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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Potsdam, Beschluss vom 17.09.2008, Az. 2 O 345/08
    §§
    312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 und Abs. 1 BGB-Info, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Potsdam hat darauf hingewiesen, dass es keinesfalls ausreichend (wenngleich wettbewerbsrechtlich erforderlich) ist, im Angebot deutlich auf die Widerrufsbelehrung hinzuweisen. Vielmehr muss die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher auch in Textform übermittelt werden, also in Form eines Briefs, Telefaxes, einer E-Mail oder gedruckten Fassung der Widerrufsbelehrung als Paketbeilage. Geschieht dies nicht, droht eine kostenpflichtige Abmahnung oder, wie in diesem Fall, der Erlass einer einstweiligen Verfügung, etwa wenn die Abmahnung zurückgewiesen wird.

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

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  • veröffentlicht am 17. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Beschluss vom 24.10.2008, Az. 14 O 191/08
    § 312 c BGB, Art. 240 EGBGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Bochum hat bestätigt, das es im Fernabsatzhandel über eBay, andere Internethandelsplattformen oder Onlineshops nicht ausreichend ist, Informationen wie die Widerrufsbelehrung, Allgemeine Geschäftsbedingungen und weitere Vertragsbestimmungen lediglich auf der Website bzw. in der Artikelbeschreibung vorzuhalten. § 312 c BGB schreibt vielmehr vor, dass der Verbraucher vorgenannte Informationen auch in Textform erhalten muss. Nach allgemeiner Rechtsprechung, der sich auch das LG Bochum anschließt, handelt es sich bei der Darstellung der Informationen auf einer Website gerade nicht um Textform. Dieses Erfordernis ist erst bei der Versendung der Informationen per E-Mail, Fax oder Post erfüllt. Genügt der Onlinehändler dieser gesetzlichen Anforderung nicht, ist hierin ein abmahnungsfähiger Wettbewerbsverstoß zu sehen. Das sieht im Übrigen auch das LG Potsdam, Beschluss vom 17.09.2008, Az. 2 O 354/08 so. Der Streitwert wurde mit 12.000,00 EUR festgesetzt (6.000,00 EUR für fehlende Widerrufsbelehrung in Textform, 6.000,00 EUR für fehlende AGB/Vertragsbestimmungen).

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