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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. November 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 16.05.2013, Az. I ZR 175/12
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung von Verbrauchern vorliegt, wenn ein Unternehmen eine Treuepunkt-Aktion, deren Laufzeit ausdrücklich angegeben war, vorzeitig abbricht. An den in der Werbung angegebenen zeitlichen Grenzen (z.B. Erwerb der Treuepunkte bis zum 23. Juli und Einlösung bis zum 6. August) müsse ein Unternehmen sich grundsätzlich festhalten lassen. Eine ungenügende Bevorratung oder unerwartet hohe Nachfrage nach dem Aktionsprodukt sei kein rechtfertigender Grund für einen zwei Monate verfrühten Abbruch. Zum Volltext der Entscheidung:

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