwischenzeitlich hatte die Stiftung Warentest ihr Prüfverfahren für Sonnenschutzmittel verändert bzw. nutzte ein neues Verfahren. Wie das Produkt der Antragsgegnerin bei einem erneuten Test abschneiden würde, ist unbekannt. Der Verbraucher gehe jedoch regelmäßig davon aus, dass sich die Untersuchungsmethoden von Stiftung Warentest am Stand der Technik orientieren, die Testergebnisse mithin eine objektive Aussage über die Qualität anhand vorgegebener Kriterien darstellen. Ebenso nehme der Verkehr durch die Weiterverwendung des alten Testergebnisses an, dass das werblich herausgestellte Testergebnis nach wie vor aktuell und nicht durch neue Erkenntnisse oder Bewertungskriterien überholt sei, das „alte“ Prüfergebnis also weiterhin Bestand habe. Daraus resultiere eine Irreführung. Ähnlich entschied bereits das LG Nürnberg-Fürth für veränderte Beurteilungskriterien.

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  • veröffentlicht am 22. April 2010

    OLG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2007, Az. 3 U 240/06
    § 3 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der mit Ergebnissen eines Warentests Werbung betreibt, angeben muss, in welcher Ausgabe der Fachzeitschrift FACTS die Bewertung erschienen war. Das OLG Nürnberg-Fürth hatte bezüglich der Quellenangabe ähnlich entschieden. Der Händler im konkreten Fall hatte einen PC-Drucker mit dem Testergebnis der Zeitschrift „Facts“ beworben, dabei aber nur „Facts – gut“ angegeben. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. April 2010

    LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2010, Az. 38 O 1/10
    § 5 UWG

    Das LG Düsseldorf hat über die Zulässigkeit einer „interpretierenden“ Werbung mit Testergebnissen entschieden und diese abgelehnt. Im streitigen Fall hatte die Antragsgegnerin, die Autokindersitze vertreibt, auch unter Verwendung von Testsiegeln geworben. Ein konkreter Kindersitz war von der ADAC-Motorwelt getestet und mit der Bewertung „Gut 1,9“ benotet worden. Die Antragsgegnerin bewarb diesen Sitz mit einem Flyer, der die Angaben „Bester seiner Gruppe“ und „Award Winner 2008“ enthielt. Der ADAC hatte jedoch keinen Testsieger gekürt. Die Antragstellerin hielt die Werbung deshalb für irreführend, insbesondere weil sie für einen Ihrer Sitze dasselbe Testergebnis erzielt habe. Die Antragsgegnerin gab noch während des Verfahrens eines Unterlassungserklärung ab. Das Gericht hatte noch über die Kosten zu entscheiden und führte im Rahmen dessen aus, dass die Werbung der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig sei und sie die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Im Einzelnen führte das Gericht aus:

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  • veröffentlicht am 5. März 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 08.12.2009, Az. 4 U 129/09
    §§ 3, 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Irreführung des Verbrauchers vorliegt, wenn die Präsentation von Testergebnissen nicht eindeutig erkennen lässt, auf wen sich diese Ergebnisse beziehen. Die Beklagte präsentierte auf ihrer Internetseite ein „Gaslexikon“ in Zusammenarbeit mit einer weiteren Gesellschaft „W“ als Partner. Auf der Startseite des Lexikons präsentierte die Beklagte positive Testergebnisse von Ökotest und Stiftung Warentest u.a., die sich auf die „W“ bezogen. Dies sei für den Verbraucher jedoch nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen. Erst bei näherer Betrachtung könne erkannt werden, dass „W“ die Seite gestaltet habe („powered by ‚W'“). Doch auch dies lege nicht zwingend den Schluss nahe, dass die präsentierten Testergebnisse sich auf „W“ bezögen, da die Internetseite fester Bestandteil des Internetangebotes der Beklagten sei. Aus diesem Grund liege eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung vor. Auch in anderen Entscheidungen wurde bereits strenge Maßstäbe an die Werbung mit Testergebnissen gelegt (OLG Zweibrücken, BGH).

