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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. April 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Heilbronn, Urteil vom 12.01.2012, Az. 8 O 381/11
    § 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

    Das LG Heilbronn hat entschieden, dass eine Werbung für Hundefutter, welche ein Trocken- und ein Feuchtfutter abbildet und zentral ein Testurteil „Sehr gut (1,3), Ausgabe 11/2010“ der Stiftung Warentest platziert, irreführend ist, wenn das Testurteil lediglich für das Trockenfutter, jedoch nicht für das Feuchtfutter ergangen ist. Der Umstand, dass sich das Testergebnis nur auf eines von zwei Produk­ten beziehe, werde durch die mittige Anordnung des Warentest-Logos verschleiert. Es gebe auch keinen sachlichen Grund für die gewählte Anzeigengestal­tung, außer einer beabsichtigten, jedoch irreführenden „positiven“ Wir­kung des Testsiegels für das gleichfalls beworbene, aber nicht vom Test um­fasste Feuchtfutter. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Dezember 2011

    LG Köln, Urteil vom 06.10.2011, Az. 31 O 205/11
    § 3 Abs. 2 UWG, § 5 a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG

    Die Wettbewerbszentrale weist auf ein Urteil des LG Köln hin, in welchem eine Prospektwerbung für Lebensmittel mit Testurteilen zur Prüfung stand. Das Gericht hat entschieden, dass bei der Angabe von Testurteilen der Stiftung Warentest oder Ökotest eine lesbare Fundstellenangabe angegeben werden muss und schließt sich damit der wohl herrschenden Rechtsprechung an (vgl. u.a. LG Tübingen m.w.N. und OLG Stuttgart). Testsiegel müssten immer vollständig angegeben werden, damit der Verbraucher die angegeben Ergebnisse nachvollziehen könne. Es sei jedoch – wenn sich die Werbung auf Lebensmittel oder andere schnell verderbliche Produkte beziehe – nicht erforderlich, auf das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge hinzuweisen. Dem Verbraucher sei bei korrekter Fundstellenangabe auch so ersichtlich, dass das nun beworbene Produkt nicht mehr zu der getesteten Charge gehören könne.

  • veröffentlicht am 10. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 16.02.2011, Az. 6 U 146/10
    § 5 UWG, § 5a UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bewerbung von Geschirrspültabs mit der Formulierung „Auch 91 % der Verbraucher bewerten die Reinigungsleistung mit sehr gut“, irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn die zu Grunde liegende Befragung gar keine Abstufungsmöglichkeit aufwies. Den Verbrauchern wurde lediglich bei dem zur Bewerbung benutzten Test eines Marktforschungsinstituts die Aussage „Die Reinigungsleistung des Produkts ist sehr gut“ vorgelegt und die Antwortmöglichkeiten „Stimme zu“ oder „Stimme nicht zu“ vorgegeben. Weder hätten diesem Test objektive Prüfkriterien zu Grunde gelegen noch hätten die befragten Verbraucher die Möglichkeit gehabt, ihre Bewertung nach dem Schulnotensystem abzustufen. Genau dies erwarte der Adressat einer Bewerbung mit „sehr gut“ jedoch. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juli 2011

