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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. November 2014

    BGH, Beschluss vom 18.09.2014, Az. I ZR 201/12
    Richtlinie 98/6/EG; Richtlinie 2005/29/EG; Richtlinie 79/581/EWG; Richtlinie 88/314/EWG; § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 2 Unterfall 1, Abs. 6 Satz 2 PAngV

    Der BGH hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage, ob Überführungskosten beim werbenden Angebot eines Kraftfahrzeugs in den Endpreis mit aufgenommen werden müssen, zur Vorabentscheidung vorgelegt. Von der Beantwortung dieser Frage hänge es ab, ob eine Werbung, die den Preis nur „zzgl. Überführungskosten“ angebe, wettbewerbswidrig sei. Die Beantwortung der Frage hänge u.a. davon ab, ob es sich bei den Überführungskosten um Fracht- oder Lieferkosten handele und ob diese in einen zu bildenden Endpreis einzubeziehen seien. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 04.09.2012, Az. 5 U 103/11
    § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung eines Autohändlers mit einem Preis und einem Sternchenhinweis, der zusätzlich zu diesem Preis noch „zzgl. Kosten für Überführung inkl. Sicherheitspaket und Fußmatten von 599 €“ angibt, unlauter ist. Diese Art der Werbung verstoße gegen die Verpflichtung zur Endpreisangabe. Sie überschreite auch die Bagatellgrenze, da diese Art der attraktiven Werbung Mitbewerber zum Nachziehen ermutigen würde. Die Preistransparenz und Preisvergleichbarkeit werde durch eine solche Angabe erheblich erschwert, da der Verbraucher sich stets merken müsse, ob zum im Gedächtnis verbliebenen (hervorgehobenen) Preis Überführungskosten hinzukämen und wenn ja, in welcher Höhe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. Dezember 2008

    LG Krefeld, Urteil vom 04.09.2007, Az. 12 O 12/07
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV

    Das LG Krefeld hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass bei einem gewerblichen Pkw-Verkauf auch dann die Überführungskosten als Teil des Gesamtpreises angegeben werden müssen, wenn die Überführungskosten lediglich auf Wunsch des Kunden anfallen, nämlich für den Fall, dass dieser den Wagen nicht persönlich abholen möchte. Das Verschweigen dieser etwaigen Überführungskosten sei ein wettbewerbswidiger Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.

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