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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.09.2011, Az. 16 U 43/11
    § 308 Nr. 3 BGB, § 346 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Klausel in den AGB eines Luftverkehrsunternehmens unwirksam ist, die den Kunden bei Reiseantritt zur Vorlage der Kreditkarte verpflichte, mit der er das Ticket zuvor erworben habe. Könne er dies nicht, müsse er ein neues Ticket erwerben. Das Gericht sah eine solche Klausel als unwirksam an. Das von der Fluggesellschaft vorbehaltene Lösungsrecht vom Vertrag bei Nichtvorlage der Karte sei sachlich nicht gerechtfertigt. Zwar sei ein solches Vorgehen durchaus geeignet, um Missbrauch von Kreditkarten vorzubeugen, jedoch könne dieses Risiko  nicht pauschal auf den Kunden abgewälzt werden, z.B. wenn ihm die Vorlage der Kreditkarte ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. August 2011

    OLG München, Urteil vom 09.06.2011 – 29 U 635/11
    §§ 307
    Abs. 3 S. 1 , 798, 807, 935 Abs. 2 BGB

    Das OLG München hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel „Dem Kunden abhanden gekommene oder zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder zurückerstattet“ wirksam ist und diesbzüglich kein Anspruch auf Unterlassung eines Verbraucherverbandes besteht. Zitat aus der Begründung:
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  • veröffentlicht am 17. Mai 2010

    OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.04.2009, Az. 5 W 58/09-K9
    § 91 ZPO

    Das OLG Saarland hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der einen auswärtigen Termin wahrzunehmen hat, Anspruch auf Erstattung von Flugkosten in Höhe des jeweiligen „Business Class“-Tickets hat, wenn die Zeitersparnis gegenüber anderen Verkehrsmitteln, insbesondere der Bahn, mindestens drei Stunden beträgt. Eine Beschränkung der Kostenerstattung auf die Kosten eines „Economy Tickets“ komme nicht in Betracht. So argumentierte der Senat u.a., dass nicht feststehe, dass bei einem Economy Ticket niedrigere Kosten anfielen als bei einem Business Ticket.
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  • veröffentlicht am 10. August 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2009, Az. 4 U 86/09
    § 12 Abs. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat zu der Frage ausgeführt, wann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch „dringlich“ ist. Dabei hat der Senat darauf verwiesen, dass bereits die erste Möglichkeit der Kenntnisnahme des beanstandeten Verhaltens in tatsächlicher Hinsicht die Dringlichkeitsfrist in Gang setzt, insbesondere, wenn die dem streitgegenständlichen Verhalten zu Grunde liegende rechtliche Problematik durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs „in offenkundiger Weise virulent“ ist. An der Beurteilung ändere sich daher, so die Hammer Richter, im Ergebnis auch angesichts der umfangreichen Geschäftstätigkeit der Antragstellerin in Deutschland nichts durch die Notwendigkeit der Übersetzung für ihren Geschäftsführer oder durch die im Übrigen durchaus komplexe Rechtsprüfung. Zu der vom vorinstanzlichen Gericht entschiedenen Frage, ob der Kauf eines Veranstaltungstickets bei einem nicht autorisierten Verkäufer (Auktionshaus, Ticketbörse) zur Aussperrung des jeweiligen Käufers per AGB berechtige (LG Essen, Urteil vom 26.03.2009, Az. 4 O 69/09), war demgemäß nicht mehr Stellung zu nehmen.
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  • veröffentlicht am 22. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 02.12.2005, Az. 182 C 26144/05
    § 312 b BGB

    Das AG München hat entschieden, dass Verbraucher bei Kauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen über das Internet kein Widerrufsrecht besitzen. Der Erwerb von solchen Tickets fällt nicht unter die Fernabsatzregelungen, die für den Erwerb der meisten Waren über das Internet oder Telefon gelten. Diese Ausnahme ist auch gesetzlich verankert in § 312 b Abs. 3 BGB: „
    Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge […] über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen […] sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen“. Unter diese Klausel fallen nach Auffassung des Gerichts alle Arten von Eintrittskarten für Sport- oder künstlerische Veranstaltungen, die zu einem bestimmten Termin oder in einem bestimmten Zeitraum stattfinden. Auch wenn der Verkäufer die Dienstleistung nicht selbst erbringe, sondern nur die Tickets vermittle, sei diese Ausnahme anwendbar. Grund sei die unverhältnismäßige Belastung des Verkäufers, wenn ein Widerruf im Zweifel noch kurz vor Stattfinden der Veranstaltung zugelassen würde. Die gegen das Urteil des AG eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos.

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