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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Dezember 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2014, Az. I-2 U 28/14 – nicht rechtskräftig
    Artikel 16 Abs. 1 S. 1 TextilKennzVO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass in einer Prospektwerbung für Textilien, welche eine unmittelbare Bestellmöglichkeit nicht anbietet, eine Kennzeichnung der Zusammensetzung der Textilien nicht erforderlich ist. Es liege keine von der Textilkennzeichnungsverordnung vorgesehene „Bereitstellung“ der Ware vor, sondern lediglich eine Information, die den Empfänger dazu veranlassen solle, das Ladengeschäft aufzusuchen. Die Wettbewerbszentrale erwägt, die Frage in der Revision vom BGH klären zu lassen.

  • veröffentlicht am 27. August 2009

    LG Leipzig, Beschluss vom 28.12.2007, Az. 06 HK O 4379/07
    §§ 312 c BGB; 1 BGB-InfoV

    Das LG Leipzig hat in diesem Beschluss diverse Verfehlungen eines Onlinehändlers hinsichtlich der Information von Verbrauchern im Internet abgestraft. Die meisten der gerügten Verstöße sind immer noch aktuell. Die einstweilige Verfügung beinhaltete unter anderem die Verpflichtung zur Vorhaltung einer Belehrung über das Bestehen und die Folgen eines Widerrufsrechts und die Aufklärung über die Schritte, die zum Vertragsschluss führen. Des Weiteren müsse der Verkäufer über seine Identität informieren und eine Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse vorhalten. Speziell beim Verkauf von Textilien müssten die vorgeschriebenen Rohstoffgehaltsangaben vorgehalten werden. Einzig die Verpflichtung, auf die Rücknahme- und Verwertungspflicht des Verkäufers bezüglich Transportverpackungen hinzuweisen, wurde zwischenzeitlich von der Gesetzgebung überholt. An deren Stelle ist die Verpflichtung getreten, sich einem Rücknahmesystem anzuschließen (Link: Verpackungsverordnung). Bei der Festlegung des Streitwertes zeigte sich das LG Leipzig zurückhaltend: 4.500,- EUR wurden für 6 Verstöße festgesetzt, die Hälfte des Hauptsachestreitwerts.

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