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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, (Anerkenntnis-) Urteil vom 02.05.2012, Az. 16 O 598/11
    Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Angaben eines Autoteilehändlers „TÜV-GS-Zeichen“, „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ sowie „TÜV/GS geprüft“ wettbewerbswidrig sind, da mit ihnen Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnliches ohne die erforderliche Genehmigung verwendet würden. Keine der Bezeichnungen sei von einer von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) anerkannten Prüfstelle erlaubt worden, welche die Verwendung des GS-Zeichens auf technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen gemäß § 7 GPSG überwachten. Die verwendeten Bezeichnungen „TÜV-GS-Zeichen“, „TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ sowie „TÜV/GS geprüft“ würden von auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de) genannten GS-Prüfstellen (§ 11 Abs. 4 GPSG) verwendet. Bei den „TÜV-Zeichen“ müsse schließlich ohne Ausnahme die jeweils mit der Prüfung befasste TÜV-Organisation genannt werden, um dem Verbraucher die Möglichkeit weiterer Erkundigungen einzuräumen.

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