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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 12. Februar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Essen, Urteil vom 04.06.2003, Az. 44 O 18/03
    § 3 UWG,
    § 312 d BGB, § 315 Abs. 1 BGB, § 339 BGB, § 355 Abs. 1 S. 2 BGB, § 6 TDG,

    Das LG Essen hat in dieser älteren Entscheidung entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „TM“ in Deutschland keine Irreführungsgefahr begründet, insbesondere nicht dahingehend, dass es um ein patentrechtlich geschütztes Produkt mit besonderen Eigenschaften gehe. Die Abkürzung „TM“ sei in Deutschland – anders als Abkürzungen wie „pat“, „DBP“ oder „DGM“ – nicht allgemein gebräuchlich. Der Zusatz sei überdies optisch unauffällig gestaltet. Der angesprochene Personenkreis werde in dem Zusatz „TM“ deshalb zur Auffassung der Kammer nur eine bei Internetauftritten häufige dekorative Gestaltung ohne jeglichen Inhaltswert sehen, durch welche die Internet-Präsentation optisch aufgewertet werden solle. Habe der angesprochene Personenkreis jedoch Spezialkenntnisse über die Gepflogenheiten auf dem anglo-amerikanischen Markt, die ihn in die Lage versetzten, mit dem Kürzel „TM“ einen weitergehenden Sinngehalt zu verbinden, so wisse er auch, dass die Bezeichnung „TM“ für Trade Mark kein Gütezeichen und auch keine patentrechtliche Kennzeichnung sei und daher keine für ihn bedeutsamen Qualitätsrückschlüsse zulasse. Ein so informierter Kundenkreis werde durch die Bezeichnung dann aber nicht in einer für die Kaufentscheidung bedeutsamen Weise irregeführt. Zum Volltext der Entscheidung (mehr …)

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