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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. August 2009

    LG Köln, Urteil vom 07.04.2009, Az. 33 O 45/09
    §§ 3, 4 GlüStV; 8a RStV

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Veranstaltung einer Tombola mit 50-Cent-Losen im Internet unzulässig ist. Der Antragsgegner bewarb die Tombola zusätzlich mit dem Slogan „Jetzt gewinne ich, was ich will“ und vergab bei Registrierung auf seiner Webseite 2 Gratislose. Das Gericht war der Auffassung, dass der Antragsgegner sich wettbewerbswidrig verhalte, da er gegen das Glücksspielverbot im Internet verstoße. Es handele sich in diesem Fall nicht um eine Ausnahme gemäß Rundfunkstaatsvertrag (RStV), der Gewinnspiele, deren Einsatz nicht mehr als 50 Cent betrage, erlaube. Zwar betrage der Preis für ein Los 50 Cent, jedoch sei das Entgelt für die Teilnahme an der Tombola gerade nicht darauf beschränkt. Der Spieler kann das zu entrichtende Entgelt jederzeit in 50-Cent-Schritten erhöhen. Darauf sei das Spiel des Antragsgegners auch ausgerichtet, der den Spieler dazu animiere, mehr als ein Los zu erwerben und damit seine Gewinnchancen zu erhöhen und ggf. die Ausspielung in zeitlicher Hinsicht herbeizuführen. Die Bewerbung der Tombola verstoße ebenfalls gegen die Vorschriften des GlüStV, da der genannte Slogan und die Gratisgabe von zwei Losen über die allein zulässige Information und Aufklärung über das Glücksspiel hinausgingen und zur Teilnahme ermunterten.

  • veröffentlicht am 3. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 07.04.2009, Az. 33 O 45/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 – 4, § 7 Abs. 1 GlüStV; §§ 58, 8a Abs. 1 S. 5 RStV

    Das LG Köln hat entschieden, dass die Veranstaltung eines Gewinnspiels auch dann ein erlaubnispflichtiges Glücksspiel darstellt, wenn die kritische Grenze von 0,50 EUR durch Mehrfachkauf von Losen überschritten werden kann. Die Antragsgegnerin zu 1), deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 2) war, bot über das Internet die Möglichkeit, an einem Spiel teilzunehmen, bei dem ein Teilnehmer Lose zum Preis von jeweils  0,50 EUR erwerben konnte, um damit an der Verlosung von Sachpreisen teilzunehmen. Die Antragsgegner waren nicht im Besitz einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspielen. Die Antragsgegnerin zu 1) bewarb ihr Spielangebot mit der Gratiszugabe von zwei Freilosen nach erfolgreicher Registrierung sowie mit der Aussage: „Jetzt gewinne ich, was ich will!“. Sie schaltete zudem Banner-Werbung für ihr Gewinnspiel auf der Website … . Das Landgericht erließ zunächst eine einstweilige Verfügung, mit der den Antragsgegnern das Geschäftsmodell verboten wurde. Die einstweilige Verfügung wurde sodann bestätigt. (mehr …)

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