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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. August 2012

    OLG Köln, Urteil vom 10.08.2012, Az. 6 U 54/12
    § 307 Abs.1 S.2 BGB

    Das OLG Köln hat auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands  (vzbv) entschieden, dass diverse Klauseln der Lieferbedingungen des deutschen Textilreinigungsverbands wegen mangelnder Transparenz unwirksam sind. Dabei handelt es sich um die Klauseln Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes., Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. und Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (s. Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.. Die genannten Klauseln seien nicht eindeutig, da der Begriff des Zeitwertes nicht eindeutig definiert sei und unklar sei, was in diesem Zusammenhang mit dem Begriff „unbegrenzt“ gemeint sei. Die Kunden würden durch diese Formulierungen unangemessen benachteiligt. Der vzbv sei auch zur Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche berechtigt, auch wenn die streitgegenständlichen AGB bereits seit 14 Jahren verwendet werden. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung verhindere eine Verwirkung. Zum Volltext der Entscheidung:

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