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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Januar 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 49/09
    § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG

    Der BGH hat wiederum entschieden, dass ein Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen kann, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird. Dabei seien die Übersetzungen diverser Buchtitel durch den Kläger unstreitig persönliche geistige Schöpfungen, die Urheberrechtsschutz genießen. Zur Absatzbeteiligung in Höhe von 0,8% für Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 0,4% für Taschenbuchausgaben hat der Senat bereits hier ausgeführt. Darüber hinaus stehe dem Übersetzer als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Beteiligung an sämtlichen Erlösen aus Nutzungen, die nicht der Buchpreisbindung unterliegen, sowie aus der Vergabe von Rechten an Dritte in Höhe von einem Fünftel des Autorenanteils zu. Dabei dürfe der Erlösanteil des Übersetzers jedoch nicht den Erlösanteil des Verlages übersteigen. Zum Volltext der Entscheidung:

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