OLG Stuttgart: Weiße Ware muss mit der genauen Typenbezeichnung beworben werden
Donnerstag, 14. Februar 2013 von Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013, Az. 2 U 97/12 - nicht rechtskräftig
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG
Das OLG Stuttgart hat in der Berufung ein Urteil des LG Stuttgart (hier) bestätigt, nach welchem die Bewerbung von Haushalts-Elektrogeräten (”weiße Ware”) ohne konkrete Typenbezeichnung wettbewerbswidrig ist. Die Werbung sei irreführend, auch wenn alle sonstigen Angaben, z.B. zur Energiekennzeichnung, getätigt worden seien. Die konkrete Typenbezeichnung sei jedoch nach den Ausführungen des Gerichts ein “Produktbestimmungs- u. Identifizierungsmittel”, welches es dem Verbraucher erst ermögliche, aussagekräftige Produkt- und Preisvergleiche anzustellen oder Testergebnisse nachzuforschen.


