IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. August 2011

    BGH, Beschluss vom 21.07.2011, Az. IX ZB 218/10
    § 574 Abs. 2 ZPO

    Der BGH hat – wenn auch verklausuliert – entschieden, dass immer dann, wenn das Fax einer Gerichtsgeschäftsstelle nicht empfangsbereit ist (zB. wegen technischen Defekts), der Versendende die Hauptfaxnummer des Gerichts oder aber das Gericht des Rechtsmittelgerichts, also der nächst höheren Instanz, zu wählen hat. Hierbei wird die Reihenfolge zu beachten sein. Demnach hat der Versendende zunächst die Hauptfaxnummer des Gerichts anzuwählen („Zentrale“) und erst wenn dieser Faxversuch scheitert, die Faxnummer des nächsthöheren Instanzgerichts. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuG, Urteil vom 15.03.2011, Az. T-50/09
    Regel 80 Abs. 2 EU-VO Nr. 2868/95

    Das Europäische Gericht Erster Instanz hat entschieden, dass das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) bei einer unvollständigen Fax-Sendung eines Markeninhabers nicht immer gehalten ist, diesen auf die Unvollständigkeit hinzuweisen. Die Faxmitteilung hatte mit den Worten begonnen „Wir möchten die folgenden Beweisstücke vorlegen …“ aber keines der fraglichen Beweisstücke enthalten. Damit sei die Faxmitteilung aber noch nicht unvollständig im Sinne von Regel 80 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2868/95. Der Wortlaut dieser Regel lautet: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Oktober 2010

    OLG Hamburg, Urteil vom 18.05.2010, Az. 7 U 121/09
    § 11 Abs. 2 S. 5 HPG; § 121 Abs. 1 S. 1 BGB

    Das OLG Hamburg hat den Anspruch einer Fernsehmoderatorin auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung gegen einen Zeitungsverlag zurückgewiesen, da dem Verlagshaus die Gegendarstellung der Antragsgegnerin nicht unverzüglich zugegangen sei. Wie auch das Landgericht gehe der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Anwendungsbereich des Hamburgischen Pressegesetzes der Zugang einer Gegendarstellung beim Verlag mehr als zwei Wochen, nachdem der Betroffene von der Erstmitteilung Kenntnis erlangt habe, in der Regel nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 5 HPG in Verbindung mit § 121 Abs. 1 S. 1 BGB sei (s. dazu Meyer in Paschke / Berlit / Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 2008, Rdnr. 41/40). (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Potsdam, Beschluss vom 17.09.2008, Az. 2 O 345/08
    §§
    312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 und Abs. 1 BGB-Info, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Potsdam hat darauf hingewiesen, dass es keinesfalls ausreichend (wenngleich wettbewerbsrechtlich erforderlich) ist, im Angebot deutlich auf die Widerrufsbelehrung hinzuweisen. Vielmehr muss die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher auch in Textform übermittelt werden, also in Form eines Briefs, Telefaxes, einer E-Mail oder gedruckten Fassung der Widerrufsbelehrung als Paketbeilage. Geschieht dies nicht, droht eine kostenpflichtige Abmahnung oder, wie in diesem Fall, der Erlass einer einstweiligen Verfügung, etwa wenn die Abmahnung zurückgewiesen wird.

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

    Dr. Damm & Partner
    Rechtsanwälte
    Saalestr. 8
    24539 Neumünster

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  • veröffentlicht am 17. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Beschluss vom 24.10.2008, Az. 14 O 191/08
    § 312 c BGB, Art. 240 EGBGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Bochum hat bestätigt, das es im Fernabsatzhandel über eBay, andere Internethandelsplattformen oder Onlineshops nicht ausreichend ist, Informationen wie die Widerrufsbelehrung, Allgemeine Geschäftsbedingungen und weitere Vertragsbestimmungen lediglich auf der Website bzw. in der Artikelbeschreibung vorzuhalten. § 312 c BGB schreibt vielmehr vor, dass der Verbraucher vorgenannte Informationen auch in Textform erhalten muss. Nach allgemeiner Rechtsprechung, der sich auch das LG Bochum anschließt, handelt es sich bei der Darstellung der Informationen auf einer Website gerade nicht um Textform. Dieses Erfordernis ist erst bei der Versendung der Informationen per E-Mail, Fax oder Post erfüllt. Genügt der Onlinehändler dieser gesetzlichen Anforderung nicht, ist hierin ein abmahnungsfähiger Wettbewerbsverstoß zu sehen. Das sieht im Übrigen auch das LG Potsdam, Beschluss vom 17.09.2008, Az. 2 O 354/08 so. Der Streitwert wurde mit 12.000,00 EUR festgesetzt (6.000,00 EUR für fehlende Widerrufsbelehrung in Textform, 6.000,00 EUR für fehlende AGB/Vertragsbestimmungen).

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