IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. April 2010

    Nachdem Kollege Rauschofer zuvor das Ende der abmahnungsfreien Zone „Twitter“ proklamierte, macht nun der Kollege Dramburg auf eine „Abmahnung“ aufmerksam, die einem offensichtlich per Direct Message werbenden Unternehmen übermittelt wurde. Bei Twitter können private Nachrichten („tweets“) anderen Twitter-Usern direkt zugeschickt werden, allerdings nur soweit diese dem jeweiligen Twitter-Mitglied folgen (Twitter). Derartige Nachrichten werden „Direct Messages“ oder auch „DM“ genannt. Der Abmahner, eine anwaltlich (noch) nicht vertretene Person, sah in der erfolgten Werbung eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Nun diskutiert der Kollege Dramburg eine interessante Frage. Ist der Umstand, dass ein Twitter-User einem anderen folgt, als Einwilligung zu sehen, von dem verfolgten User auch Werbe-Nachrichten zu erhalten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. April 2010

    LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.04.2010, Az. 3-08 O 46/10
    §§ 3; 4 Nr. 7, Nr. 8; 8; 12; 13; 14 UWG

    Ein nicht überhörbarer Aufschrei geht durch die Gemeinde: Erstmalig hat ein deutsches Gericht (s. unten) einen Rechtsverstoß auf der Plattform Twitter abgemahnt. Man ist geneigt zu sagen: Warum auch nicht? Auf dem fraglichen Twitter-Account wurden wohl Links gepostet, die zu Äußerungen Dritter führten, welche wiederum eine Herabsetzung/ Verunglimpfung und Kreditgefährdung der Antragstellerin darstellten. Der Kollege Ferner hinterfragt zu Recht die tatsächlichen Gegebenheiten des Verfahrens, welche sich aus der einstweiligen Verfügung nicht ergeben. So ist unklar, ob überhaupt und ggf. unter welchen Umständen das Gericht davon ausging, dass sich der Inhaber des Twitter-Accounts die Erklärungen des Dritten zu eigen machte. Im Grundsatz ist die Aufregung jedoch übertrieben, da Twitter sicherlich keinen rechtsfreien Raum bietet und bieten darf. Die Diskussion gleicht den Anfängen des Internet-Rechts, als die Frage gestellt wurde, ob die Besonderheiten des Cyberspace überhaupt mit gängigem Recht erfassbar seien. Diese Frage wurde in Deutschland nach erstem Zögern durch eine sich zunehmend „einschießende“ Legislative beantwortet, wenn auch in allerlei Punkten eher schlecht als recht. (Die Versuche zur Bereitstellung eines Widerrufsbelehrungsmusters nebst anschließender Flickschusterei etwa waren ein Beispiel äußerst unprofessioneller Arbeit.) Die gegenwärtige Diskussion um die „Twitter-Verfügung“ wäre von größerem Interesse gewesen, hätte sie sich auf die Anbieterkennzeichnung eines Twitter-Accounts richten können. Dieser Punkt war jedoch gerade nicht Gegenstand der einstweiligen Verfügung. Dagegen ist die Frage, inwieweit die Verlinkung rechtswidriger Inhalte vom Presserecht / Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt ist, (noch) eindeutig geklärt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2006, Az. 1 Ss 449/05; OLG München, (Hauptsache-) Urteil vom 23.10.2008, Az. 29 U 5697/07). Federführend in dieser Rechtsfrage dürfte der insoweit selbst betroffene Heise-Verlag sein, der seine Angelegenheit bis vor das BVerfG trieb, dort aber aus formellen Mängeln scheiterte (BVerfG, Beschluß vom 03.01.2007, Az. 1 BvR 1936/05) und nunmehr sich anschickt, den BGH anzurufen, wie der Justititar des Heise-Verlags, Kollege Heidrich, erklärt. (mehr …)

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