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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. April 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 16.12.2013, Az. 5 U 278/11
    § 3 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung für ein Lebensmittel (hier: Margarine) irreführend und damit unlauter ist, wenn mit den Begriffen „Nr. 1 im Geschmack“ und „Probieren Sie jetzt selbst den Testsieger* im Geschmack!“ geworben wird, ohne dass Fundstelle und Umstände des Tests erläutert werden. Auf Grund der Vertrautheit mit z.B. Tests der Stiftung Warentest erwarte der Verbraucher bei einer solchen Werbung, dass Tests von einer unabhängigen Stelle durchgeführt worden seien. Handele es sich wie vorliegend um einen selbst beauftragten Test des Werbetreibenden, so sei deutlich darauf hinzuweisen, um einen Irrtum der Verbraucher auszuschließen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. Februar 2014

    OLG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2013, Az. 3 U 52/13
    § 5a UWG

    Das OLG Hamburg hat in diesem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass bei der Werbung mit einem Qualitätsurteil der Stiftung Warentest mit dem Testergebnis „GUT (1,9)“ keine Irreführung vorliegt, wenn zwar Konkurrenzprodukte mit besserem Notendurchschnitt (z.B. 1,7 oder 1,8) im Test waren, diese aber keine bessere Gesamtnote erhalten haben. Eine ausdrückliche Erwähnung des Rangverhältnisses der Bewertung sei in diesem Fall nicht erforderlich, da dies keine wesentliche Information für die Kaufentscheidung eines Verbrauchers sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Juni 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Rostock, Urteil vom 12.11.2010, Az. 3 O 221/10
    § 3 UWG

    Das LG Rostock hat entschieden, dass die Bewerbung von H-Milch mit einem Testurteil der Stiftung Warentest irreführend und daher wettbewerbswidrig ist, wenn sich das Testurteil auf eine Charge bezieht, aus welcher die beworbene Milch nicht stammt. Der Test habe sich auf eine Milchproduktion mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 28.08.2003 bezogen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die beworbene, sechs Jahre später hergestellte Milch unter denselben Produktionsbedingungen entstanden sei. Deshalb dürfe das Testurteil auch nicht darauf bezogen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 22. Februar 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 11.12.2012, Az. S 3 0624/11 – nicht rechtskräftig
    Nr. 6 des Anhangs zu § 3 Nr. 3 UWG

    Das LG Berlin hat auf eine Klage der Wettbewerbszentrale entschieden, dass ein unlauteres Vorgehen zu bejahen ist, wenn ein Unternehmen Produkte in der Werbung günstig anpreist, um dann gegenüber den davon angelockten Kunden zu behaupten, die Qualität des Produkts wäre mangelhaft und dem Kunden sodann ein anderes Produkt zu empfehlen. Dieses so genannte „Bait and Switch“-Verfahren der Beklagten erfolgte planmäßig zum Ködern der Kunden. Die Behauptung, das ursprünglich beworbene Produkt sei mangelhaft, sei nicht nachgewiesen worden.

  • veröffentlicht am 16. November 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.10.2012, Az. 6 U 186/11
    § 5a Abs. 2 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Fernsehwerbespot für einen Nassrasierer, der ein Testurteil der Stiftung Warentest mit der Note „gut“ (2,2) wiedergibt, darüber hinaus den Rang im Gesamttest darstellen muss, wenn mehrere Konkurrenzerzeugnisse mit „sehr gut“ bewertet wurden. Durch die Mitteilung, dass ein Produkt bei der Stiftung Warentest mit „gut“ abgeschlossen habe, könne der Verbraucher die Erwartung verbinden, dass das getestete Produkt auch im Testfeld einen herausragenden Platz eingenommen hat. Sei das Produkt im Verhältnis jedoch lediglich Sechstplatzierter von 15 Testkandidaten, stelle dies eine beachtliche Irreführung dar. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. August 2012

    OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2012, Az. 6 U 34/11
    § 5 UWG

    Das OLG Brandenburg hat ein Urteil der Vorinstanz LG Potsdam (hier) bestätigt und entschieden, dass die Werbung mit einem Testsiegel, welches von einem Privatunternehmen erstellt wurde, irreführend ist. Auch der Testumfang (lediglich die „Service-Qualität“) sei für den Verbraucher nicht nachvollziehbar. Aus diesen Gründen wurde die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Juli 2012

