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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. April 2012

    OLG Hamm, Urteil 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11
    § 242 BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der auf seiner Website darauf hinweist, dass er Abmahnungen ohne vorherigen Kontakt nicht wünscht und widrigenfalls die entstandenen Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ablehnen wird, treuwidrig handelt, wenn er andere Wettbewerber selbst sofort und ohne Kontakt abmahnt. Der Senat entschied, dass derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlange und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasse, sich dann auch selbst so verhalten müsse. Er binde sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Vorabkontakt verpflichtet hätte. Mit diesem zu erwartenden Verhalten setze sich die Klägerin in rechtlich erheblicher Weise in Widerspruch, wenn sie unstreitig noch wiederholt Mitbewerber wie hier den Beklagten wegen eines bestimmten Anzeigeninhalts sofort durch einen Anwalt abmahnen lasse. Den Mitbewerbern werde die aus Rechtsgründen für erforderlich gehaltene Vergünstigung genommen, kostenneutral auf einen Wettbewerbsverstoß hingewiesen zu werden, die die Klägerin für sich in Anspruch nehme. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. September 2010

    OLG Celle, Urteil vom 02.09.2010, Az. 13 U 34/10
    § 12 Abs. 1 UWG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass eine Abmahnung ohne Originalvollmacht jedenfalls dann wirksam ist, wenn gegenüber dem abmahnenden Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Hierdurch werde der gegnerische Rechtsanwalt als Bevollmächtigter stillschweigend anerkannt. Desweiteren sei es treuwidrig, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, nur um dann unter Hinweis auf die fehlende Vollmacht die Zulässigkeit der Abmahnung zu bestreiten und die Erstattung der Abmahnkosten zu verweigern. Zum Urteil im Volltext: (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. März 2010

    LG Heidelberg, Urteil vom 05.02.2010, Az. 7 O 276/09
    §§ 280 Abs. 1; 311 Abs. 2 BGB

    Das LG Heidelberg hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen enttäuschten Vertrauens auf das Zustandekommen eines Vertrages nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um eine vorsätzliche Verletzung der Treuepflicht handelt, etwa durch Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen Abschlussbereitschaft. Im Rahmen der Vertragsfreiheit habe jeder Vertragspartner bis zum Vertragsabschluss das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertragsabschluss Abstand zu nehmen. Aufwand, der in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht werde, erfolge daher grundsätzlich auf eigene Gefahr. Nur wenn der Vertragsschluss nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen sei und in dem hierdurch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrags vor dessen Abschluss gemacht würden, könnten diese vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu erstatten sein. (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Februar 2010

    LG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2009, Az. 10 O 356/09
    § 339 S. 2 BGB

    Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass derjenige treuwidrig handelt, der gegenüber dem Unterlassungsgläubiger (Abmahner) den Eindruck erweckt, eine wirksame Unterlassungserklärung abgegeben zu haben, obwohl tatsächlich eine Unterschrift zur Wirksamkeit fehlt. In der Folge könne der treuwidrig Handelnde bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden. Im vorliegenden Fall hielten die Richter für die Vertragsstrafe, die nach dem neuen Hamburger Brauch vereinbart war, einen Betrag von 4.000,00 EUR für angemessen.

  • veröffentlicht am 29. Oktober 2008

    BGH, Urteil vom 22.12.2004, Az. VIII ZR 91/04
    §§ 355, 444, 474,
    475 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass ein Verbraucher, der bei Abschluss eines Kaufgeschäfts dem Verkäufer vortäuscht, er sei Unternehmer bzw. er würde den Kaufgegenstand für einen gewerblichen oder beruflichen Zweck nutzen wollen, sich nicht auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf berufen kann. Der BGH teilte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei Vortäuschen einer Unternehmereigenschaft und diesbezüglicher Gutgläubigkeit des Verkäufers ein späteres Berufen auf Verbraucherschutzvorschriften gegen Treu und Glauben verstieße und damit unbeachtlich sei. Der unredliche Vertragspartner verdiene keinen Schutz durch die von ihm mittels seiner Täuschung selbst für unanwendbar erklärten Vorschriften.

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