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  • veröffentlicht am 6. Februar 2010

    BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 50/07
    §§ 3, 4, 5 UWG (2008); 1 Abs. 2 PAngVO

    Der BGH hat entschieden, dass ein Onlinehändler wettbewerbswidrig handelt, wenn er Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet, ohne den Verbraucher leicht und eindeutig darauf hinzuweisen, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Das entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das bisher geltende Recht (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.1991, Az. I ZR 151/89, GRUR 1991, 679 – Fundstellenangabe). Danach hätten in eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssen. Das setze nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben worden sei, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar gewesen sei. An dieser Rechtslage habe sich durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht nichts geändert. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtKG Berlin, Beschluss vom 10.11.2009, Az. 5 W 120/09
    §§ 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB; §§ 14; 15 MarkenG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass eine politisch agierende Partei, die mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest wirbt, ohne dass jemals ein solcher Test durchgeführt worden ist, gegeignet ist, den Kredit der Stiftung Warentest zu gefähren und somit zu unterlassen ist, wenn weitergehende Angaben, die etwa auf eine Parodie oder eine Übernahme der Aufmachung in einem nur übertragenen Sinne schließen lassen könnten, fehlen. § 824 Abs. 1 BGB schütze die wirtschaftliche Wertschätzung von Unternehmen vor Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über sie unmittelbar herbeigeführt würden (BGH, NJW 1978, 2151; Z 90, 113, juris Rn. 49; Palandt/Sprau, BGB, 68. Auflage, § 824 Rn. 1). Geschützt seien nur wirtschaftliche Interessen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 28.04.2009, Az. 27 O 1281/08
    §§ 823 Abs. 1, 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB

    Das LG Berlin hat es der Stiftung Warentest in diesem Urteil erlaubt, nachteilig über ein Kinderfahrrad zu berichten, da der betreffende Vergleich mit anderen Kinderfahrrädern „neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt“ worden sei. Die von der Beklagten betriebene Verbraucheraufklärung sei notwendig zur Gewinnung von Markttransparenz im Interesse nicht nur der Verbraucher, sondern auch unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten und nicht zuletzt im Interesse der Hersteller und Anbieter der Erzeugnisse. Daher müsse bei dem vergleichenden Warentests die Frage grundsätzlich gestellt werden, ob die Äußerung ausnahmsweise unzulässig sei ( BGH NJW 1976, 620, 621 f. – Warentest II). (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt, Urteil vom 30.10.2008, Az. 16 U 237/07
    §§ 823, 824 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines Testes, in dem unterschiedliche Waren miteinander verglichen werden, unzulässig sein kann. Im zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte einen Testbericht veröffentlich, in welchem für den Bereich Gelenkbeschwerden ein Arzneimittel mit 23 Nahrungsergänzungsmitteln verglichen wurde. Dabei erhielt allein das Arzneimittel die Beurteilung „Gut“, während die Nahrungsergänzungsmittel von „Ausreichend“ bis „Ungenügend“ bewertet wurde. Gegen die Veröffentlichung begehrte die Klägerin, Vertreiberin eines der getesteten Nahrungsergänzungsmittel, Unterlassung. Das OLG gab ihr Recht und führte aus, dass der durchgeführte Test nicht der Anforderung an Neutralität genüge, weil die verglichenen Produkte sachlich und funktional nicht miteinander vergleichbar seien. Zwar sei der Beklagten erlaubt, Nahrungsergänzungsmittel unter dem Gesichtspunkt einer pharmakologischen Wirkung zu prüfen, es sei aber irreführend, in diesen Vergleich ein Arzneimittel einzubinden, welches per se über eine pharmakologische Wirkung verfüge und daher gegenüber den anderen Produkten als Vergleichssieger hervorgehen müsse. Die sachlich-funktionale Vergleichbarkeit fehle, so dass durch die Veröffentlichung des Testes ein ungerechtfertigter Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin vorliege.

  • veröffentlicht am 11. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.08.2007, Az. 4 HK O 2009/07
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG

    Das LG Nürnberg-Fürth entschied auf eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., dass eine Bewerbung von Produkten mit nicht mehr aktuellen Testurteilen der Stiftung Warentest wettbewerbswidrig ist. Im konkreten Fall hatte ein Vertreiber von Elektrogeräten einen Elektrorasierer in einer Zeitschrift mit dem Testurteil „GUT“ der Stiftung Warentest aus dem Dezember 2003 beworben. Im Jahre 2005 wurde erneut ein Test der Stiftung Warentest durchgeführt, in welchem dasselbe Rasierermodell auf Grund anders gewichteter Prüfkriterien vor allem im Bereich Umwelteigenschaften nur noch mit insgesamt „BEFRIEDIGEND“ abschnitt. Das Landgericht war der Auffassung, dass der Verbraucher bei Angabe eines Testergebnisses von der Prämisse ausgehe, dass es sich um eine Widerspiegelung des aktuellen Stands der Marktverhältnisse handele und damit zu seiner Kaufentscheidung adäquat beitragen könne. Dies gelte auch, wenn das Datum des Tests angegeben werde und dieser längere Zeit zurückliege. Der Verkäufer könne die im Grunde fortdauernde Geltung von Testbedingungen nicht für sich beanspruchen, wenn sich diese in einem wesentlichen Punkt geändert hätten, wie hier bei den Umwelteigenschaften. Damit hätte der Verkäufer eine Irreführung des Verbrauchers verursacht, die einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

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