    LG Potsdam, Urteil vom 06.05.2011, Az. 51 O 65/10
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Potsdam hat auf Klage der Verbraucherzentrale entschieden, dass die Werbung eines Möbelhauses mit dem Testurteil „Bestes Möbelhaus“ irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Das Testsiegel, welches den Eindruck erwecke, von einer öffentlichen Institution zu stammen, sei von einem privaten Unternehmen (Deutsches Institut für Service-Qualität) ausgestellt worden, welches für die Nutzung der Testsiegel Geld verlange. Die Werbung mit Testergebnissen setze eine neutrale, objektive und sachkundige Untersuchung voraus, welche vorliegend nicht zu bestätigen sei. Das Testergebnis lasse deshalb nicht auf die generelle Qualität der untersuchten Möbelhäuser schließen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2011, Az. 2 U 170/10
    §§
    3 Abs. 2 UWG, 5 a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine Werbung mit Testurteilen gegen das Wettbewerbsrechts verstößt, wenn nicht der Verbraucher leicht, eindeutig und in deutlicher Schrift darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zum Test erhalten kann. Werde dem Verbraucher nicht die Möglichkeit gegeben, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen, könne er nicht oder nur erschwert eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen. Das Gericht stellte zudem klar, dass sich das Erfordernis des deutlichen Hinweises nicht nur auf Testergebnisse der Stiftung Warentest beziehe, sondern auch z.B. auf Testergebnisse in Fachzeitschriften. Schließlich stellte das Gericht die nicht vorhandene Fundstellenangabe der auf Grund zu kleiner Schrift kaum lesbaren Angabe gleich. Die Fundstellenangabe müsse für den Verbraucher leicht auffindbar sein. Diese Voraussetzung sei im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreite, es sei denn, durch besondere Umstände werde die Deutlichkeit anderweitig gefördert.

  • veröffentlicht am 20. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Tübingen, Urteil vom 29.11.2010, Az. 20 O 86/10
    §§ 3 Abs. 2, 8 UWG

    Das LG Tübingen hat entschieden – und zwar schon vor dem KG Berlin und dem OLG Celle – dass eine zu undeutliche Fundstellenangabe für ein Testurteil wettbewerbswidrig ist. Der Verbraucher müsse bei einer Werbung mit Testergebnissen leicht, eindeutig und in deutlicher Schrift darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem jeweiligen Test erhalten könne. Der fehlenden Fundstellenangabe sei die nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen. Die Pflichtangaben müssten erkennbar sein, was in der Auslegung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1987, 301 – 6-Punkt-Schrift) Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung bedeute. Dies war bei der Antragsgegnerin nicht der Fall gewesen. Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweizer.

  • veröffentlicht am 20. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2008, Az. 3 W 134/08
    §§
    3, 5, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Werbung mit einem Testurteil der Stiftung Warentest aus dem Vorjahr wettbewerbswidrig ist, wenn sich zwischenzeitlich die Kriterien für die Beurteilung des beworbenen Produkts erheblich verändert haben. Die Antragsgegnerin warb mit dem zutreffenden Testergebnis „gut“ aus dem Jahr 2007 für ein Sonnenschutzmittel. Dieses Ergebnis war tatsächlich erzielt worden und es lag für das Produkt der Antragsgegnerin auch kein aktuellerer Test vor. Trotzdem wurde diese Bewerbung untersagt. Zwischenzeitlich hatte die Stiftung Warentest ihr Prüfverfahren für Sonnenschutzmittel verändert bzw. nutzte ein neues Verfahren. Wie das Produkt der Antragsgegnerin bei einem erneuten Test abschneiden würde, ist unbekannt. Der Verbraucher gehe jedoch regelmäßig davon aus, dass sich die Untersuchungsmethoden von Stiftung Warentest am Stand der Technik orientieren, die Testergebnisse mithin eine objektive Aussage über die Qualität anhand vorgegebener Kriterien darstellen. Ebenso nehme der Verkehr durch die Weiterverwendung des alten Testergebnisses an, dass das werblich herausgestellte Testergebnis nach wie vor aktuell und nicht durch neue Erkenntnisse oder Bewertungskriterien überholt sei, das „alte“ Prüfergebnis also weiterhin Bestand habe. Daraus resultiere eine Irreführung. Ähnlich entschied bereits das LG Nürnberg-Fürth für veränderte Beurteilungskriterien.

