Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: AGB-Klauseln zur Haftungsbeschränkung von Textilreinigungsunternehmen unwirksam / Zur Beschränkung des Schadensersatzes auf den „Zeitwert“ oder den „15-fachen Reinigungspreis“veröffentlicht am 8. Juli 2013
BGH, Urteil vom 04.07.2013, Az. VII ZR 249/12
§ 1 UKlaG, § 309 Nr. 7b BGB, § 307 Abs. 1 S.1 BGBDer BGH hat entschieden, dass diverse AGB-Klauseln von Textilreinigungsbetrieben zur Haftungsbeschränkung unwirksam sind. Unter anderem missfiel eine Haftungsbeschränkung auf den „Zeitwert“, da der Kunde hieraus schließen könne, dass ihm nicht – wie erforderlich – der Schaden in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt werde. Zur Pressemitteilung 113/13 des BGH: (mehr …)
- OLG Köln: AGB-Recht – Haftungsklauseln des deutschen Textilreinigungsverbands teilweise unwirksamveröffentlicht am 17. August 2012
OLG Köln, Urteil vom 10.08.2012, Az. 6 U 54/12
§ 307 Abs.1 S.2 BGBDas OLG Köln hat auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden, dass diverse Klauseln der Lieferbedingungen des deutschen Textilreinigungsverbands wegen mangelnder Transparenz unwirksam sind. Dabei handelt es sich um die Klauseln „Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.„, „Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.„ und „Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (s. Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.„. Die genannten Klauseln seien nicht eindeutig, da der Begriff des Zeitwertes nicht eindeutig definiert sei und unklar sei, was in diesem Zusammenhang mit dem Begriff „unbegrenzt“ gemeint sei. Die Kunden würden durch diese Formulierungen unangemessen benachteiligt. Der vzbv sei auch zur Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche berechtigt, auch wenn die streitgegenständlichen AGB bereits seit 14 Jahren verwendet werden. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung verhindere eine Verwirkung. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Viele Haftungsbeschränkungen der Textilreiniger sind unwirksamveröffentlicht am 15. Juni 2012
LG Köln, Urteil vom 08.02.2012, Az. 26 O 70/11
§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 309 Nr. 7 b) BGBDas LG Köln hat diverse Haftungsbeschränkungsklauseln, welche in Textilreinigungen Verwendung finden, für unwirksam erklärt. Betroffen sind die Klauseln „Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes“ und „Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes“ sowie „Ansonsten ist die Haftung auf das 15 fache des Bearbeitungspreises begrenzt“. Zum Volltext der Entscheidung:
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