    LG Bonn, Urteil vom 14.02.2012, Az. 11 O 60/11
    § 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Das LG Bonn hat entschieden, dass die Angabe der Fundstelle eines Testurteils in der Werbung in geringer Schriftgröße nicht zwangsläufig zur Wettbewerbswidrigkeit führt. In der streitgegenständlichen Werbung stellte die Kammer durch Inaugenscheinnahme des Originalprospektes in der mündlichen Verhandlung fest, dass die Fundstellenangabe trotz ihrer geringen Schriftgröße ohne besondere Anstrengungen lesbar sei, weil sie schon unmittelbar durch einen kurzen Blick auf die dort zitierten Testurteile diesen selbst entnommen werden könnte. Wenn andere Gerichte festgestellt hätten, dass zur Lesbarkeit einer Fundstellenangabe im Regelfall mindestens eine 6-Punkt-Schrift erforderlich sei, so sei dies auf die konkreten Umstände des Einzelfalles zurückzuführen (vgl. u.a. OLG Celle, LG Tübingen, LG Kiel). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 30. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Koblenz, Urteil vom 06.07.2011, Az. 9 U 255/11
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das OLG Koblenz hat entschieden, dass die Platzierung eines Testurteils in einer Werbung, die suggeriert, dass alle beworbenen Produkte getestet worden seien, unzulässig ist, wenn dies tatsächlich nicht zutrifft. Vorliegend hatte ein SB-Warenhaus in einer Anzeige Matratzen beworben und dabei das Logo der Stiftung Warentest mit dem Urteil „Gut“ sowie der Kennzeichnung als Testsieger verwendet. Die Werbung erweckte den Eindruck, dass sich das Urteil auf alle beworbenen Matratzen beziehe, tatsächlich sei aber nur die Matratzen-Größe 90 x 200 cm getestet worden. Dieses Testurteil könne nicht auf andere Größen (100 x 200 cm, 140 x 200 cm) übertragen werden, auch wenn es sich um das gleiche Fabrikat handele. Auf Grund des Vertrauens von Verbrauchern in Testurteile der Stiftung Warentest sei erforderlich, dass eine Werbung nur wirklich getestete Produkte in Bezug nehme.

  • veröffentlicht am 20. Mai 2012

    LG Kiel, Urteil vom 18.01.2012, Az. 14 O 88/11
    § 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass die Angabe der Fundstelle eines Testurteils in einer verschwommenen Schrift in ca. 3-pt.Größe nicht ausreichend ist. Dem Verbraucher müsse die Fundstelle eindeutig und leicht auffindbar angegeben sein, damit ihm eine einfache Möglichkeit eröffnet werde, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Eine leichte Auffindbarkeit in diesem Sinn setze voraus, dass die Fundstellenangabe ausreichend deutlich lesbar sei. Diese Anforderung erfülle das beanstandete Angebot nicht. Die getätigte Angabe sei nur undeutlich wiedergegeben und auch bei Anwendung erheblicher Mühe nur schwer entzifferbar. Zur ungenügenden Fundstellenangabe entschieden u.a. auch das KG Berlin, das OLG Celle, das LG Tübingen und das OLG Köln. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Naumburg, Urteil vom 27.10.2011, Az. 9 U 96/11
    § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG, § 3 UWG, § 5 UWG und § 5 a UWG

    Das OLG Naumburg hat entschieden, dass eine Versandapotheke, die von der Stiftung Warentest bewertet wurde,  nicht mit der Angabe „Bestnote (2,6), Ausgabe 5/2010“ werben darf, wenn dabei die Gesamtwertung „befriedigend“ weggelassen wird. Eine solche Werbung sei irreführend. Die Gefahr der Irrefüh­rung beruhe auf der selektiven Widergabe der Bewertungsergebnisse, denn das Testergeb­nis eines Einzelmerkmals dürfe nur dann ohne Angabe der Gesamtbewertung herausgestellt werden, sofern hierdurch kein unrichtiger oder verzerrender Eindruck entstehe. Dies sei jedoch hier der Fall gewesen: die Werbung verschleiere die absolute Bewertung, indem nur ein Notenwert (hier: 2,6) genannt werde. Auch wenn die Beklagte also im Vergleich mit ihren Konkurrenten an der Spitze liege, seien ihre Leistungen – gemessen an den Anforderungen der Stiftung Warentest – im Ergebnis nur „befriedigend“, was auch entsprechend deutlich darzustellen wäre. Weitere Rechtsprechung zum Thema Testurteile finden Sie hier (LG Nürnberg-Fürth), hier (LG Düsseldorf) und hier (OLG Frankfurt a.M.). Zum Volltext der Entscheidung:

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