Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Kein Wettbewerbsverstoß, wenn eine Rechtsanwaltskanzlei textbausteinartige Filesharing-Abmahnung mit textbausteinartigem Falschvortrag (!) erwidert / Schlecht- oder Nichtleistung ist kein Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 17. Juli 2013
BGH, Urteil vom 10.01.2013, Az. I ZR 190/11
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 UWG, § 5a UWGDer BGH hat entschieden, dass Schlecht- oder Nichtleistungen eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher vertragliche Rechte des Verbrauchers wegen Pflichtverletzung begründen können, aber keinen Wettbewerbsrechtsverstoß darstellen. Im vorliegenden Fall war eine Kölner Kanzlei, die Adressaten von Filesharing-Abmahnungen beriet, von einer süddeutschen Kanzlei abgemahnt worden, nachdem letztere festgestellt hatte, dass die Kölner Kanzlei für einige ihrer Mandanten textbausteinartige Antworten verschickte, die falschen Vortrag enthielten. So hatten Testkunden der süddeutschen Kanzlei gegenüber der Kölner Kanzlei einen fingierten Urheberrechtsverstoß zugegeben. Gleichwohl hatten die Kölner Kollegen gegenüber der abmahnenden Kanzlei den Urheberrechtsverstoß bestritten. Hierin sah die süddeutsche Kanzlei einen Wettbewerbsverstoß. Diese Ansicht teilte der Senat nicht. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Der falsche anwaltliche Vortrag in einem Antwortschreiben auf eine Filesharing-Abmahnung stellt keinen Wettbewerbsverstoß darveröffentlicht am 7. März 2013
OLG Köln, Urteil vom 14.10.2011, Az. 6 U 225/10
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG, § 43a Abs. 3 BRAO, § 263 StGB
Das OLG Köln hat in diesem Fall aus der Rubrik „Wenn Rechtsanwälte sich verklagen“ entschieden, dass der falsche anwaltliche Vortrag einer Rechtsanwaltskanzlei in einem Antwortschreiben auf eine Abmahnung jedenfalls keinen Wettbewerbsverstoß darstellt, da dieses Verhalten keine „geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG“ darstelle. Grund für die Abmahnung der einen Rechtsanwaltskanzlei war, dass die andere Kanzlei, ebenso wie die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei mit Textbausteinen arbeitete und dabei den tatsächlichen Vortrag des Mandanten falsch wiedergab. Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt worden (Az. des laufenden Revisionsverfahrens: BGH, Az. I ZR 190/11). Zum Text der Entscheidung: (mehr …)