IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Dezember 2013

    OLG München, Urteil vom 07.11.2013, Az. 29 U 1883/13
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG

    Das OLG München hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches Ende 2010 gegründet wird und die Nutzungsrechte an einem Unternehmen mit über 150-jähriger Firmentradition erwirbt, ohne dessen Geschäftsbetrieb zu übernehmen, nicht mit den Aussagen werben darf: „Degussa – Gold und Silber seit 1843″ oder/und „Grundlagen unseres Unternehmens sind eine große Tradition, die bis ins 19. Jahrhundert zurückreicht …“. Derartige Werbeaussagen, so der Senat, würden beim Durchschnittsverbraucher unzulässig den Eindruck erwecken, die Beklagte verfüge über eine bis ins 19. Jahrhundert zurückgreifende Unternehmenskontinuität, da es an der hierfür notwendigen wirtschaftlichen Fortdauer fehle.

  • veröffentlicht am 22. Juni 2010

    OLG Jena, Urteil vom 08.07.2009, Az. 2 U 983/08
    §§ 3, 5, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Jena hat entschieden, dass die Angabe eines falschen Datums für das Gründungsjahr eines Betriebes irreführend und damit wettbewerbswidrig ist. Die Vorstellung des Verbrauchers werde durch Angabe eines Gründungsjahres beeinflusst, da dieser sich entsprechend der angegebenen Jahreszahl ein Bild über die Tradition und die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmens mache. Die Beklagte, eine Porzellanmanufaktur, warb mit der Bezeichnung „Aelteste … Porzellanmanufaktur“ und der Jahreszahl 1762. Die Änderung der Jahreszahl auf 1760 – dem Jahr, in dem die fürstliche Privilegierung zur Porzellanherstellung verliehen wurde – sah die konkurrierende Klägerin als irreführend an. Das Gericht stimmte dem zu, da die Gründung der Manufaktur auf Grund historischer Quellen erst 1762 nachweisbar sei. Die Angabe des Jahres 1760 sei gerade in Verbindung mit der Werbung als „Aelteste“ irreführend. Knapp ein Jahr zuvor hatte das OLG Jena bereits gegenüber derselben Beklagten entschieden, dass als Gründungsdatum einer Manufaktur das Jahr angegeben werden müsse, in dem nachweisbar tatsächlich mit der Produktion begonnen wurde.

I