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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. April 2012

    BGH, Urteil vom 20.03.2012, Az. VI ZR 123/11
    Art. 1 Abs. 1 GG , Art. 2 Abs. 1 GG , Art. 5 Abs. 1 GG; § 823 Abs. 1 BGB , § 812 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass den Eltern einer jungen Frau, die bei einem Verkehrsunfall getötet worden ist, kein Schmerzensgeld zusteht, nachdem die „Bild“-Zeitung ein Passfoto der Frau gegen den Willen der Eltern veröffentlicht hat.  Ein Anspruch auf Geldersatz wegen der Verletzung ihres eigenen Persönlichkeitsrechts stehe den Eltern nicht zu, auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Selbstbestimmungsrechts. Den Klägern stehe schließlich auch kein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr wegen Verwendung des Passfotos zu. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 9. März 2011

    AG Hamburg, Urteil vom 12.01.2011, Az. 7c C 52/10
    §§ 108 Abs. 1; 110 BGB

    Das AG Hamburg hat entschieden, dass die Eltern eines minderjährigen Kindes von dem Betreiber eines Onlinespiels Teilnahmeentgelte zurückfordern können, welche das Kind ohne deren Wissen durch Anruf einer kostenpflichtigen Mehrwertnummer bezahlt hat. Der Sohn der Kläger hatte sich für über 400,00 EUR kostenpflichtige Teile des im Übrigen kostenlosen Online-Spiels freischalten lassen. Der Betreiber des Spiels konnte sich auch nicht auf den sog. „Taschengeld-Paragraphen“ berufen. Danach gilt ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Die Eltern hätten dem Vertrag nicht zugestimmt.  Auch seien die kostenpflichtigen Teile des Spiels nicht mit Mitteln bewirkt worden, die ihm zu diesem Zweck überlassen worden seien.

  • veröffentlicht am 29. Juni 2010

    LG Darmstadt, Urteil vom 25.11.2009, Az. 21 S 32/09
    § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV; § 45i TKG; § 276 Abs. 1 BGB

    Das LG Darmstadt hat entschieden, dass die Inhaberin eines Anschlusses als Störerin haftet, wenn ihr Sohn über einen sog. Mehrwertdienst telefonisch virtuelle Wertgegenstände (hier: „Drachenmünzen“) im Wert von 2.427,79 EUR erwirbt und die Telefonrechnung entsprechend belastet wird. Die Mutter des Kindes habe es fahrlässig unterlassen, die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten sperren zu lassen, obwohl sie von der Teilnahme ihres Sohns am Rollenspiel Kenntnis hatte. Ein eventuelles Handeln ihres Sohnes müsse sie sich zurechnen lassen. Sie habe als Anschlussinhaberin, vertreten durch ihren Sohn, mit der Klägerin einen Vertrag geschlossen (vgl, auch BGH, NJW 2006, 1971). Mehr

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