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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 8. Juli 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 04.07.2013, Az. VII ZR 249/12
    § 1 UKlaG, § 309 Nr. 7b BGB, § 307 Abs. 1 S.1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass diverse AGB-Klauseln von Textilreinigungsbetrieben zur Haftungsbeschränkung unwirksam sind. Unter anderem missfiel eine Haftungsbeschränkung auf den „Zeitwert“, da der Kunde hieraus schließen könne, dass ihm nicht – wie erforderlich – der Schaden in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt werde. Zur Pressemitteilung 113/13 des BGH: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. August 2012

    OLG Köln, Urteil vom 10.08.2012, Az. 6 U 54/12
    § 307 Abs.1 S.2 BGB

    Das OLG Köln hat auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands  (vzbv) entschieden, dass diverse Klauseln der Lieferbedingungen des deutschen Textilreinigungsverbands wegen mangelnder Transparenz unwirksam sind. Dabei handelt es sich um die Klauseln Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes., Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. und Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (s. Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.. Die genannten Klauseln seien nicht eindeutig, da der Begriff des Zeitwertes nicht eindeutig definiert sei und unklar sei, was in diesem Zusammenhang mit dem Begriff „unbegrenzt“ gemeint sei. Die Kunden würden durch diese Formulierungen unangemessen benachteiligt. Der vzbv sei auch zur Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche berechtigt, auch wenn die streitgegenständlichen AGB bereits seit 14 Jahren verwendet werden. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung verhindere eine Verwirkung. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Juni 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 08.02.2012, Az. 26 O 70/11
    § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 309 Nr. 7 b) BGB

    Das LG Köln hat diverse Haftungsbeschränkungsklauseln, welche in Textilreinigungen Verwendung finden, für unwirksam erklärt. Betroffen sind die Klauseln „Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes“ und „Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes“ sowie „Ansonsten ist die Haftung auf das 15 fache des Bearbeitungspreises begrenzt“. Zum Volltext der Entscheidung:
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