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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Januar 2016

    BGH, Urteil vom 28.01.2016, Az. I ZR 202/14
    § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones grundsätzlich markenrechtlichen Werktitelschutz genießen können. Allerdings komme der Bezeichnung „wetter.de“ keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu. Die Bezeichnung „wetter.de“ sei für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend. Zur Pressemitteilung hier.

  • veröffentlicht am 18. Juni 2015

    OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az. 6 U 100/14
    § 15 Abs. 3 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Nutzung des Werbeslogans „ichbindannmalweg.de“ eines Reiseunternehmens die Titelschutzrechte an dem Sachbuch „Ich bin dann mal weg“ verletzt. Auf Grund der hohen Bekanntheit des Bestsellers stelle sich die Nutzung durch das Reiseunternehmen als Rufausbeutung dar. Zwar handele es sich bei der verwendeten Wortfolge um eine allgemein gültige Redewendung, welche jedoch für das Buch eine hohe Unterscheidungskraft erlangt habe und deren Nutzung seitens der Antragsgegnerin daher zu unterlassen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 12. Mai 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 28.11.2014, Az. 6 U 54/14
    § 5 Abs. 3 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass auch ein schwach kennzeichnungskräftiger und rein beschreibender Titel eines Computerspiels (hier: „Farming Simulator 2013“) dem Werktitelschutz unterliegt. Die Klägerin konnte daher der Beklagten den Vertrieb eines Spiels unter dem Titel „Farm Simulator 2013“ untersagen. Es komme nicht darauf an, dass der Titel wegen mangelnder Unterscheidungskraft als Wortmarke wohl nicht schutzfähig sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. August 2014

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.08.2014, Az. I-20 U 63/14
    § 15 Abs. 3, 4 MarkenG; Art. 5 Abs. 3 GG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Buchtitel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ für eine Sammlung von Kurzbeiträgen keine Titelschutzrechte der „Wanderhuren“-Romanreihe verletzt. Die Vorinstanz hatte dies noch anders beurteilt (hier). Das OLG war jedoch der Auffassung, dass die Verwendung des Titels unter die Kunstfreiheit falle, da es sich um eine satirisch-ironische Formulierung handele. Zur Pressemitteilung vom 05.08.2014:

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  • veröffentlicht am 17. April 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014, Az. 37 O 6/14 U.
    § 15 Abs. 3, 4 MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Buch mit Kurzgeschichten nicht unter dem Titel „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ vertrieben werden darf, weil dadurch Titelschutzrechte an der derzeit 4 Titel umfassenden „Wanderhuren“-Romanreihe verletzt werden. Letztere seien bekannt, so dass nicht auszuschließen sei, dass der angesprochene Verkehr eine Verbindung zu der Romanreihe herstelle. Die Eigentums- und Markenrechte an der „Wanderhuren“-Reihe gingen der Kunstfreiheit vor. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Oktober 2012

    BGH, Urteil vom 22.03.2012, Az. I ZR 102/10
    § 5 Abs. 3 MarkenG, § 15 Abs. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass der Kolumnentitel einer Zeitschrift („Stimmt’s?“) mit einer gleichlautenden Rubrik auf einem Internetportal nicht verwechslungsfähig ist. Zwar bestehe Titelschutz für den Titel der Kolumne, die seit mehreren Jahren regelmäßig in einer Wochenzeitung erscheine, jedoch sei bei der Frage der Verwechslungsgefahr die unterschiedliche mediale Einbettung zu berücksichtigen. Der Leser werde eher von einer zufälligen Übereinstimmung ausgehen, da die Nutzer eines Internetportals nach der Lebenserfahrung in aller Regel wüssten, wessen Informationsangebot sie gerade in Anspruch nehmen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 10. August 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 12.05.2010, Az. 3 U 58/08
    §§ 5 Abs. 3; 15 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Zeitungsrubrik grundsätzlich Titelschutz im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG genießen kann und es sich bei der Bezeichnung „Stimmt’s?“ auch um eine hinreichend unterscheidungskräftige Bezeichnung handele. Die Beklagte hatte noch argumentiert, die Bezeichnung „Stimmt’s?“ sei nicht titelschutzfähig. Sie weise nicht die hierfür erforderliche gewisse Größe und Selbständigkeit auf, die zur Unterscheidung des bezeichneten Werks von anderen Werken erforderlich sei. Im Falle der Bezeichnung eines äußerst kleinen Teils einer Zeitung müsse jedenfalls die Bezeichnung eine erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft besitzen, um ein Titelschutzrecht zu begründen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. März 2010

    BGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. I ZR 47/07
    § 5 Abs. 1, Abs. 3 MarkenG

    Der BGH hat darauf hingewiesen, dass Titelrechte gemäß § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG an der Bezeichnung „eifel-zeitung“ in der Schreibweise mit und ohne Bindestrich erworben werden können, wenn unter den gleichlautenden Domainnamen seit mehreren Jahren eine Internetzeitung verbreitet wurde. Grundsätzlich könne durch die Benutzung eines Domainnamens eine geschäftliche Bezeichnung erworben werden, wenn der Verkehr in der als Domainnamen gewählten Bezeichnung bei einem Unternehmenskennzeichen einen Herkunftshinweis und bei einem Werktitel ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen und nicht nur eine Adressbezeichnung sehe (zum Unternehmenskennzeichen BGH, Urt. v. 22.7.2004 – I ZR 135/01, GRUR 2005, 262, 263 = WRP 2005, 338 – soco.de; Urt. v. 24.2.2005 – I ZR 161/02, GRUR 2005, 871, 873 = WRP 2005, 1164 – Seicom; zum Werktitel OLG München GRUR 2001, 522, 524; Baronikians, Der Schutz des Werktitels, Rdn. 20; Bettinger in Bettinger, Handbuch des Domainrechts, DE 754 f.; Brockmann in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, Teil 2, Kap. 2 Rdn. 457; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 5 Rdn. 84).

  • veröffentlicht am 6. Oktober 2009

    BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. I ZR 231/06
    §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, 5 und 15 Abs. 2 und 4 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Domainname als Werktitel erst dann markenrechtlichen Schutz erfahren kann, wenn das über den Domainnamen erreichbare Werk zumindest weitgehend fertig gestellt ist. Dies gelte für Internetseiten ebenso wie für andere Werke. Die Kläger hatten im Jahre 2002 die Marke „air-dsl“ eintragen lassen, die Beklagte betrieb die Domains „www. air-dsl.de“ und „www.airdsl.de“. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass ihr für die Bezeichnungen „airdsl“ bzw. „air-dsl“ ältere Markenrechte zustünden. Dem schloss sich das Gericht nicht an. Obwohl die Beklagte die Domains bereits 1998 registrieren ließ, stellte sie erst 2003 dort tatsächlich Inhalte ein. Nach Auffassung des Gerichts bestand deshalb zum Zeitpunkt der Eintragung der Klagemarke kein titelschutzfähiges Werk.
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