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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 9. November 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2011, Az. I-4 U 93/11
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit einer Tiefstpreisgarantie nicht irreführend ist, wenn sie durch die Einschränkungen definiert ist, dass nur Alternativangebote von „autorisierten Händlern“ akzeptiert würden und eine Abgabe nur in „handelsüblichen Mengen“ erfolgen werde. Die Bedingungen der Garantie seien dem Verbraucher in der beanstandeten Werbung problemlos zur Kenntnis gebracht (also nicht versteckt) worden und seien auch verständlich. Durch den Begriff „autorisierter Händler“ werde kein falscher Eindruck beim Verbraucher erweckt, da zumindest allgemein verständlich sei, dass der Händler insgesamt berechtigt sein müsse, die Waren zu vertreiben (z.B. keine unerlaubten Importe). Hinsichtlich der „handelsüblichen Menge“ sah das Gericht zwar durchaus Irreführungspotenzial, ließ diese Frage jedoch letzten Endes offen, da die Antragstellerin die Unterlassung der Werbung mit beiden o.g. Begriffe durch „und“ verknüpft beantragt habe und jedenfalls hinsichtlich des Begriffs „autorisierter Händler“ keine Irreführung anzunehmen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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