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  • veröffentlicht am 4. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009, Az. 3 U 13/09
    §§ 11 HWG; 8, 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein für die Behandlung von Kopflausbefall zugelassenes Arzneimittel nicht unter Verwendung eines Testergebnisses der Stiftung Warentest beworben werden darf. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG (Heilmittelwerbegesetz) dürfe für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise nicht mit Angaben geworben werden, dass das Arzneimittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird. Dabei komme es nicht darauf an, ob im vorliegenden Einzelfall die beanstandete Werbung eine (zumindest mittelbare) Gesundheitsgefährdung verursache. Es soll in jedem Fall vermieden werden, dass beim Verbraucher ein fehlgeleitete Vorstellung dahingehend entstehe, dass das genannte Arzneimittel umfassend geprüft und zur Krankheitsbehandlung ohne Berücksichtigung des individuellen Falles geeignet sei. Eine fachliche „ Empfehlung “ liegt bereits dann vor, wenn für den Verkehr der Eindruck entstehe, das Heilmittel werde von fachlicher Seite als therapeutisch geeignet angesehen. Dem von der Stiftung Warentest verwendeten Logo, welches das Adjektiv „geeignet“ enthalte, komme jedoch ebendiese Aussage zu.

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  • veröffentlicht am 26. Juni 2009

    LG Duisburg, Urteil vom 29.05.2009, Az. 22 O 121/08
    § 5 UWG

    Eine weitere Entscheidung zum richtigen Umgang mit der Bewerbung von Produkten durch Warentesturteile hat nun das LG Duisburg getroffen. Der Discounter Aldi hatte eine Olivenöl-Sorte mit einem guten Testurteil der Stiftung Warentest für den Erntejahrgang 2007/2008 beworben. Das fragliche Olivenöl stammte  zwar aus dem gleichen Anbaugebiet wie das geteste, jedoch aus einem anderen Erntejahrgang. Deshalb wurde die Werbung als irreführend und damit wettbewerbswidrig eingestuft. Bei der Nutzung von Testurteilen für die Werbung gelte es, immer genau darauf zu achten, ob der Test auch für exakt das in Rede stehende Produkt durchgeführt wurde. Anderenfalls sei das Risiko einer Irreführung als sehr hoch einzuschätzen. Gerade beim Handel mit Lebensmitteln, deren Qualität schwankend ist, sei genaueste Prüfung erforderlich. Das LG Nürnberg-Fürth hatte bereits vor 2 Jahren zur Werbung mit veralteten Testurteilen entschieden (Link: LG Nürnberg-Fürth).

  • veröffentlicht am 11. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.08.2007, Az. 4 HK O 2009/07
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG

    Das LG Nürnberg-Fürth entschied auf eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., dass eine Bewerbung von Produkten mit nicht mehr aktuellen Testurteilen der Stiftung Warentest wettbewerbswidrig ist. Im konkreten Fall hatte ein Vertreiber von Elektrogeräten einen Elektrorasierer in einer Zeitschrift mit dem Testurteil „GUT“ der Stiftung Warentest aus dem Dezember 2003 beworben. Im Jahre 2005 wurde erneut ein Test der Stiftung Warentest durchgeführt, in welchem dasselbe Rasierermodell auf Grund anders gewichteter Prüfkriterien vor allem im Bereich Umwelteigenschaften nur noch mit insgesamt „BEFRIEDIGEND“ abschnitt. Das Landgericht war der Auffassung, dass der Verbraucher bei Angabe eines Testergebnisses von der Prämisse ausgehe, dass es sich um eine Widerspiegelung des aktuellen Stands der Marktverhältnisse handele und damit zu seiner Kaufentscheidung adäquat beitragen könne. Dies gelte auch, wenn das Datum des Tests angegeben werde und dieser längere Zeit zurückliege. Der Verkäufer könne die im Grunde fortdauernde Geltung von Testbedingungen nicht für sich beanspruchen, wenn sich diese in einem wesentlichen Punkt geändert hätten, wie hier bei den Umwelteigenschaften. Damit hätte der Verkäufer eine Irreführung des Verbrauchers verursacht, die einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

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