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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2014, Az. 12 O 78/13
    § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 3 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Kennzeichnung einer Anzeige in einem Printmedium durch das Wort „Anzeige“ unter Umständen unzureichend sein kann. Vorliegend handelte es sich u.a. um eine Anzeige auf dem Titelblatt einer Zeitschrift. Das Wort „Anzeige“ im linken oberen Bereich der Werbung sei auf Grund der Position und geringen Größe nicht zur Kennzeichnung ausreichend, zumal eine Anzeige auf einem Titelblatt unüblich sei. Hinsichtlich einer doppelseitigen Anzeige im Innenteil genüge es außerdem nicht, die Kennzeichnung „Anzeige“ auf der zweiten Seite anzubringen, wenn das Hauptaugenmerk des Lesers auf der ersten Seite liege. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Dezember 2010

    BGH, Urteil vom 18.11.2010, Az. I ZR 119/08
    §§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Zeitschrift den bekannten Fernsehmoderator Günter Jauch auf der Titelseite einer sog. Nullnummer der Zeitung, die lediglich in der Einführungswerbung für das Magazin verwendet, aber nicht zum Kauf angeboten werden soll, abbilden darf. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Abbildung eines Porträtfotos des Klägers sei vergleichsweise geringfügig gewesen, weil die Beklagte damit lediglich die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf ihre Zeitung gelenkt habe, ohne den Werbewert oder das Image des Klägers darüber hinaus auszunutzen oder sein Ansehen zu beschädigen. Die Beklagte könne sich demgegenüber auf das vom Grundrecht der Pressefreiheit geschützte Interesse berufen, die Öffentlichkeit mit der Abbildung einer Titelseite über die Gestaltung und den Inhalt ihres geplanten Magazins zu informieren.

    Vorinstanzen:
    LG Osnabrück, Urteil vom 21.12.2007, Az. 12 O 594/07
    OLG Oldenburg, Urteil vom 30.06.2008, Az. 13 U 12/08

  • veröffentlicht am 16. Juni 2010

    LG Berlin, Urteil vom 30.03.2010, Az. 27 S 23/09
    §§ 823, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; 22 f. KUG; Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass für eine Veröffentlichung heimlich gefertigter Fotos (Paparazzi-Aufnahmen) und einem aus Gerüchten bestehenden Textbeitrag ein Streitwert in Höhe von 10.000 EUR gerechtfertigt ist. Inhaltlich ging es um die Spekulation, dass die Klägerin immer noch die „heimliche Geliebte“ eines Politikers und möglicherweise (erneut) von diesem schwanger sei. Bei der Bemessung des Streitwerts hat das Gericht die hohe Auflage der beklagten Zeitschrift sowie die Platzierung des Artikels als „Aufmacher“ auf der Titelseite berücksichtigt. Demzufolge hatte die Beklagte der Klägerin auch Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 10.000 EUR zu erstatten.

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