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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. März 2014

    OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013, Az. 6 U 36/13
    § 4 Nr. 10 UWG, § 8 Abs. 2 UWG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Einrichtung einer so genannten Tippfehler-Domain (Domainname, der einer existierenden Domain sehr ähnlich ist) und eine daraus erfolgende Umleitung auf das eigene Internetangebot eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers darstellen kann. Internetnutzer seien nach Eingabe der streitbefangenen „Tippfehlerdomains“ über eine für sie unsichtbar bleibende Verlinkung zur Webseite der Antragsgegnerin weitergeleitet worden, welcher der so erhöhte „Traffic“ zu Gute kam. Dass die Einrichtung dieser Domains über einen Werbepartner der Antragsgegnerin erfolgte, sei ohne Relevanz, da das Verhalten von Beauftragten dem Auftraggeber zuzurechnen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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