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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 12. Juli 2013

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 31.05.2013, Az. 5 W 114/13
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung des TM-Symbols für eine angemeldete, aber noch nicht eingetragene Marke im deutschsprachigen Verkehr keine Irreführung darstellt. Im angloamerikanischen Rechtskreis ist ein kleines hochgestelltes „TM“ das Symbol für „Unregistered Trademark“. Auch wenn es im deutschen Rechtsverkehr häufiger zu dem Missverständnis kommen könne, dass es sich um ein bereits geschütztes Zeichen handele (Gleichstellung/Verwechslung mit dem Symbol „R im Kreis“), werde durch die inhaltlich richtige Angabe noch keine unlautere Irreführung ausgelöst. Denn einem Fall, in dem eine Täuschung des Verkehrs auf einem Fehlverständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruhe, sei für die Anwendung des § 5 UWG eine höhere Irreführungsquote als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich. Von einer solchen sei vorliegend nicht auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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